spital-uster.ch: Nachlässiges Spital vor Domaingrabber geschützt

Der Gesuchsteller ist der „Zweckverband Spital Uster“, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von verschiedenen Gemeinden gegründet wurde. Der Zweckverband betreibt seit 1984 das Spital Uster und tritt auch unter diesem Namen nach aussen auf. Seit kurzem verfügt das Spital auch über eine Schweizer Marke. Die Webseite des Spitals ist seit Juni 1998 unter der Adresse www.spitaluster.ch erreichbar:

Der Gesuchsgegner ist eine Privatperson aus Czestochowa in Polen. Der eingetragene Name Jan Kowalski ist das polnische Pendant zum fiktiven Platzhalternamen Max Mustermann. Ob es sich dabei um eine tatsächlich existierende Person handelt, ist unklar. Denn um es vorwegzunehmen: Jan Kowalski wird sich – wie schon in früheren Verfahren gegen ihn – nicht melden.

Der Domainname spital-uster.ch wurde am 3. Juni 2009 registriert. Er führt zu einer Parking-Webseite mit Werbelinks.

Nach Wirrungen um die Verfahrenssprache wird das Verfahren auf Deutsch durchgeführt.

Erwägungen und Entscheid

Der Experte Jacques de Werra bejaht Kennzeichenrechte aus Namensrecht und eine Verletzung desselben. Er sieht weiter eine Verwechslungsgefahr, als Internetbenutzer bei der Verwendung eines Stadtnamens (Uster) in der Internetadresse eine Tätigkeit an diesem Ort erwarten, ähnlich dem Herkunftsprinzip bei Marken. Der Gesuchsgegner verfügt über keinerlei Rechte an der Bezeichnung „Spital Uster“ sondern profitiert viel mehr von ihrer Kennzeichnungskraft, um Besucher auf seine Webseite zu locken. Der Experte bestimmt die Ãœbertragung des Domainnamens an den Gesuchsteller.

Bemerkungen

Obwohl das Spital schon sehr früh eine eigene Internetadresse registrierte, war es nachlässig: Ich rate ständig, bei Domainnamen, die aus zwei oder mehr Worten zusammengesetzt sind, immer alle Versionen zu registrieren, d.h. mit und ohne Bindestrich und auch mit und ohne Umlaut. Auch angesichts der heutigen tiefen Preise für Domainnamen ist alles andere vollkommen fahrlässig. Ich frage mich immer wieder, ob jemand, der das nicht tut, nicht einfach seinen Anspruch verlieren sollte, die nicht registrierte Version später schiedsgerichtlich einzufordern. Zwar waren Domainnamen im Jahr 1998 noch teurer, nämlich 48 Franken pro Kalenderjahr (mit quartalsweiser Abnahme der Kosten gegen Ende Jahr hin) sowie einer einmaligen Registrierungsgebühr von 80 Franken. Trotzdem konnten kaum finanzielle Überlegungen schuld daran sein, dass die Version mit Bindestrich nicht registriert wurde.

Fraglich bleibt die Gewährung des Namensschutzes für die Geschäftsbezeichnung „Spital Uster“, die genausowenig wie der Name des Zweckverbands in keinem öffentlichen Register auftaucht. Eigentlich beschränkt sich deren Schutz auf den begrenzten örtliche Geschäftsbereich des Spitals. Dieser Punkt hätte vom Experten durchaus detaillierter abgehandelt werden dürfen.

Frühere Verfahren gegen Jan Kowalski bzw. Jan Kowal betrafen die Domainnamen aldi-ferien.ch (siehe auch meine Besprechung), luzerner-kantonalbank.ch, thurgau-travel.ch und nab-home.ch. Es scheint finanziell attraktiv zu sein, Domainnamen zu registrieren und darauf Werbung zu schalten, bis sie vom besser Berechtigten zurückgefordert werden. Eine eigentliche Gefahr für Internetnutzer geht dabei vor allem im Falle von Phishingversuchen mit Bank-Domainnamen aus (wie im zweiten und letztgenannten Fall; NAB = Neue Aargauer Bank). Insofern stellt sich die Frage, ob beim Registrieren von Domainnamen nicht doch auch eine – zumindest rudimentäre – materielle Prüfung sinnvoll wäre.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2012-0013, Entscheid vom 23. Juli 2012

Siehe auch diesen Zeitungsartikel: Ein Bindestrich für 2600 Franken, Anzeiger von Uster vom 30. August 2012

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/spital-uster.ch

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