armaniexchange.ch: Berühmte Marke macht kurzen Prozess

Die Gesuchstellerin, die Giorgio Armani S.p.A., ist die schweizerische Zweig­­nie­der­las­sung des ita­lie­nischen Mode­kon­zerns rund um den gleich­na­migen Mode­schöp­fer. Sie ist seit 2009 im Han­dels­re­gis­ter so­wie als Hal­te­rin von 174 Schwei­zer Mar­ken ein­ge­tra­gen. Zu die­sen Mar­ken ge­hört auch „Ar­ma­ni Ex­change“, hin­ter­legt seit No­vem­ber 1996. Un­ter die­ser Marke wer­den Her­ren- und Da­men­be­klei­dung für ein ju­gend­li­ches Pu­bli­kum im un­te­ren Mit­tel­preis­seg­ment an­ge­bo­ten.

Gesuchsgegner ist die chinesische Firma Domain Solutions Corp., Jian Du A. Dieser antwortet zwar auf die Kontaktaufnahme und meldet eine Person namens „Bo Hang“ als Halter des Domainnamens, der ebenfalls kontaktiert wird. Eine weitere Teilnahme am Verfahren findet aber weder vom einen noch vom andern statt. Jian Du A figuriert als Inhaber von rund 440 Domainnamen.

Der Domainname armaniexchange.ch wurde am 30. Dezember 2011 registriert. Er führt auf eine Parking-Webseite von Sedo mit wechselnden Werbelinks, darunter auch solche für Mode- und Kleiderfirmen.

Der Experte François Dessemontet führt nach Ausführungen zur Parteistellung des genannten Bo Hang das Verfahren gegen den als Halter eingetragenen Gesuchsgegner durch.

Erwägungen und Entscheid

Der Experte bejaht die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Marken- und Namensrechte und gesteht dem Konzern bzw. seiner Markenfamilie eine Stellung als berühmte Marke zu, womit sich ihr Schutzbereich wesentlich vergrössert und sich auch auf nicht beanspruchte Waren- und Dienstleistungsklassen erstreckt. Die Registrierung des Domainnamens durch den Gesuchsgegner stellt eine Markenanmassung dar und führt zu einer Verwechslungsgefahr sowie einer nicht tolerierbaren Verwässerung der Marke. Daneben sieht der Experte auch Wettbewerbs- und Firmenrecht verletzt. Er ordnet die Übertragung des Domainnamens an die Gesuchstellerin an.

Bemerkungen

Dem Entscheid ist vollkommen beizupflichten.

Wie schon bei vielen anderen Verfahren führte die zu Unrecht registrierte Internetadresse zu einer Parking-Webseite eines Domainnamen-Marktplatzes. Es wäre schön, diesen eine Pflicht zur Ablehnung von Domainnamen auferlegen zu können, wenn die Namen klar die Immaterialgüterrechte Dritter (mit einem gewissen Bekanntheitsgrad) verletzen. Damit wäre die Registrierung für die Domaingrabber sofort weniger interessant. Angesichts der jeweils vom Gesuchsteller zu tragenden Kosten für das WIPO-Schiedsgerichtsverfahren (der Schlichtungsversuch kostet 600 Franken, der Expertenentscheid immerhin 2’000 Franken) wäre eine dadurch erreichte Einschränkung der Verfahrenszahl auch im Sinne der betroffenen Unternehmen wünschenswert.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2012-0014, Entscheid vom 6. August 2012

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/armaniexchange.ch

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