Vernehmlassung zur Domainnamen-Verordnung ist abgelaufen

Während drei Monaten hatten interessierte Personen die Möglichkeit, dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eine Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung über die Internet-Domains (VID) und den beabsichtigten Änderungen weiterer Verordnungen zum Fernmeldegesetz einzureichen. Diese Vernehmlassung soll jeweils Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens. Die Vernehmlassungsfrist ist gestern abgelaufen.

Das BAKOM wird die eingereichten Stellungnahmen nun prüfen, gewichten und auswerten und in einem Ergebnisbericht deren Inhalte zusammenfassen. Dieser Ergebnisbericht und die einzelnen Stellungnahmen werden im Internet öffentlich zugänglich gemacht.

Auch ich habe den VID-Entwurf geprüft und meine Stellungnahme dazu eingereicht. Grundsätzlich befürworte ich die Schaffung einer Verordnung über Internet-Domains. Insbesondere die folgenden geplanten Regelungen bedürfen meines Erachtens einer Überarbeitung:

  • Die mehrfach erwähnte, aber schwer fassbare „Schweizer Community“ muss definiert und/oder näher umschrieben werden, insbesondere bezüglich der Verweise auf ihre Mitglieder und den Beirat.
  • Problematisch empfinde ich die vorgesehenen reservierten Bezeichnungen von Bundesräten und Behörden, da aufgrund noch nicht bekannter zukünftiger Bundesräte und Namenswechsel von Behörden eine grosse Rechtsunsicherheit geschaffen wird und nicht klar ist, welche Schreibweisen und Namensteile genau geschützt sein sollen.
  • Domainnamen sollen beim Tod oder im Konkursfall des Inhabers nicht widerrufen werden, sondern an einen Rechtsnachfolger übergehen.
  • Ein hohes Konfliktpotenzial sehe ich bei der (freiwilligen) Zuteilungsprüfung und Verweigerungsmöglichkeit von .swiss-Domainnamen durch die Registerbetreiberin.
  • Im Rahmen der Sunrise-Periode zur Registrierung von .swiss-Domainnamen sollen Inhaber identischer .ch-Domainnamen nicht vergessen werden, sondern unbedingt auch die Gelegenheit zur privilegierten Registrierung erhalten.

Bei Interesse ist meine Stellungnahme im PDF-Format hier zu finden.

Nun bin ich auf den weiteren Verlauf und die definitive Fassung der Verordnung über (die) Internet-Domains gespannt.

Eigene Rechtsgrundlage für Domainnamen und Trennung der Registry- und Registrar-Funktion: BAKOM eröffnet die Vernehmlassung

Zumindest hinter den Kulissen soll sich einiges ändern. Das BAKOM möchte die Verwaltung der Top-Level-Domains .ch und .swiss in einer separaten Verordnung regeln und die Funktionen der Registerbetreiberin (Registry) und Registrierungsstellen (Registrar) trennen.

Die Vernehmlassung läuft ab sofort. Die Vernehmlassungsunterlagen sind hier zu finden:

Weitere Unterlagen des BAKOM zur Vernehmlassung:

Stellungnahmen können bis am 17. April 2014 eingereicht werden.

Revision der FMG-Verordnungen: Vernehmlassung ab Mitte Februar 2014

Zurzeit bereitet das Bundesamt für Kommunikation BAKOM eine Revision der Ausführungsverordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) vor. Die Marktentwicklung und der technische Fortschritt machen eine Anpassung nötig. Neben der Top-Level-Domain .ch muss auch die Verwaltung der neuen Top-Level-Domain .swiss (Start ab Herbst 2014) geregelt werden. Dies erfolgt entweder wie bisher im Rahmen der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) – Domainnamen sind rechtlich gesehen „Adressierungselemente“ – oder in einer separaten Verordnung. Möglicherweise trennt der Bund dabei die Funktionen der Registerbetreiberin und der Registrierstelle.

Die Revisionsvorlage war bereits im verwaltungsinternen Mitberichtsverfahren. Mitte Februar 2014 soll das öffentliche Anhörungsverfahren zur Vorlage zu starten. Betroffen sind neben der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) die Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) und die Preis­bekannt­gabe­verordnung (PBV). Die beabsichtigten Verordnungsänderungen werden samt erläuterndem Bericht auf der Webseite des BAKOM aufgeschaltet werden. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens können alle Interessierten zur Vorlage Stellung nehmen. Die Vernehmlassung dauert voraussichtlich bis Mitte Mai 2014.

Neue gTLD .swiss: Umsetzungsphase kann beginnen

Die internationale Verwaltungsstelle für Domainnamen ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) sieht die Anforderungen an die Bewerbung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die neue gTLD .swiss erfüllt und gibt grünes Licht. Jetzt kann die Umsetzungsphase beginnen. Die ersten .swiss-Domainnamen sollten ab Herbst 2014 registriert werden können.

Nach der Prüfung der Bewerbung hat die ICANN bestätigt, dass das eingereichte Projekt für .swiss den Anforderungen entspricht. Das Dossier wurde vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Namen des Bundes eingereicht. In der Umsetzungsphase werden nun insbesondere die vertraglichen Einzelheiten mit der ICANN ausgehandelt, die technische Infrastruktur vorbereitet und die von der ICANN vorgeschriebenen Tests durchgeführt. Gleichzeitig muss das BAKOM die Anpassung des gesetzlichen Rahmens in der Schweiz aufgleisen und die Bedingungen für die Zuteilung der neuen Adressen festlegen.

Gemäss der Medienmitteilung des BAKOM vom 30. April 2013 möchte der Bund mit seiner Bewerbung um die neue TLD .swiss die Interessen der Schweiz wahren und gewährleisten, dass die neue Endung der Wirtschaft, der Kultur und den Institutionen des Landes zur Verfügung steht. Die Endung .swiss habe den Vorteil, dass sie einen höheren Wiedererkennungswert aufweist als .ch, wo es oft zu Verwechslungen mit anderen Ländern, beispielsweise mit China, komme. Ausserdem könne ein .ch-Domainname von jeder Person überall registriert werden, ohne dass ein Bezug zur Schweiz nachgewiesen werden muss.

Bemerkungen

Das Argument der Verwechslungsgefahr im internationalen Bereich lasse ich nicht gelten. Denn internationale Firmen sind sowieso mit der internationalen .com-Adresse unterwegs. Vielmehr hege ich – wie eigentlich bei allen neuen gTLD – den leisen Verdacht, dass es nur ums Geldmachen geht. Viele Inhaber eines .ch-Domainnamens werde ihre Adresse auch mit .swiss-Endung kaufen, um möglichen Verwechslungen oder Nachahmern vorzubeugen.

Wie bereits erwähnt vermute ich, dass eine Sunrise-Periode durchgeführt wird, innerhalb derer Markeninhaber und Unternehmen, vielleicht ja sogar Inhaber von .ch-Domainnamen, ihre .swiss-Internetadressen vor allen anderen registrieren können. Diese Details stehen aber noch aus.

Strategiepapier: Liste der schützenswerten Bezeichnungen

Die in der Zwischenzeit von der Bundeskanzlei erhaltene Liste der schützenswerten Bezeichnungen (siehe diesen Blogbeitrag) umfasst zurzeit abschliessend:

  • Schweiz
  • Eidgenossenschaft
  • Bern
  • Bundesrat
  • Bundeskanzlei
  • Bundeshaus
  • Bundesarchiv
  • Bundesversammlung
  • Bundesgericht
  • Von-Wattenwyl-Haus
  • Rütli
  • Handelsregister
  • Identitätskarte
  • Schweizerpass
  • MWST / Mehrwertsteuer
  • Bundessteuer
  • Schweizer Armee

Die Liste ist deshalb so kurz, weil es nur um Begriffe geht, die aus Sicht des Bundes bzw. Bundesrats wichtig sind.
Die Departemente und Ämter registrieren von sich aus eigene Domainnamen, die sie als wichtig erachten. Viele Departemente haben zum Beispiel ihr Departementskürzel als Domainname registriert. Aufrufe dieser Internetadressen werden dann auf die offizielle Webseite weitergeleitet, z.B. www.uvek.ch → www.uvek.admin.ch.

Ich bedanke mich beim Leiter Sektion Web der Bundeskanzlei für seine Unterstützung.

Strategiepapier: Schweiz-Bezug als Voraussetzung für .swiss-Domainnamen

Die neue gTLD .swiss

In der am 27. Februar 2013 vom Bundesrat beschlossenen Strategie zum Umgang mit Domainnamen sind auch Angaben zur Registrierung und späteren Verwaltung der neuen gTLD .swiss enthalten. Mit dieser verfolgt der Bund das Ziel, den Zugang zu Domainnamen in ausreichendem Mass zu sichern. Die Bewerbung für .swiss ist bei der Internetverwaltung ICANN noch hängig, nachdem die Fluggesellschaft ihren eigenen Antrag aufgrund der Intervention des Bundes zurückgezogen hatte.

Gemäss dem Strategiepapier soll die TLD .swiss die folgenden Hauptmerkmale aufweisen:

  • Bei der Registrierung eines Domainnamens der zweiten Ebene unter .swiss muss ein Bezug zur Schweiz nachgewiesen werden.
  • Die Registerbetreiberin entscheidet, ob die Anforderungen an eine Registrierung unter .swiss erfüllt sind. Sie entscheidet bei mehreren Bewerbungen um denselben Domainnamen, welcher Bewerbung der Vorzug zu geben ist.
  • Durch diese Kontrolle werden Missbräuche im Zusammenhang mit Registrierung und/oder Domainnamen zum Vornhinein minimiert.
  • Für die Streitbeilegung gelten die von der ICANN entwickelten internationalen Lösungen. Gemäss den Vorgaben der ICANN werden mehrere Streitbeilegungsdienste eingerichtet (ein Schiedsgerichtsverfahren, welches bei Streitigkeiten zwischen ICANN und dem Registerbetreiber zur Anwendung kommt sowie Streitbeilegungsmechanismen, welche die ICANN für Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gesuchstellern bzw. Inhabern eines Domainnamens innerhalb einer gTLD sowie im Verhältnis Gesuchsteller/Inhaber vs. Registerbetreiber vorgesehen hat). Diese Streitbeilegungsdienste werden ungefähr gleich funktionieren, wie der für .ch bereits bestehende, das heisst im Wesentlichen nach dem Grundgedanken und der rechtlichen Konzeption der Streitbeilegung, wie sie in unserem Land angewendet werden und damit bekannt sind.

Daneben werden auch hier schützenswerte Bezeichnungen des Bundes für diesen reserviert.

Wer als Registerbetreiberin (Registry) der neuen TLD .swiss fungieren soll, ist im Strategiepapier nicht enthalten. Ebenso fehlen Details zur Ausführung oder den technischen Anforderungen an .swiss-Domainnamen (Mindestlänge etc.).

Schweiz-Bezug

Welches sind die Ansprüche an den „Bezug zur Schweiz“? Wird es hier einzig eine formelle Prüfung geben, für die man Inhaber des Schweizerpasses oder einer Schweizer Postadresse sein muss? Die Voraussetzung einer Postadresse im jeweiligen Land bewährt sich kaum. Auch beispielsweise .eu-Domainnamen, bei denen eine Wohnadresse in einem Mitgliedsland erforderlich ist, können dank Mittelsmännern der einzelnen Registrierungsstellen problemlos von jedermann registriert werden. Auch ich besitze mehrere .eu-Domainnamen.

Oder soll es eine materielle Prüfung geben, bei der man seine Pläne mit der Internetadresse eine Kommission vorlegen muss? Aufgrund des erheblichen Zeitaufwands ist dies eher unwahrscheinlich.

Sunrise-Periode

Aus dem Strategiepapier geht zwar nicht direkt, aber immerhin indirekt hervor, dass für die Vergabe von .swiss-Domainnamen eine Sunrise-Periode geplant ist. In dieser haben die Inhaber von Kennzeichenrechten (Marken, Firmen) und später weitere Berechtigte die Möglichkeit, sich für einen Domainnamen zu bewerben, und müssen gleichzeitig ihre Berechtigung am Namen nachweisen. Werden mehrere Bewerbungen für denselben Domainnamen eingereicht, soll die Registerbetreiberin entscheiden, welcher Bewerbung den Vorzug zu geben ist. Eine Interessenabwägung gestaltet sich aber immer schwierig. So können identische Marken nebeneinander bestehen, wenn diese für verschiedene Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen sind. Untereinander sind die Kennzeichenrecht jedoch gleichwertig. Nach welchen Regeln soll die Interessenabwägung also ablaufen?

Ob danach auch die Inhaber von .ch-Domainnamen ohne registrierte Kennzeichen die Möglichkeit haben, den identischen .swiss-Domainnamen zu registrieren, wurde ebenfalls offengelassen.

Es ist zu begrüssen, dass für die Vergabe von .swiss-Domainnamen eine Sunrise-Periode durchgeführt werden soll. Das letzte Mal, bei der Einführung von Umlaut-Domainnamen im Jahr 2004, ging dies vergessen, was in der Folge zu Chaos und einer Überlastung der Server von SWITCH geführt hatte. Auch mir war es deshalb damals nicht gelungen, einen gewünschten Domainnamen zu registrieren.

Weiterführende Informationen:

Strategiepapier: Bundesrat will Schweizer Domainnamen für sich beanspruchen

Am 27. Februar 2013 hat der Bundesrat seine Strategie zum Umgang mit Domainnamen verabschiedet. Einerseits beabsichtigt der Bund, gewisse staatliche Bezeichnungen und die Namen von Bundesräten für sich zu reservieren. Andererseits sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Bewerbung und spätere Verwaltung der neuen gTLD .swiss geschaffen werden mit dem Ziel, den Zugang zu Domainnamen in ausreichendem Mass zu sichern (betreffend .swiss verweise ich auf den separaten Blogbeitrag).

Staatliche Bezeichnungen und Bundesratsnamen reservieren

Der Bund will eine zentrale Liste mit schützenswerten Bezeichnungen definieren, die er nach Möglichkeit als .ch-Domainnamen reserviert. Diese Liste wird nach Bedarf abgeändert und aktualisiert. Die schützenswerten Bezeichnungen fallen insbesondere in folgende Kategorien:

  • Bezeichnungen für das Staatswesen
  • Bezeichnungen für die bundesstaatlichen Institutionen
  • Namen von Bundesrätinnen und Bundesräten, Bundeskanzlerinnen und Bundeskanzlern
  • Bezeichnungen von offiziellen Gebäuden

Für den Fall, dass Dritte diese Bezeichnungen bereits für sich reserviert haben, strengt die Eidgenossenschaft eine Übertragung nur dann an (über einen Streitbeilegungsdienst, eine Klage, oder eine eventuelle aussergerichtliche Einigung), wenn ihrem Ansehen andernfalls erheblicher Schaden zugefügt werden könnte.

Bereits belegte Domainnamen

Ich habe bei der Bundeskanzlei diese Liste angefordert, sie bisher aber noch nicht erhalten. (Nachtrag: Ich habe die Liste am 28. Februar 2013 erhalten, siehe diesen Blogbeitrag) Trotzdem bin ich davon überzeugt: Alle Bezeichnungen sind bereits belegt. Hier kommt der Bundesrat rund 10-15 Jahre zu spät. Damit stellt sich die Frage, in welchen Fällen dem Ansehen der Schweiz erheblicher Schaden zugefügt werden könnte.

Muss auf der Webseite unter dieser Bezeichnung erreichbare Webseite strafrechtlich relevanter Inhalt aufgeschaltet sein? Reichen Schweiz-feindliche Inhalte, die aber durch die Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt sind? Ist der Tatbestand erfüllt, wenn die Internetadresse einem Ausländer gehört? Und nicht erfüllt, wenn auf der Webseite zu lesen ist, dass es sich hier nicht um eine Webseite des Bundes handelt? Bei einem inaktiven Domainnamen ist das Risiko höher als bei einer aktiven Webseite, dass hier zukünftig negativer Inhalt zu sehen ist. Aber auch hier ist dies nicht auszuschliessen – theoretisch ist es in sämtlichen Fällen möglich, dem Ansehen der Schweiz schadenden Inhalt online zu schalten. Da jedoch ein erheblicher möglicher Schaden vorausgesetzt wird, liegt es am Bund, diesen Nachweis zu erbringen. Das wird ihm höchstens in Fällen von offensichtlichem Missbrauch möglich sein – schon nur deshalb, weil sich die bestehenden Internetadressen des Bundes, z.B. mit dem Zusatz .admin.ch für jede Verwaltungseinheit oder www.bger.ch für das Bundesgericht, eingebürgert haben.

Und was ist in den Fällen, in denen der momentane Halter eigene Kennzeichenrechte am Domainnamen geltend machen kann, z.B. der Inhaber einer gleich lautenden Marke oder ein Namensvetter eines Bundesrats.

Konkrete Fälle?

Bezeichnungen für das Staatswesen: Der Bund hatte im Jahr 2006 die von einer Privatperson registrierten Domainnamen schweiz.ch, suisse.ch und svizzera.ch erstritten. eidgenossenschaft.ch gehört bereits der Bundeskanzlei, bund.ch jedoch Tamedia (Zeitung „Der Bund“). Tatsächlich wurde schweizerische-eidgenossenschaft.ch aber von einem St. Galler Unternehmen registriert. Dies wäre ein möglicher Fall.

Bezeichnungen für die bundesstaatlichen Institutionen: Interessanterweise hat zurzeit kein einziges Bundesamt seinen vollen Namen als Domainname registriert („bundesamt… .ch“). Die Domainnamen bundesamt.ch und ständerat.ch gehören einer Privatperson und sind weiterere mögliche Kandidaten. Das bundesamt-fuer-bekleidung.ch hingegen scheint harmlos – dass es kein solches Bundesamt gibt, ist vermutlich allgemein bekannt. Eher für Verwechslungen könnten die Abkürzungen von Bundesämtern und Departementen sorgen, die bisher nur als Third Level Domain unter admin.ch existieren. Tatsächlich gehören mir selbst zwei solche Domainnamen, die als Beispiele hinhalten müssen: rhf.ch (www.rhf.admin.ch: Internationale Rechtshilfe) und evd.ch (www.evd.admin.ch: das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement). Und was ist mit Bundesämtern mit nur zweibuchstabigem Kürzel wie die Bundeskanzlei (BK)? Bisher müssen Domainnamen – mit Ausnahme der Kantone und der nicht mehr registrierten Expo.01 (01.ch) – eine Mindestlänge von drei Zeichen aufweisen. Wird diese Regel wie in Deutschland aufgehoben, um Domainnamen wie bk.ch zu ermöglichen?

Namen von Bundesrätinnen und Bundesräten, Bundeskanzlerinnen und Bundeskanzlern: Bereits angesprochen wurden die Namensvettern von Bundesräten. So liefert das Telefonbuch 44 Einträge für Samuel Schmid. Dass hier der eine dem andern vorgehen soll, ist rechtlich nicht vertretbar. samuelschmid.ch gehört übrigens dem Alt-Bundesrat, während samuel-schmid.ch einem Theologen und Aargauer Regierungsrat gehört. Dass dieser seine Webseite zugunsten des Alt-Bundesrats aufgeben soll, ist kaum vorstellbar. Und sind hier nur die kompletten Namen geschützt wie z.B. evelinewidmerschlumpf.ch (gehört nicht der Bundesrätin), oder auch Teile davon, z.B. eveline.ch, widmer.ch oder schlumpf.ch? Das wäre dann endlich ein guter Grund, selbst Bundesrat zu werden: Ich möchte schon lange gerne schneider.ch besitzen, der einer Softwarefirma gehört. Dieser Punkt ist am wenigsten durchdacht. Dass haufenweise zukünftige Bundesräte ehrbaren Privatpersonen ihre Domainnamen wegnehmen dürfen, kann nicht sein. Und was ist beim Rücktritt des Bundesrats? Muss dieser den erwzungenen Domainnamen dann zurückgeben? Ausserdem zielt es weit an der Wirklichkeit vorbei: Schliesslich hat heute jeder Politiker (wie auch viele andere Privatpersonen) seine eigene Webseite inkl. Domainname, zur Unterstützung seines Wahlkampfs oder um im Kontakt mit seinen Wählern zu bleiben, und bedarf keines solchen Schutzes.

Bezeichnungen von offiziellen Gebäuden: bundeshaus.ch ist durch ein Unternehmen besetzt, ebenso mon-repos.ch, der Standort des Bundesgerichts. bundesplatz.ch hält eine Privatperson. Immerhin gehören die Nationalbank und die Bundesgerichte sich (als Domainnamen) selbst.

Weitere Top Level Domains

Der Bund möchte sich jedoch nicht nur auf .ch-Domainnamen beschränken. Er sieht vor, diese Bezeichnungen auch unter weiteren Top Level Domains (TLD) zu registrieren, und zwar „primär in generischen Top Level Domains, die einen nicht-kommerziellen Charakter haben“, also beispielsweise .info oder .org. Eine Registrierung in anderen Registern erfolgt gemäss dem Strategiepapier dann, wenn die Registrierung für den Bund einen Mehrwert bietet. So in Länder-TLD (sog. Country Code TLD oder ccTLD), die aber als generische TLD verwendet werden wie .tv. Keine Registrierung soll unter den ccTLD anderer Länder erfolgen.

Zusammenfassung

Das Strategiepapier kommt viel zu spät und ist realitätsfremd: Der allergrösste Teil der Domainnamen gehören entweder bereits dem Bund oder ansonsten Privatpersonen und Unternehmen, von denen viele eigene Ansprüche geltend machen können. Da sie nur eingefordert werden sollen, wenn sie dem Ansehen der Schweiz erheblich schaden, was vom Bund nachzuweisen ist, wird dies kaum je der Fall sein.

Weiterführende Informationen:

Gewinn aus .ch-Domainnamenregistrierung geht nicht ans Bakom

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Dezember 2011 entschieden, dass der Überschuss aus der Domainnamen-Registrierung vorerst nicht an das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) geht. Dieses hätte den Gewinn der Schweizer Registrierungstelle für .ch- und .li-Domainnamen von 2 Millionen Franken einstreichen wollen und erliess am 11. November 2010 eine entsprechende Verfügung. Die dagegen von SWITCH erhobene Beschwerde wurde nun gutgeheissen. Damit setzt sich die Registrierungsstelle für .ch- und .li-Domainnamen erneut erfolgreich dafür ein, dass die Halter vom Überschuss aus der Domainnamen-Registrierung profitieren können.

Als Stiftung der Schweizer Hochschulen will SWITCH keinen Gewinn erwirtschaften, sondern lediglich seine Kosten decken. Je mehr Domainnamen registriert sind, desto besser verteilen sie sich auf die einzelnen Internetadressen. Schon früher hatte SWITCH deshalb bei Überschüssen die Domainnamenpreise gesenkt, was mehrfach zu Konflikten mit dem Bakom geführt hatte. Diesem wurde SWITCH vor bald zehn Jahren zwangsunterstellt. Die Stiftung darf Preissenkungen seither nicht mehr selbständig bestimmen, sondern muss sie jeweils vom Bakom genehmigen lassen.

Es verwundert nicht, dass auch aktuell wieder in anderen Gerichtsverfahren um Preissenkungsanträge gestritten wird. Der Preis eines .ch- oder .li-Domainnamens bei SWITCH ist über die Jahre kontinuierlich gesunken und liegt  derzeit bei 17 Franken pro Jahr. Ob die Preise viel weiter sinken werden, ist unklar. Durch einen im Jahr 2010 eingeführten Zusatz in der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich dürfen die Preise für Schweizer Domainnamen nicht zu „im internationalen Vergleich relativ tiefen Preisen [führen], die der guten Führung und dem Ruf der Domain ‚.ch‘ schaden können.“ Die Preise sollen zwar günstig sein, aber nicht zu den tiefsten auf internationaler Ebene zählen.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8665/2010 vom 1. Dezember 2011: Das Urteil A-8665/2010 als PDF-Dokument herunterladen