Ein Nachruf auf die WHOIS-Domainnamen-Suche

Wem gehört ein Domainname? Eine kurze Suche in der WHOIS-Datenbank verrät die Antwort. Aber nicht mehr lange. Der vermehrte Missbrauch der hinterlegten Informationen und der gestiegene Wunsch nach Datenschutz haben im Laufe der Jahre für eine immer weitergehende Einschränkung der verfügbaren Angaben gesorgt. Ab dem 1. Januar 2021 sind die Personendaten überhaupt nicht mehr öffentlich zugänglich. SWITCH erteilt nur noch in begründeten Fällen Auskunft.

Umfangreiche Informationen

Als ich im Jahr 1998 meinen ersten Domainnamen registriert hatte, waren die Suchmöglichkeiten bei SWITCH noch mehr als umfangreich. Anders als heute war nicht nur eine Suche nach Domainnamen mit .ch- und .li-Endungen möglich, sondern eine Art Volltextsuche. Wer in meiner Gemeinde besitzt Domainnamen? Einfach nach dem Namen der Gemeinde suchen. Welche Domainnamen besitzt jemand? Einfach den Namen der Person ins Suchfeld eingeben. Welche Domainnamen beginnen, enthalten oder enden mit einem bestimmten Begriff? Auch dafür hält die WHOIS-Suche die Antwort bzw. eine Liste bereit.

Während einiger Zeit hatte SWITCH sogar ein Verzeichnis aufgeschaltet – eine Art Telefonbuch für Domainnamen.

Im Laufe der Zeit wurden die Suchmöglichkeiten immer weiter eingeschränkt, bis nur noch nach spezifischen Domainnamen gesucht werden konnte.

Datenschutz-Anbieter

Der zunehmende Wunsch nach der Geheimhaltung der Halter-Informationen, gerade wenn es sich um Privatpersonen handelt, hat auf der ganzen Welt Privacy Provider entstehen lassen. Anstelle der effektiven Halter-Informationen sind damit im WHOIS-Eintrag nur die Daten der Privacy-Anbieter ersichtlich.

Problematisch ist dies deshalb, weil rein rechtlich ein Halterwechsel stattfindet. Der Privacy-Anbieter wird zum offiziellen Halter des Domainnamens. Im Falle einer Domainnamen-Streitigkeit ist nicht gewährleistet, dass die Kennzeichenrechte des Privacy-Auftraggebers anerkannt werden.

Privacy-Provider schützen zudem nur inaktiv registrierte Domainnamen, die nicht zu einer Webseite führen. Für aktive Domainnamen bzw. die darüber erreichbaren Webseiten gilt die Impressumspflicht.

Neue Regelung ab 1.1.2021

Ab dem neuen Jahr gilt:

«Personendaten des Domain-Namen-Registers sind grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich. Die Registerbetreiberin muss Dritten, die ein überwiegendes legitimes Interesse glaubhaft machen, Zugang zu den im Domain-Namen-Register enthaltenen Personendaten der Kontaktpersonen des betreffenden Domain-Namens gewähren. Der Zugriff wird gestützt auf eine Einzelfallbeurteilung gewährt.»

Wie dies konkret aussehen wird, zeigt sich am 1. Januar 2021. Es ist davon auszugehen, dass im Register mindestens noch ersichtlich sein wird, ob ein Domainname registriert ist oder nicht, die zuständige Registrierungsstelle (Registrar) und das Datum der ersten Registrierung.

Während diese neue Regelung der globalen Entwicklung entspricht und definitiv Vorteile für die Privatsphäre der Halterinnen und Halter mit sich bringt, erschwert sie aber auch die Durchsetzung von Rechten. Denn eine einfache Überprüfung, ob der Halter oder die Halterin eine Berechtigung an einem Domainnamen besitzt, ist damit nicht mehr möglich. Damit stärkt diese Anpassung leider auch die Position von Domainnamen-Grabbern, die zunehmend zum Problem werden.

Anonymisierung auch im Streitbeilegungsverfahren

Für Streitigkeiten um .ch-Domainnamen ist ein Streitbeilegungsverfahren vorgesehen, das durch das WIPO Arbitration and Mediation Center durchgeführt wird. Schon seit Juni 2020 erfolgt in den öffentlich zugänglichen Expertenentscheiden ebenfalls eine Anonymisierung. Anstelle des vollständigen Namens der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners erscheint dieser nur noch abgekürzt, beispielsweise als «D.B.». Eine Überprüfung und Kommentierung der Entscheide durch Dritte wird dadurch weitgehend verunmöglicht.

Auskunft im Einzelfall

Eine Auskunft über die Identität der Halterin oder des Halters eines Domainnamens wird nur noch im Einzelfall erteilt. Dafür muss ein überwiegendes legitimes Interesse glaubhaft gemacht werden. Der  Wortlaut der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SWITCH deutet darauf hin, dass die Hürden zur Auskunfterteilung hoch angesetzt werden. Sie ist mindestens für die Personen und Unternehmen möglich, die ein bereits bestehendes Kennzeichenrecht am Begriff (Name, Unternehmensname, Marke) besitzen. Ob und welche Halterdaten in anderen Fällen, zum Beispiel zum Unterbreiten eines Kaufangebots, mitgeteilt werden, ist fraglich.

Auch die angekündigte Einzelfallbeurteilung lässt darauf schliessen, dass eine eher geringe Anzahl von Anfragen erwartet wird, die von SWITCH mit den aktuellen personellen Ressourcen bewältigt werden können. Auch dafür ist ein strenges Triage-Verfahren notwendig, das wohl beim Ausfüllen eines Online-Formulars stattfinden wird. Es ist noch nicht bekannt, ob die Auskunfterteilung kostenpflichtig sein wird oder nicht.

Kein Schutz für Halter von .swiss-Domainnamen

Die WHOIS-Abfrage von .swiss-Domainnamen listet schon seit längerer Zeit nur noch den Namen der Halterin oder des Halters auf, aber keine weiteren Adressinformationen.

Hier besteht aber nur auf den ersten Blick ein Schutz dieser Daten. Denn .swiss-Domainnamen können nur von Unternehmen und Privatpersonen mit einem Handelsregister-Eintrag registriert werden (und auch dann nur beim Nachweis einer Berechtigung am Begriff). So weist der WHOIS-Eintrag ganz unten auf die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) hin, dank der dann sämtliche Angaben in der UID-Datenbank abgerufen werden können.

Fazit: Suchen Sie noch rasch!

Obwohl die WHOIS-Abfrage schon lange nicht mehr das kraftvolle Werkzeug ist, das es zu Beginn war, werde ich sie wirklich vermissen.

Die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SWITCH schützen die Privatsphäre von ehrbaren Halterinnen und Halter von .ch- und .li-Domainnamen. Gleichzeitig erschweren sie aber auch das Vorgehen gegen Domainnamen-Grabber. Reine Auskünfte «aus Interesse» werden nicht mehr möglich sein. Nutzen Sie also den heutigen Silvester-Tag dafür, auf www.nic.ch noch rasch die Inhaberschaft aller Domainnamen abzuklären, die Sie interessieren.

Update 1. Januar 2021: Die neue Domainnamen-Abfrage

Wie erwartet ist seit dem 1. Januar 2021 nur noch ersichtlich, ob ein Domainname registriert ist oder nicht, das Datum der ersten Registrierung sowie die Registrierungsstelle, wobei hier noch nicht alles zu funktionieren scheint. Als zusätzliche Informationen erscheinen der DNSSEC-Status und bei aktiven Domainnamen auch die Name-Server.

lic. iur. Thomas Schneider arbeitet als Community Manager, selbstständiger Webdesigner und Rechtsberater für Internetrecht und insbesondere Domain­namen. Er hat im Jahr 1998 seinen ersten Domainnamen registriert und besitzt heute über 100 schweizerische und internationale Domainnamen.

Domain pulse 2019: Stärkung der Sicherheit und Widerstandsfähigkeit im Internet

Zur Fachtagung Domain pulse, einer gemeinsamen Veranstaltung der Domainnamen-Registerbetreiber von Deutschland (DENIC), Österreich (nic.at) und der Schweiz (SWITCH) zu Domainnamen und der Weiterentwicklung des Internets, trafen sich am 18. und 19. Februar 2019 Vertreter von Registerbetreibern, Registrierungsstellen, Hosting-Anbietern und Domainnamen-Dienstleistern sowie zahlreiche weitere Internet-Spezialisten und -Interessierte aus den drei Ländern und darüber hinaus im Rathaus in Bern.

Cyber-Sicherheit oder doch eher -Unsicherheit?

«Jeder hier im Publikum ist 87 Cents wert», beginnt Jamie Woodruff sein Referat. Dem sogenannten ethischen Hacker gelang es schon, mithilfe von Kniffen und Tricks (z.B. verkleidet als Pizza-Bote) in die sichersten Systeme einzudringen. Die sind wegen den menschlichen Bedienern unsicher, oder wenn die Betreiber die Default-Passwörter ihrer Sicherheitssysteme nicht ändern oder Software nicht aktualisieren, weiss er aus eigener Erfahrung. Und zeigt als Beweis ungeschützte Übertragungen von Überwachungskameras aus einem Kernkraftwerk, bei denen es reicht, wenn man die IP-Adresse kennt.

Während «hacken» vor 15 Jahren noch mehrheitlich politisch motiviert war, geht es heute fast nur noch um Geld: Mit Ransomware werden Unternehmen und Privatpersonen erpresst, wobei das auch Laien ohne spezielles Wissen in Auftrag geben können. Die Möglichkeiten sind gross, und ebenso die Vorgehensweisen.

Jamie sucht heute im Auftrag von Unternehmen nach Sicherheitslücken in ihren Systemen. Solche Schwachstellen führt er auch gleich im Saal vor, indem er die Mobiltelefone von zwei Freiwilligen hackt, und anderen ihre letzten Kreditkartenbuchungen vorliest und Kreditkartennummer und Ablaufdatum zeigt.

Seine Tipps, um die Sicherheit zu erhöhen: Unternehmen sollen ihre Mitarbeitenden in Sachen Cyber-Sicherheit schulen. Sie müssen darauf aufmerksam gemacht werden, wie sie mit ihrem Büro-Computer umgehen und worauf sie dabei achten müssen.

Internet Governance

Braucht das Internet (mehr) staatliche Vorgaben? 20 Jahre seit dem Ruf nach Menschenrechte und Redefreiheit im Internet meint Prof. Dr. Wolfgang Kleinwächter der Universität Aarhus: «Das Pendel schwingt zurück». Es brauche eine neue Sicht auf die Regulierung. Völkerrecht, Menschenrechte, Strafrecht und Zivilrecht müssen in die Online-Welt gebracht werden. Denn Stabilität ist ebenso wichtig wie Flexibilität. Angesichts der verschiedenen regionalen Entwicklungen und Forderungen erinnert Prof. Kleinwächter daran, dass wir nicht auf ein europäisches Internet hinarbeiten müssen, sondern dass wir ein globales Internet brauchen.

Mein Namensvetter, Botschafter Thomas Schneider, Vizedirektor des BAKOM, sieht in der Digitalisierung enorme Chancen, aber auch Risiken. Gibt es einen neuen Krieg mit neuen Technologien? Er plädiert für Spielregeln zur besseren Zusammenarbeit in der digitalen Welt. Es brauche einen guten Kompromiss zwischen der totalen Freiheit und der totalen Kontrolle. Wichtig sei aber vor allem, dass die einzelnen Länder eine gemeinsame Lösung ausarbeiten.

Steigerung der Widerstandsfähigkeit des Internets

Dr. Samaneh Tajalizadehkhoob stellt das Domain Abuse Activity Reporting (DAAR) von ICANN vor. Dabei werden einmal täglich rund 200 Millionen Domainnamen unter den klassischen generischen Top Level Domains auf Phishing, Malware, Botnet und Spam hin überwacht. Ein Hauptproblem bei der Angreifbarkeit des Internets sieht sie bei kleineren Registraren und Internetdienstleistern, bei denen das Know-How und/oder die finanziellen Mittel zur Missbrauchsüberwachung fehlen.

Henriette Vignal-Schjøth, Hostmaster der dänischen Top Level Domain .dk, kann gute Erfolge v.a. bei der Bekämpfung von Fake Webshops vorweisen. Diese bieten beliebte Produkte wie zum Beispiel Turnschuhe, Sonnenbrillen oder Handtaschen zu reduzierten Preisen an, um beim Bezahlvorgang die Daten des Käufers abzugreifen, ohne dass eine Bestellung getätigt wird. So wird bei der Registrierung eines dänischen Domainnamens die Identität des Käufers überprüft. Handelt es sich dabei um eine Person in Dänemark, verfügt diese zwingend über eine NemID, eine Art digitale Identitätskarte. Ausländische Registrierende werden aufgrund verschiedener Kriterien analysiert (Risk Assessment) und basierend darauf vor oder gleichzeitig mit der Freigabe des Domainnamens ein Identitätsnachweis angefordert oder auf einen solchen Nachweis verzichtet. Natürlich werden auch Hinweise aus der Bevölkerung entgegengenommen. Zudem erfolgt eine sehr enge Zusammenarbeit mit der Polizei, die eine Übertragung von betroffenen Domainnamen an die Polizei beantragt.

Michael Hausding von SWITCH berichtet von der Ãœberwachung der Top 1’000 .ch-Domainnamen bezüglich ihrer Internet-Resilienz, und vergleicht diese mit den Top 500 weltweiten Domainnamen. Hier liegen die Schweizer klar zurück. Ãœber die Hälfte der Webserver und ungefähr ein Viertel der Mailserver sind nicht sicher konfiguriert. Verbessern lässt sich dies, indem Sicherheit einfacher zugänglich wird, z.B. mit dem kostenlosen Zertifikat von Let’s Encrypt, indem eine Selbstregulierung durch die Branche oder allenfalls eine Regulierung durch den Gesetzgeber erfolgt, oder indem finanzielle Anreize geschaffen werden, beispielsweise tiefere Preise für gut geschützte Domainnamen. Um die Sicherheit zu erhöhen, möchte SWITCH automatisch DNSSEC für alle neu registrierten Domainnamen verwenden, um diese zu signieren.

Mike Hotz vom Cybercrime Kompetenzzentrum der Kantonspolizei Zürich sieht die Rolle der Polizei im Internet bei der aktiven Prävention durch Suchen und Kontrollieren von Fake Webshops und anderen verdächtigen Webseiten. Er ist stolz darauf, dass die Kantonspolizei Zürich das zurzeit einzige Kompetenzzentrum ist, das vom Bakom als Stelle zur Bekämpfung von Cybercrime nach Art. 15 der Verordnung über Internet Domains (VID) anerkannt ist. Sie haben bereits über 5’000 Fake Webshops blockiert. Diese sind häufig daran erkennbar, dass sie

  • frei gewordene Domainnamen verwenden, die häufig überhaupt nichts mit dem Angebot zu tun haben;
  • keine Verschlüsselung einsetzt, d.h. nur über http:// erreichbar sind;
  • auch diverse ausländische Währungen aufführen;
  • über kein Impressum verfügen;
  • durchgestrichene und stark ermässigte Preise enthalten; und
  • häufig Ãœbersetzungsfehler aufweisen oder in schlechter Sprache geschrieben sind.

Die Kantonspolizei stellt dann jeweils einen Löschantrag, was zum Sperren der Domain und einer Halterabklärung führt. Erfolgt dieser Halternachweis nicht innerhalb der dreissigtägigen Frist, wird der Domainname gelöscht. Sein Wunsch wäre, dass der Domainname danach zur Kantonspolizei umgeleitet würde und beim Aufrufen einen Hinweis anzeigt, der auf den unterbundenen Phishing-Versuch hinweist.

Alle Referenten sind der Meinung, dass eine «Smart Regulation» des Internets nötig sei.

E-Voting in der Schweiz

Am zweiten Tag des Domain pulse folgen zwei Referate zum E-Voting in der Schweiz. Dieses wird seit 15 Jahren und schon in über 200 Fällen von gewissen Kantonen (AG, BE, BS, FR, GE, LU, NE, SG, TG und VD) für ihre im Ausland (in einem sog. Wassenaar-Staat) lebenden Bürger eingesetzt. Die Bundeskanzlei möchte E-Voting nun vorantreiben, um das elektronische Abstimmen als dritten Stimmkanal neben der Urne und der brieflichen Stimmabgabe auch für Inlandschweizer einzuführen. Dabei setzt sie auf den Wahlspruch «Sicherheit vor Tempo». Ausgerechnet jetzt hat der Kanton Genf angekündigt, sein E-Voting-System CHVote aus finanziellen Gründen nicht mehr weiterzuführen.

Der E-Voting-Gegner Jorgo Ananiadis beginnt seine Ansprache mit der Aussage, er sei kein E-Voting-Experte, aber politisch engagiert. Er wolle nur sicherstellen, dass das Stimmgeheimnis geschützt wird. In diesem Fall hätte er kein Problem mit E-Voting. Aber er will nicht, dass plötzlich 50% oder 100% der Stimmbevölkerung elektronisch abstimmt, das sei ihm dann doch zu riskant und gehe zu schnell. Deshalb unterstützt er das E-Voting-Moratorium, das E-Voting während fünf Jahren «verbieten» will. Die Initiative sei nötig, weil alle Eingaben im Parlament bisher abgelehnt wurden, und weil es beim E-Voting Überprüfbarkeit und Transparenz brauche, was bisher nicht gewährleistet sei.

In seinem Referat listet Jorgo Ananiadis die Probleme und Risiken auf, die seiner Meinung nach bestehen. Dass E-Voting nur in der Theorie sicher sei, denn Computer und das Internet generell seien unsicher, und ebenso sei kein Verlass auf die Benutzer. Er befürchtet Wahlmanipulation, einen Verlust des Abstimmungsgeheimnisses, einen Verlust der Glaubwürdigkeit wegen Unüberprüfbarkeit und ein generelles Misstrauen in den Staat. Je nach Abstimmungen reichen schon ein paar Promille manipulierte Stimmen, um das Resultat zu drehen. Und E-Voting ist ihm zu technisch. Es müsse wie bei der Briefwahl möglich sein, dass jeder beliebige 10-Jährige von der Strasse geholt werden könne zum Nachzählen, um zu bestätigen, welche Seite gewonnen hat.

Der E-Voting-Befürworter Christian Folini tritt mit Ritterhelm an, um den lautstarken Gegnern zu begegnen. Er führt zuerst die Gründe auf, die für E-Voting sprechen. Einerseits ist der elektronische Stimmkanal für Auslandschweizer wichtig, bei denen die Abstimmungsunterlagen per Post oftmals zu spät eintreffen, um die ausgefüllten Stimmzettel noch rechtzeitig zurückzuschicken, ja teilweise sogar erst Wochen nach der Abstimmung. Da Auslandschweizer genauso stimmberechtigt sind wie Inlandschweizer, stellt dies demokratiepolitisch ein Problem dar. Etwa 10% aller Schweizer leben im Ausland. Obwohl nur knapp 175’000 von ihnen in ein Stimmregister eingetragen sind (dies ist eine Voraussetzung, um an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen zu können), entspricht dies der Stimmbevölkerung des Kantons Thurgau. Die Auslandschweizer oft weltoffener abstimmen als Inlandschweizer, stören sich vor allem rechte Parteien an ihrer Beteiligung an Abstimmungen. In einer Online-Petition haben im Herbst 2018 über 12’000 Auslandschweizer die Einführung der elektronischen Stimmabgabe für alle Auslandschweizer bis 2021 gefordert.

Weiter ist E-Voting dringend nötig für Menschen mit Behinderungen. Gerade Sehbehinderte müssen ihren Assistenten vertrauen, dass sie die Stimme so eintragen wie sie dies wünschen. So hat die Post ihr E-Voting-Angebot auch für Behinderte nach WCAG 2.0 auf Stufe AA zertifiziert. Aber auch Menschen mit anderen körperlichen Behinderungen vereinfacht E-Voting die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen.

Ausserdem könnten pro Abstimmung rund 100’000 ungültige Stimmen verhindert werden, und bei Wahlen noch viel mehr. So setzen viele Leute ein Kreuzchen auf den Wahlzettel oder schreiben falsche unzulässigen Text statt «Ja» oder «Nein» darauf. Bei der elektronischen Stimmabgabe wäre dies nicht möglich.

Und Christian Folini weist darauf hin, dass auch bei der Briefwahl viele Risiken bestehen. Schon jetzt wird Maschinen vertraut, welche vielerorts die Stimmen auszählen und die Wahlresultate liefern. Viele Gemeinden gleichen die eingegangenen Stimmkuverts nicht mit dem Stimmregister ab, und auch die korrekte Zustellung der mit B-Post und nicht per Einschreiben verschickten Stimmunterlagen kann nicht garantiert werden. Auch bei der Rücksendung lässt sich nicht feststellen, ob der ausgefüllte Stimmzettel bei der Gemeinde eintrifft und gezählt wird. Beim E-Voting hingegen bestätigt das System die erfolgreiche Abgabe der Stimme per Zahlencode, der mit einem Code in den Stimmunterlagen identisch sein muss. Neben dieser individuellen Identifizierbarkeit erfolgt auch eine universelle Identifizierbarkeit: Alle eingesetzten Systeme müssen mittels verschlüsselter und signierter Log-Files das korrekte Funktionieren beweisen. Dies erlaubt auch eine Nachprüfung bzw. ein Nachzählen durch andere Softwares.

Aber Christian Folini hält auch Tipps bereit, wie auch Laien die Sicherheit bei E-Voting schon jetzt verbessern können:

  • Die Geräte auf dem neuesten Stand und möglichst «sauber» halten;
  • Sicherheitswarnungen ernst nehmen;
  • die Internetadresse vollständig von Hand abtippen; und
  • die Bestätigungscodes prüfen.

Versiertere Nutzer können zudem:

  • einen separaten Browser ohne jegliche Add-ons verwenden;
  • den Cache leeren; und
  • das Sicherheitszertifikat überprüfen.

Experten können ausserdem:

  • die Hashes der Javascript-Dateien prüfen;
  • TCPDump laufen lassen;
  • den Quellcode lesen und Fehler suchen und melden;
  • am Intrusionstest teilnehmen (siehe nächster Absatz); und
  • sich an der Vernehmlassung beteiligen.

Ab dem 25. Februar 2019 führt die Post während eines Monats einen Intrusionstest ihres E-Voting-Systems durch, bei dem Hacker versuchen, die Stimmabgabe zu manipulieren. Für diesen Test haben sich bereits 2’000 Interessierte registriert, davon drei Viertel aus dem Ausland. Der Quellcode ist schon jetzt durchgesickert und wurde von mehreren Experten als schlecht befunden. Er muss nach dem Intrusionstest auf jeden Fall noch gesäubert werden. Die Zukunft von E-Voting in der Schweiz hängt stark von diesem Test ab. Sollte der Quellcode wirklich so schlecht sein, wird das System x-fach gehackt und eine Weiterführung infrage gestellt. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, haben die E-Voting-Gegner schon jetzt damit begonnen, den Intrusionstest zu diskreditieren und so seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen.

Bei der abschliessenden Abstimmung im Saal stimmte eine deutliche Mehrheit (45 Ja, 24 Nein, 16 Enthaltungen) für die schweizweite Einführung von E-Voting.

Ausblick

Der nächste Domain pulse findet am 20./21. Februar 2020 in Innsbruck in Österreich statt.

lic. iur. Thomas Schneider arbeitet als Community Manager, selbstständiger Webdesigner und Rechtsberater für Internetrecht und insbesondere Domain­namen. Er hat im Jahr 1998 seinen ersten Domainnamen registriert und besitzt in der Zwischenzeit über 100 schweizerische und internationale Domainnamen.

30 Jahre .ch-Domainnamen

Am 20. Mai 1987 hat der ETH-Professor Dr. Bernhard Plattner bei der IANA, die für die Zuordnung von Nummern und Namen im Internet zuständig ist, die Eintragung der «.ch»-Domain als Top-Level-Domain für die Schweiz ins «Domain Name System» beauftragt. Dies ist heute 30 Jahre her.

Damals war das «Internet» noch ein reines Netzwerk des amerikanischen Militärs sowie zwischen Hochschulen und wurde vorwiegend für E-Mail-Adressen verwendet. Das heutige Internet entstand erst zwei Jahre später, als Tim Berners Lee 1989 am Forschungszentrum Cern den Grundstein für das heutige World Wide Web legte. Ein Jahr später wurde das Internet dann für die kommerzielle Nutzung freigegeben und durfte auch ausserhalb der Universitäten und des Militärs genutzt werden.

Schweizer Hochschulnetzwerk SWITCH

Das Schweizer Internet blieb vorerst auch unter den Fittichen der Universitäten. Die Schweizer Hochschulkantone gründeten ebenfalls 1987 gemeinsam die Stiftung SWITCH mit dem Zweck, «die nötigen Grundlagen für den wirksamen Gebrauch moderner Methoden der Teleinformatik im Dienste der Lehre und Forschung in der Schweiz zu schaffen, zu fördern, sich an solchen zu beteiligen und sie zu erhalten». Das Hochschulnetzwerk begann mit einer Internetleitung zwischen der EPFL Lausanne und der ETH Zürich.

SWITCH wird im Jahr 1990 erster «Internet Service Provider» der Schweiz und (einzige) Registrierungsstelle für .ch-Domainnamen. Die ersten drei Schweizer Internetadressen waren – ganz im Sinne des Stiftungszwecks der Lehre und Forschung – ethz.ch, cern.ch und switch.ch. Ausserhalb der Hochschulen hat fast noch niemand einen Internetzugang. Erst einige Grossunternehmen interessieren sich dafür. Pro Unternehmen wird maximal ein Domainname vergeben. Privatpersonen sind noch gar nicht als Halter vorgesehen.

Am 31. März 1995, dem ältesten Eintrag in der Statistik des .ch-Domainnamen-Bestands von SWITCH, sind gerade mal 412 .ch-Domainnamen registriert. In den darauffolgenden Jahren verdreifacht bzw. später verdoppelt sich die Zahl der registrierten .ch-Domainnamen jährlich. In einem ersten Boom bis Ende 2000 nimmt der Domainnamenbestand rasant auf über 300’000 zu.

Unerwünschte Einmischung

Nachdem sich SWITCH während fast 15 Jahren in Eigenverantwortung in bestem Wissen und Gewissen um die Verwaltung der Top-Level-Domain «.ch» kümmerte und dabei auch ein vorbildliches Sicherheitskonzept gegen den Missbrauch erarbeitet hat, unterstellt die Schweizerische Eidgenossenschaft im Jahr 2002 die Domain «.ch» und untergeordnete Domainnamen der Verordnung über Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV Stand 2002).

Das damit zuständige Bundesamt für Kommunikation beauftragt SWITCH vorerst für fünf Jahre damit, weiterhin Registerverwalterin und Registrierungsstelle für Domainnamen zu sein. Zu diesem Zeitpunkt sind bereits über 400’000 Domainnamen registriert.

An diese «Zwangsehe» bzw. die neue, übergeordnete Stelle müssen sich beide Beteiligten zuerst gewöhnen. SWITCH verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht auf die Realisierung eines Gewinns ausgerichtet. Als SWITCH weiterhin den Preis für .ch-Domainnamen senkt, um auf die zunehmenden Einnahmen aus den Jahresgebühren zu reagieren, kommt es fast zum Eklat: Das BAKOM besteht darauf, dass eine solche Entscheidung von ihm genehmigt werden müsse. Neu soll ein «angemessener Gewinn» erzielt werden. Auch in den weiteren Jahren wird mehrmals die «Scheidung» bzw. die Nichtverlängerung des Vertrags angedroht.

Neben dem Bund mischt sich auch die Privatwirtschaft ein. Einige der immer zahlreicher werdenden Internet Service Provider möchten ebenfalls als Registrierungsstelle auftreten dürfen, während sich andere daran stören, dass SWITCH auch Hosting (Speicherplatz für die eigene Webseite) anbietet.

Eine Erfolgsgeschichte… mit Happy End?

Die Zahl der .ch-Domainnamen ist immer weiter gewachsen. Mittlerweile können auch Umlaut-Domainnamen registriert werden. Eine Fachorganisation (die Weltorganisation für Geistiges Eigentum WIPO) wurde als Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten eingesetzt. Weiterhin standhaft bleiben die Anforderungen zur Länge von Domainnamen: Während beispielsweise Deutschland seit einem Gerichtsurteil auch ein- und zweistellige Domainnamen zulässt, müssen Schweizer Domainnamen weiterhin mindestens drei Zeichen aufweisen. Dank den Sicherheitsexperten des Notfall-Diensts von SWITCH-CERT ist die Schweizer Top-Level-Domain heute zur sichersten Internetadresse Europas geworden.

Mittlerweile können .ch-Domainnamen bei vielen Registrierungsstellen und Geschäftspartnern gekauft werden, aber nicht mehr bei SWITCH. Diese mussten das Endkundengeschäft im Jahr 2015 aufgeben. Daran ist erneut eine rechtliche Norm schuld: Die Verordnung über die Internet-Domains (VID) will, dass die Funktion von Registerbetreiberin und Registrierstelle getrennt werden. Immerhin hat sich SWITCH Ende 2016 gegen eine Allianz aus Hosting-Anbietern (die «Registrar Alliance» unter der Führung der ehemaligen Leiterin der Rechtsabteilung von SWITCH hat sich mittlerweile aufgelöst) durchgesetzt und wird mindestens während weiteren fünf Jahren Registerbetreiberin bleiben.

Nicht nur SWITCH, auch die Domain «.ch» muss sich gegen immer mehr Konkurrenz wehren. Neben unzähligen neuen generischen Domainnamen versucht auch die neue Schweizer Top-Level-Domain «.swiss», Internetadresse erster Wahl für Schweizer Webseitenbetreiber zu werden.

Allen Widrigkeiten zum Trotz befindet sich die «.ch»-Domain weiterhin auf Erfolgskurs: Vor einem Jahr wurde der 2-millionste .ch-Domainname registriert. Und in den letzten zwei Quartalen sind so viele neue .ch-Domainnamen hinzugekommen wie schon lange nicht mehr. In diesem Sinne gratuliere ich «.ch» herzlich zum 30. Geburtstag und wünsche der Top-Level-Domain weiterhin alles Gute und viel Erfolg.

lic. iur. Thomas Schneider arbeitet als Community Manager, selbstständiger Webdesigner und Rechtsberater für Internetrecht und insbesondere Domain­namen. Er hat im Jahr 1998 seinen ersten Domainnamen registriert und besitzt in der Zwischenzeit über 100 schweizerische und internationale Domainnamen.

Verwaltung der Internet-Domain «.ch» – Switch gewinnt Ausschreibung

Medienmitteilung des BAKOM vom 1. September 2016

Die Stiftung Switch wird in den kommenden fünf Jahren erneut als Registerbetreiberin der Domain „.ch“ tätig sein. Sie hat die Mitte April 2016 vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eröffnete Ausschreibung gewonnen. Ihr Angebot hob sich durch ein ausgezeichnetes Konzept zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis von den übrigen Offerten ab. Der Entscheid wurde heute auf simap.ch, der elektronischen Plattform für das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, publiziert.

Mit dem Zuschlag wird die Stiftung Switch von 2017 bis 2021 die nationale Datenbank der .ch-Domain-Namen verwalten und die elektronische Verknüpfung mit dem weltweiten Domain-Namen-System (DNS) sicherstellen. Zu ihren Aufgaben zählen ebenfalls die Zuteilung und der Widerruf des Nutzungsrechts an Internetadressen mit der Endung „.ch“. Der Auftrag wurde im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergeben.

Switch erhält das Mandat, weil ihre Offerte die höchste Gesamtpunktzahl unter den eingereichten Angeboten erzielt hat. Bewertet wurden sowohl qualitative Kriterien als auch der offerierte Grosshandelspreis. Das Angebot von Switch hebt sich insbesondere im wichtigen Bereich der Bekämpfung der Cyberkriminalität ab. Switch betreibt die Internet-Domain .ch im Auftrag des Bundes seit 2003.

Seit Inkrafttreten der Verordnung über Internet-Domains (VID) 2015 müssen sich die Endkundinnen und Endkunden bei der Registrierung von .ch-Domainnamen nicht mehr an die vom BAKOM bezeichnete Registerbetreiberin wenden, sondern ihre .ch-Domainnamen direkt bei den akkreditierten Verkaufspunkten beziehen. Der Zuschlagsentscheid zur Registerbetreiberin hat daher keine direkte Auswirkung auf die Halterinnen und Halter von Domainnamen. Die entsprechenden Endkundenverträge laufen unverändert weiter.

Ãœbertragung der Funktion der Registerbetreiberin

Adressierungselemente wie Telefonnummern oder .ch-Internetadressen sind wichtige Ressourcen für unser Land. Das Fernmeldegesetz überträgt ihre Verwaltung dem BAKOM. Im Gesetz ist jedoch auch die Möglichkeit verankert, in besonderen Fällen die Verwaltung und Zuteilung bestimmter Adressierungselemente Dritten zu übertragen. Im Bereich der Registerfunktion für die .ch-Internetadressen war die staatliche Aufgabe der Verwaltung und Zuteilung bereits in der Vergangenheit ausgelagert, was sich bewährt hat.

SWITCH senkt .ch-Domainnamenpreise auf 15.50 Franken

SWITCH senkt per 1. Februar 2014 die Jahresgebühr für .ch-Domainnamen von derzeit 17 Franken auf 15.50 Franken. Der neue Preis gilt bei der Neuregistrierung oder Erneuerung eines Domainnamen ab dem 1. Januar 2014. Auch die Wholesale-Preise, welche SWITCH ihren anerkannten Partnern gewährt, sinken.

Am 22. Oktober 1987 wurde „SWITCH – Teleinformatikdienste für Lehre und Forschung“ als Stiftung durch die Schweizerische Eidgenossenschaft und acht Hochschulkantone (Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Neuenburg, St. Gallen, Waadt und Zürich) gegründet. Sie setzt sich zum Ziel, „die nötigen Grundlagen für den wirksamen Gebrauch moderner Methoden der Teleinformatik im Dienste der Lehre und Forschung in der Schweiz zu schaffen, zu fördern, anzubieten, sich an solchen zu beteiligen, und sie zu erhalten“.

Als Stiftung verfolgt SWITCH weder kommerzielle Zwecke, noch ist sie auf die Realisierung eines Gewinns ausgerichtet. Daher und dank der stetig wachsenden Anzahl registrierter Domainnamen (zurzeit über 1.8 Millionen .ch-Domainnamen) und damit auch steigenden Einnahmen ist es jeweils möglich, Preissenkung zu realisieren. Preisänderungen für Schweizer Domainnamen werden durch SWITCH vorgeschlagen und müssen durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) genehmigt werden.

Seit der letzten Preissenkung auf 17 Franken am 1. Februar 2008 sind genau sechs Jahre vergangen. Damit hat es bis zur kommenden Senkung nicht nur am längsten gedauert, sondern es ist auch die bisher tiefste Preisreduktion der Schweizer Domainnamen-Geschichte – und das erste Mal, dass Domainnamenpreise nicht auf einen ganzen Frankenbetrag lauten.

Die bisher erfolgten Preissenkungen umfassten eine Senkung auf 17 Franken (1. Februar 2008), 22 Franken (1. September 2007), 27 Franken (1. November 2006) und auf 35 Franken (1. Juli 2001). Zuvor kostete ein Schweizer Domainname 48 Franken. Die ursprünglich zusätzlich erhobene Registrierungsgebühr in der Höhe von 80 Franken wurde per 1. Juli 2001 auf 40 Franken gesenkt und fiel bei der Preissenkung auf 27 Franken (1. November 2006) ganz weg. Eine weitere Preissenkung ist vorerst nicht absehbar.

Domain pulse 2013 ganz im Zeichen der neuen generischen Top Level Domains

Zur diesjährigen Fachtagung Domain pulse, einer gemeinsamen Veranstaltung der Registrierungsstellen von Deutschland (DENIC), Österreich (nic.at) und der Schweiz (SWITCH), trafen bzw. treffen sich am 18. und 19. Februar 2013 über 200 Internet-Experten aus dem In- und Ausland in Davos.

Domain pulse ist die bedeutendste Veranstaltung zum Thema Domain-Namen im deutschsprachigen Raum und jährlicher Branchentreff für Domain-Experten. Sie bietet die beste Gelegenheit, sich über gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Themen aus der Welt der Domain-Namen zu informieren.

Im Brennpunkt: «new generic Top Level Domains (new gTLD)»

Was bringen uns die neuen Endungen wie beispielsweise .swiss, .zuerich, .wien oder .app im Internet? Wie wird sich das Internet verändern, falls überhaupt? Am Domain pulse referierten heute Vertreter des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM), des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, der punktwien GmbH sowie von Afilias. In ihren Referaten erklärten die Vortragenden, wie es zur Bewerbung für eine new gTLD gekommen ist, was ihre Beweggründe waren und wer in Zukunft eine .swiss, .zuerich oder .wien Adresse registrieren kann.

Thomas Schneider vom BAKOM – trotz gleichem Namen nicht der Betreiber dieser Webseite – betonte, dass «Swissness» für Wirtschaft und Tourismus in der Schweiz von grosser Bedeutung sei. «.swiss soll der Schweizer Community, insbesondere schweizerischen Institutionen und Unternehmen zur Verfügung gestellt werden», so Schneider.

Wer regiert das Internet?

Diese Frage ist ein Dauerbrenner an den internationalen Konferenzen der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), die mehrmals jährlich rund um die Welt stattfinden. Nigel Hickson, Vize-Präsident Europa der ICANN, wird am Montag-Nachmittag erläutern, wie es aus Sicht der ICANN nach den gescheiterten Verhandlungen an der World Conference on International Telecommunications (WCIT) weitergeht.

Die Analyse der Top Level Domain Landschaft sowie Cybercrime und der sichere Internetstandort Schweiz gehören zu den weiteren Schwerpunkten der Veranstaltung. Video-Aufzeichnungen der einzelnen Referate stehen im Anschluss auf der Website http://www.domainpulse.ch zur Verfügung.

Quelle: Medienmitteilung von SWITCH vom 18. Februar 2013

SWITCH will nicht mehr Registrierungsstelle für .li-Domainnamen sein

SWITCH wird per 13. Februar 2013 nicht mehr Registrierungsstelle (Registrar) für Domainnamen der Top Level Domain .li des Fürstentum Liechtenstein sein. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die rund 70’000 .li-Domainnamen zu einem Partner transferiert werden und werden ansonsten an die SWITCH-Tochtergesellschaft switchplus übergeben. SWITCH informiert die Kunden in den nächsten Tagen und stellt ihnen Partner für den Wechsel des Domain-Registrars vor. Dieses Vorgehen wurde mit dem Amt für Kommunikation Liechtenstein abgestimmt.

Das heutige Modell, bei dem die Stiftung gleichzeitig Registry und Registrar ist, sei nicht mehr marktgerecht. SWITCH wolle sich zukünftig auf die Tätigkeit als Registerbetreiberin (Registry) konzentrieren und das Direktkundengeschäft an Partner übergeben, am liebsten wohl an die eigene Tochtergesellschaft switchplus.

Möglicherweise betrifft dieser Entscheid mittelfristig auch .ch-Domainnamen. Eine solche Entscheidung obliegt dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und dem Gesetzgeber. SWITCH seien zurzeit jedoch keine entsprechenden Pläne bekannt.

Dieser Blogbeitrag wurde am 8. Januar 2013 aktualisiert. Quellen: Netzticker-Meldung vom 7. Januar 2013, Medienmitteilung von SWITCH vom 8. Januar 2013.

SWITCH feiert 25-Jahre-Jubiläum

Die Stiftung SWITCH blickt heute auf ihr 25-jähriges Bestehen zurück. Als Partnerin der Hochschulen entwickelt SWITCH für Forschende, Lehrende und Studierende Dienstleistungen, die den Forschungsstandort Schweiz stärken und zur Vernetzung der Hochschulen beitragen. Projekte für die junge Generation sowie die Entwicklung der e-Identity weisen den Weg in die Zukunft nachhaltiger Internet-Dienste.

Seit der Gründung 1987 setzt sich SWITCH für die Schaffung, Speicherung und Weitergabe neuen Wissens ein. Als Teil der schweizerischen Hochschulgemeinschaft macht die Stiftung Forschende, Lehrende und Studierende weltweit durch umfassende Vernetzung und individuelle ICT-Dienstleistungen erfolgreicher. Die enge Zusammenarbeit mit der Hochschulgemeinschaft, die von Teamdenken, Solidarität und Neugier geprägte Unternehmenskultur machen den Erfolg von SWITCH aus. «Durch die weltweite Vernetzung ist SWITCH stets am Puls der Zeit» so Andreas Dudler, Geschäftsführer von SWITCH.

25 Jahre SWITCH, 25 Jahre „.ch“ und 25 Jahre Internet in der Schweiz: Die virtuelle Zeitreise gibt’s online: www.switch.ch/de/about/25years

Quelle: Medienmitteilung von SWITCH vom 23. November 2012

Bundesgericht: SWITCH darf Tochterfirma bevorzugen

SWITCH darf ihre Tochtergesellschaft Switchplus nun doch bevorteilen, indem sie ihr werbewirksame Leistungen gewährt, die anderen Grosshandelspartnern nicht zur Verfügung stehen. Nachdem ihr dies vom Bundesamt für Kommunikation und vom Bundesverwaltungsgericht untersagt wurde, hat das Bundesgericht deren Entscheide nun gekippt und die Beschwerde von SWITCH am 14. August 2012 gutgeheissen.

SWITCH hat am 22. März 2012 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Das Urteil hat SWITCH untersagt, ihre 2009 gegründete Tochtergesellschaft switchplus ag auf der Homepage www.switch.ch zu verlinken (konkret: mit einem Werbebanner, siehe Bildschirmfoto). switchplus bietet Dienstleistungen rund um einen Internetauftritt an, darunter auch Hosting-Dienstleistungen. Dass SWITCH als Schweizer Registrierstelle für .ch- und .li-Domainnamen ihre Tochterfirma durch die Verlinkung gegenüber andern, nicht verlinkten Hosting-Anbieter bevorzugt, versuchte eine Gruppe solcher Hosting-Provider zu verhindern.

SWITCH hatte mit der Wirtschaftsfreiheit argumentiert. So müsse es möglich sein, auf der Konzern-Webseite www.switch.ch nicht nur über das Kerngeschäft für die Hochschulen, von denen die Stiftung SWITCH gegründet wurde, sondern auch über die Dienstleistungen der Tochtergesellschaft switchplus zu informieren.

Bemerkungen

Auf der einen Seite scheint der Vorteil marginal: Geübte Internetnutzer wissen, dass das Domainnamenangebot von SWITCH nicht dort, sondern unter der Adresse www.nic.ch zu finden ist. Hier befindet sich nirgends ein Link zu switchplus. Auf der anderen Seite gelangt man mittels Klick auf das SWITCH-Logo leicht auf die Hauptseite von SWITCH und wieder zum Link. Auch wem die Konstellation nicht geläufig ist, gelangt eher dorthin. Auch scheint der Link in Form des Werbebanners unverhältnismässig gross. Hätte SWITCH wirklich nur informieren wollen, hätte ein einfacher Textlink längstens ausgereicht. Umsomehr erstaunt, dass das Bundesgericht mit seinem Urteil dem BAKOM und dem Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanzen widerspricht.

Update 31. August 2012: Entscheidbegründung

Am 31. August 2012 wurden das Bundesgerichtsurteil bzw. die Erwägungen im Internet veröffentlicht. Zwar hält das Bundesgericht darin fest, dass sich SWITCH im Wholesale-Bereich nicht auf die Wirtschaftsfreiheit berufen könne und an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sei, soweit sie eine öffentliche Aufgabe (die Registerführung) wahrnehme. Die Tochterfirma switchplus erlange tatsächlich einen Wettbewerbsvorteil, indem sie den Firmenbestandteil „switch“ führen dürfe, indem sie vom Bekanntheitsgrad von SWITCH profitiere. Die Werbung richte sich jedoch an Endkunden und betreffe damit den Retail-Bereich. Hier gelte der normale Wettbewerb. Der Werbevorteil sei für switchplus nicht grösser als wenn SWITCH für seine eigenen Dienstleistungen Werbung betreiben würde, hält das Bundesgericht fest. Ansonsten müsste man dies SWITCH insgesamt verbieten, was dann aber gleichzeitig einen Nachteil gegenüber den Wholesale-Partnern bedeuten würde.

Zum Schluss verweist das Bundesgericht aber darauf, dass ein allfälliger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (das wäre nach Art. 7 des Kartellgesetzes verboten) nicht auf dem hier eingeschlagenen verwaltungsrechtlichem (BAKOM und Bundesverwaltungsgericht), sondern auf zivilrechtlichem Weg bei einem Zivilgericht gerügt werden müsste. Eine Empfehlung an die Gruppe der Hosting-Provider?

Was im Urteil nicht angesprochen wurde: SWITCH versucht tatsächlich, ihre Tochterfirma switchplus als Nachfolgerin zu positionieren für den Fall, dass das BAKOM den Vertrag mit SWITCH über die Verwaltung von Domainnamen nicht mehr verlängert. Dieser Vertrag wurde zuletzt per 31. Januar 2007 und bis zum 31. März 2015 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist – wie schon im 2007 – zwar absehbar, jedoch nicht selbstverständlich. So wurde SWITCH aufgrund vieler eigenmächtiger Entscheidungen, z.B. zur Senkung der Domainnamenpreise ohne Rücksprache, im Laufe der Jahre mehrfach gerügt.

Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2012 vom 24. August 2012

Gewinn aus .ch-Domainnamenregistrierung geht nicht ans Bakom

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Dezember 2011 entschieden, dass der Überschuss aus der Domainnamen-Registrierung vorerst nicht an das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) geht. Dieses hätte den Gewinn der Schweizer Registrierungstelle für .ch- und .li-Domainnamen von 2 Millionen Franken einstreichen wollen und erliess am 11. November 2010 eine entsprechende Verfügung. Die dagegen von SWITCH erhobene Beschwerde wurde nun gutgeheissen. Damit setzt sich die Registrierungsstelle für .ch- und .li-Domainnamen erneut erfolgreich dafür ein, dass die Halter vom Überschuss aus der Domainnamen-Registrierung profitieren können.

Als Stiftung der Schweizer Hochschulen will SWITCH keinen Gewinn erwirtschaften, sondern lediglich seine Kosten decken. Je mehr Domainnamen registriert sind, desto besser verteilen sie sich auf die einzelnen Internetadressen. Schon früher hatte SWITCH deshalb bei Überschüssen die Domainnamenpreise gesenkt, was mehrfach zu Konflikten mit dem Bakom geführt hatte. Diesem wurde SWITCH vor bald zehn Jahren zwangsunterstellt. Die Stiftung darf Preissenkungen seither nicht mehr selbständig bestimmen, sondern muss sie jeweils vom Bakom genehmigen lassen.

Es verwundert nicht, dass auch aktuell wieder in anderen Gerichtsverfahren um Preissenkungsanträge gestritten wird. Der Preis eines .ch- oder .li-Domainnamens bei SWITCH ist über die Jahre kontinuierlich gesunken und liegt  derzeit bei 17 Franken pro Jahr. Ob die Preise viel weiter sinken werden, ist unklar. Durch einen im Jahr 2010 eingeführten Zusatz in der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich dürfen die Preise für Schweizer Domainnamen nicht zu „im internationalen Vergleich relativ tiefen Preisen [führen], die der guten Führung und dem Ruf der Domain ‚.ch‘ schaden können.“ Die Preise sollen zwar günstig sein, aber nicht zu den tiefsten auf internationaler Ebene zählen.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8665/2010 vom 1. Dezember 2011: Das Urteil A-8665/2010 als PDF-Dokument herunterladen