Privatpersonen wollen 2’408 .swiss-Domainnamen!

Seit dem 24. April 2024 dürfen auch Privatpersonen .swiss-Domainnamen registrieren: ihre Vornamen, Familiennamen, und solche in Kombination oder mit einem Zusatz. Davon haben sie rege Gebrauch gemacht: Anträge für 2’408 .swiss-Domainnamen wurden eingereicht – in mehreren Fällen für dieselben Domainnamen. Hier eine kurze Übersicht.

Am Dienstag nach der Öffnung der Top-Level-Domain .swiss war es klar: Auch Privatpersonen wollen sie. Bis dahin war das vollkommen unklar – auch, weil erneut keine Sunrise-Periode durchgeführt wurde, in der Markeninhaberinnen und -inhaber oder Halterinnen und Halter von .ch-Domainnamen ihre Ansprüche hätten geltend machen können. Jeweils am Dienstagnachmittag publiziert das Bundesamt für Kommunikation BAKOM die neuen Anträge der vergangenen Woche. Am 30. April standen 2’408 .swiss-Domainnamen auf der Liste – mehr als in den Jahren 2022 und 2023 zusammen (insgesamt 2’238 .swiss-Domainnamen).

Sieben Anträge für michael.swiss

Einige .swiss-Domainnamen stossen gleich bei verschiedenen Personen auf Interesse. Die meisten mehrfachen validierten Anträge für dieselbe Internetadresse wurden für die folgen Domains eingereicht:

7x michael.swiss

6x daniel.swiss
6x landolt.swiss
6x simon.swiss
6x thomas.swiss (auch wenn der Name erst später auf der publizierten Liste erscheint)

5x chatelain.swiss
5x ducret.swiss
5x favre.swiss
5x jung.swiss
5x marc.swiss
5x portmann.swiss
5x tschumi.swiss

Und natürlich viele .swiss-Domainnamen mit zwei, drei oder vier Anträgen. Ob eine der beiden «berset.swiss»-Registrierungen von Alt-Bundesrat Alain Berset stammt, ist nicht nachprüfbar. Während bei der Registrierung durch ein Unternehmen immerhin der Firmenname und die UID-Nummer ersichtlich sind, wird bei Registrierungen durch Privatpersonen lediglich das Wohnland der Person öffentlich gemacht.

Im Fall dieser Mehrfachgesuche erfolgt die Zuteilung nach den Vorgaben von Art. 57 der Verordnung über Internet-Domains. Wie bereits kritisiert wird dabei mit ungleichen Ellen gemessen. Obwohl sie mehrere Jahre Zeit hatten, «ihren» Domainnamen zu registrieren, können Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Organisation sowie juristische Personen (im Handelsregister eingetragene Firmen, Vereine und Stiftungen) «wie die alte Fasnacht» innerhalb der 20-tägigen Veröffentlichung einen Antrag für einen registrierten .swiss-Domainnamen einreichen und werden automatisch gegenüber der Privatperson bevorzugt. Das gilt natürlich nicht nur bei Mehrfachgesuchen, sondern auch bei Einzelgesuchen für einen .swiss-Domainnamen.

Diesen Umstand versuchte sich ein weiterer Michael zunutze zu machen: Er wollte michael.swiss nicht als Privatperson, sondern als Geschäftsführer im Namen der Zottermedia GmbH registrieren und damit bevorzugt werden. Es ist jedoch so, dass auch Unternehmen nicht einfach beliebige .swiss-Domainnamen registrieren können, sondern der Domainname in einem geschäftlichen Zusammenhang stehen muss, es sich also um ein Produkt oder Dienstleistung des Unternehmens handeln muss. Sein Registrierungsantrag wurde deshalb als ungültig angesehen und abgelehnt.

Stehen sich lediglich Privatpersonen gegenüber, geht das Gesuch der Person vor, die ein Kennzeichenrecht für den registrierten Begriff besitzt. Normalerweise wird dies eine eingetragene Marke sein. Ob auch ein bereits registrierter .ch-Domainname dafür ausreicht, ist fraglich. Aufgrund des Wortlauts der im Juni 2023 neu eingefügten Gesetzesbestimmung kann wohl auch eine kommerzielle Absicht geltend gemacht werden, um den Zuschlag zu erhalten. Tun das beide, wird das Vorhaben mit dem «höheren Mehrwert für die schweizerische Gemeinschaft» bevorzugt, wobei vollkommen unklar ist, wer dies nach welchen Kriterien beurteilt.

Und erst zuletzt, wenn es wirklich nicht mehr anders möglich ist als den .swiss-Domainnamen einer von zwei oder mehreren Privatperson mit privatem Interesse zu überlassen, erhält die Person den Zuschlag, die als Erste das Gesuch gestellt hat. Wobei es nicht auf den Zeitpunkt ankommt, an dem die Person den Domainnamen bei einer Registrierungsstelle registriert hat, sondern wann die Registrierungsstelle das Gesuch beim BAKOM eingereicht hat. Möglich war dies am Tag der Öffnung ab 12:00 Uhr.

Im Fall von michael.swiss wird somit wohl derjenige Michael den Zuschlag erhalten, der den Domainnamen bei Ascio (d.h. vermutlich bei Swizzonic) vorregistriert hatte: Ascio hat den Antrag gleich um 12:00:35 Uhr eingereicht, während Anträge von Hostpoint erst ab 12:01:08 Uhr und von Infomaniak sogar erst um 12:57:38 Uhr übermittelt wurden. Man muss also nicht nur früh (vor-)registrieren, sondern auch die richtige Registrierungsstelle mit der Registrierung beauftragen. Und man braucht Glück: Falls die Michael GmbH im Kanton Zürich innerhalb der 20-tägigen Frist noch einen Antrag stellt, wird sie zur Halterin.

Seit heute dürfen auch Privatpersonen .swiss-Domainnamen registrieren

Wie bringt man Unternehmen dazu, eigentlich unnötige Internetadressen zu kaufen? Man gibt die Registrierung auch für Privatpersonen frei! Seit heute dürfen die .swiss-Domainnamen auch von ihnen registriert werden. Das hat im Vorfeld zu einer Registrierungswelle geführt, wie es sie seit der Lancierung nicht mehr gab.

Endlich ist der Tag gekommen: Seit dem 24. April 2024 dürfen auch natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit Schweizer Staatsbürgerschaft  .swiss-Domainnamen registrieren. Während in der Schweiz also auch Ausländerinnen und Ausländer zur Registrierung berechtigt sind, ist das ausserhalb der Landesgrenzen nur Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern möglich. Die Überprüfung der Registrierungsvoraussetzung ist mittels AHV-Nummer möglich.

Unschweizerische Werte

Das Bundesamt für Kommunikation BAKOM hebt in seinem Infomailing 63 hervor, wie sehr die .swiss Top Level Domain eine Bekenntnis zu den Schweizer Werten wie Qualität, Innovation und Zuverlässigkeit darstellt. Ganz unschweizerisch hat sich jedoch das BAKOM fast zehn Jahre lang verhalten, indem es den Willen des Parlaments als Gesetzgeber missachtet hat. Der damalige BAKOM-Direktor Philipp Metzger hat nicht nur dafür gesorgt, dass die in der Verordnung über Internet-Domains (VID) vorgesehene gestaffelte Öffnung von .swiss abgebrochen wurde, als Privatpersonen an der Reihe gewesen wären, sondern auch eine Gesetzesänderung veranlasst, um ihre Berechtigung aus der Verordnung zu entfernen.

Noch in der Konsultation zur Öffnung der Domain .swiss für natürliche Personen fragte das BAKOM, ob es angemessen und gerechtfertigt sei, bei der Registrierung eines .swiss-Domainnamens durch eine Privatperson ein konkurrierendes Gesuch eines Schweizer Unternehmens oder Institution zu privilegieren. Da diese zum damaligen Zeitpunkt mehr als fünf Jahre Zeit hatten, ihren .swiss-Domainnamen zu registrieren, hatte ich dies klar abgelehnt. Wer ein Interesse an einer Internetadresse mit .swiss-Endung hat, konnte diesen lange genug für sich beanspruchen.

Ein Registrierungs-Tsunami

Nun stellt sich jedoch heraus: Schweizer Unternehmen hatten tatsächlich gewartet und ihre .swiss-Domainnamen nicht registriert. Scheinbar hatten sie jahrelang keine Angst davor, dass ein anderes Unternehmen «ihre» Domain registrieren könnte, aber nun Panik, dass es eine Privatperson tun könnte. Dass sie ihr allfälliges Markenrecht gegenüber einer Privatperson, die den Domainnamen nicht markenmässig verwenden möchte, nicht geltend machen könnten, wäre dafür eine Erklärung. Jedoch gehe ich nicht davon aus, dass dies weiträumig bekannt ist. Wohl eher reute sie das Geld: Rund 100 bis 170 Franken kostet ein registrierter .swiss-Domainname pro Jahr.


Wöchentliche .swiss-Registrierungen seit 1.1.2022. Quelle: eigene Aufzeichnungen

Zu den Unternehmen, die bis zuletzt bzw. bis April 2024 mit dem Registrieren eines .swiss-Domainnamens in Form eines Vor- oder Nachnamens gewartet haben, gehören beispielsweise die Ambuehl Buchhaltungsberatung GmbH (ambuehl.swiss), Baettig Goldenberger Architektur AG (baettig.swiss), Blattmann Rechtsanwälte AG (blattmann.swiss), Daniele Bar + Lounge AG (daniele.swiss), Lyner Haustechnik AG (lyner.swiss), Marko GmbH (marko.swiss), Nyffenegger Storenfabrik AG (nyffenegger.swiss), Von Gunten & Co. AG (vongunten.swiss) oder die Thomann Nutzfahrzeuge AG (thomann.swiss).

Kaum bereit

Im Vorfeld der Öffnung hat sich weiter gezeigt, wie unterschiedlich sich Registrierungsstellen auf die Öffnung des .swiss-Domainnamens für Privatpersonen vorbereitet haben. Hostpoint hat bereits am 24. Januar 2024 mit dem Öffnungsdatum geworben, noch bevor dieses vom BAKOM überhaupt kommuniziert wurde.

Die ehemalige SWITCH-Tochterfirma Swizzonic kämpfte hingegen noch zwei Wochen vor der Öffnung mit Sprachproblemen im wohl allzu eilig gebastelten Vor­registrierungs­formular: Die «Certificado de Identificación Fiscal» des Domain­inhabers sei im Feld «AVS/OASI» einzugeben.

Und Infomaniak hat erst zwei Tage vor der Öffnung auf ihre Vorregistrierung hingewiesen, und dabei sehr verwirrend mitgeteilt, dass die Domain den Nachnamen der registrierenden Person enthalten soll.

Zu wie vielen Neuregistrierungen durch Privatpersonen die heutige Öffnung führt, zeigt sich spätestens am nächsten Dienstag. Jeweils am Dienstagnachmittag publiziert das BAKOM die Registrierungsgesuche der Vorwoche während 20 Tagen öffentlich einsehbar unter unter whois.nic.swiss. Innerhalb dieser Frist können auch andere ihr Interesse an den registrierten Internetadressen anmelden.

Das BAKOM bestand übrigens auf ihrem oben angesprochenen Vorhaben: Registrieren Privatpersonen .swiss-Domainnamen, müssen sie damit rechnen, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Unternehmen innerhalb der 20-tägigen Veröffentlichungsfrist einen Anspruch auf diese Internetadresse erheben und sie dann leer ausgehen. Das BAKOM hat in mehreren neuen Zuteilungsbestimmungen in Art. 57 VID festgeschrieben, dass ihre Gesuche in diesem Fall automatisch vorgehen. Dies stellt einen krassen Bruch mit der sonst üblichen «First come, first served»-Regel dar.

Klar ist, dass die Öffnung der .swiss-Domainnamen für Privatpersonen direkt oder indirekt viel Geld in die Kasse des BAKOMs spült, auch wenn sie erst spät kommt. In diesem Zusammenhang überraschen zwei treffende Kommentare zum Tweet von Hostpoint auch keineswegs:

Die Öffnung für Privatpersonen kommt übrigens fast auf den letzten Drücker: Die Verordnung für Internet-Domains bestimmt, dass die operative Öffnung spätestens am 1. Mai 2024 erfolgen muss.

Ein nötiger Namensbezug

Die Zuteilungsvoraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 Bst. e VID verlangen, dass der Domainname «berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zu [seiner] vorgesehenen Nutzung» zulassen muss. Das BAKOM schreibt dazu, dass der .swiss-Domainname mindestens einen der folgenden Namen enthalten muss der auch mit weiteren Begriffen kombiniert werden kann:

  • Nachname, wie er beim Zivilstandsamt eingetragen ist
  • Vorname
  • Allianzname
  • Gemeinsamer Name der eingetragenen Partnerschaft
  • Religiöser Name
  • Künstlername, «unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat», wobei nicht klar ist, wie weit diese Bekanntheit gehen muss
  • Markenname o.ä. der eingetragenen Person («eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus einem Kennzeichenrecht hat»). Ob dazu auch ein identischer .ch-Domainname ausreicht, den die gesuchstellende Person registriert hat, ist unklar.

Hier hätte ich mir in den unklaren Fällen klarere Angaben gewünscht.

Dürfen bald auch natürliche Personen .swiss-Domainnamen registrieren?

Stehen .swiss-Domainnamen weiterhin für Zuverlässigkeit, Image und Sicherheit, falls sie auch von Privatpersonen registriert werden dürfen? Im Rahmen einer Konsultation erkundigt sich das Bundesamt für Kommunikation BAKOM, was die interessierten Kreise von einer möglichen Öffnung der Top Level Domain auch für natürliche Personen halten.

Eine .swiss-Domain auch für mich? Das fragte ich mich an der Medienkonferenz am 8. September 2015.

Am 15. Oktober 2021 hat das Bundesamt für Kommunikation BAKOM eine Konsultation der interessierten Kreise gestartet. Die Konsultationsunterlagen beschreiben die Modalitäten der möglichen Ausdehnung der Registrierungsberechtigung auch auf natürliche Personen (= Menschen; Gegenteil der Unternehmen, Körperschaften und Organisationen als juristische Personen, die schon seit über fünf Jahren .swiss-Domainnamen zum Jahrespreis von 120 Franken registrieren dürfen. Das BAKOM fragt dabei mehr oder weniger: Halten Sie dies für eine gute Idee?

In meiner Stellungnahme weise ich darauf hin, dass eigentlich ursprünglich auch natürliche Personen .swiss-Domainnamen hätten registrieren dürfen, und dies heute genauso angemessen und gerechtfertigt ist wie damals. Die Registrierung wurde gestaffelt geöffnet, um eine Priorisierung der Berechtigungen vorzunehmen (zuerst Behörden, Anstalten und Organisationen des Bundes und der Kantone, danach Unternehmen mit einem Handelsregistereintrag, und dann Vereine und Stiftungen ohne Handelsregistereintrag, jeweils mit Sitz in der Schweiz). Nach der dritten Berechtigungskategorie hatte das BAKOM dann jedoch abgebrochen, um zu verhindern, dass auch die vierte Kategorie – natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder Schweizer Staatsangehörigkeit – .swiss-Domainnamen registrieren durften. Es hat erreicht, dass die Verordnung über Internet-Domains (VID), welche die Modalitäten der Registrierung von .ch- und .swiss-Domainnamen enthält, entsprechend angepasst wurde, um natürliche Personen ganz auszuschliessen. Die Öffnung der Registrierung auch für sie, also die Wiederherstellung der ursprünglich vorgesehenenen Registrierungsberechtigung, wie der Gesetzgeber sie vorgesehen hatte, ist meiner Ansicht nach längst überfällig.

Nach mir muss das BAKOM auch keine Verwässerung der Eigenschaften von .swiss-Domainnamen befürchten, die es als besonders zuverlässig, angesehen und sicher betrachten. Denn dafür sorgten schon die bisher registrierten Domainnamen. So wird ein Grossteil der .swiss-Domainnamen überhaupt nicht genutzt, sondern wurde lediglich gekauft, um eine Registrierung durch andere zu verhindern. Der Bekanntheitsgrad der Top Level Domain .swiss ist auch fast sechs Jahre nach ihrer Lancierung nicht gross. Dafür sorgt das BAKOM auch selbst, indem es mehrere Anträge für roche.swiss durch das Pharmaunternehmen abgelehnt und den Domainnamen lieber der kleinen Gemeinde Roche im Kanton Waadt zugeteilt hat – die ihn nicht wirklich benützt, sondern nur auf die bestehende Website umleitet.

Aber auch bei den Behörden scheint die «neue» Schweizer Top Level Domain entweder zu wenig bekannt oder nicht beliebt zu sein. Da coronavirus.ch bereits registriert war, hat sich das Bundesamt für Gesundheit für den weniger attraktiven Domainnamen bag-coronavirus.ch entschieden, statt für die Information der Bevölkerung auf coronavirus.swiss zu setzen.

Registrierungsvoraussetzungen

Nach der Idee des BAKOM sollen in der Schweiz wohnhafte Personen sowie Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer dazu berechtigt sein, einen .swiss-Domainnamen zu registrieren. Die in den Konsultation genannten Registrierungsvoraussetzungen sind etwas missverständlich formuliert. Wenn ich das richtig verstehe, sollen sie als Domainnamen registrieren dürfen:

  • ihre(n) Vornamen, aber nur in der zivilstandsamtlichen Schreibweise
  • ihre(n) Nachnamen, aber nur in der zivilstandsamtlichen Schreibweise
  • eine Kombination von Vor- und Nachnamen, aber nur in der zivilstandsamtlichen Schreibweise
  • den Vor- und/oder Nachnamen in Kombination mit einem Zusatz, um die Person zu «repräsentieren, charakterisieren, unterscheiden oder identifizieren». Das BAKOM denkt dabei an geografische Angaben, Tätigkeiten, Hobbys, Berufe, Pseudonyme und Fantasienamen.
  • einen Begriff, an dem sie ein Kennzeichenrecht (z.B. eine Marke) besitzen.

Dazu gibt es verschiedene Einschränkungen, zum Beispiel zur Mindestlänge von drei Zeichen, oder dass keine Nachnamen für sich registriert werden dürfen, die einer Berufsbezeichnung entsprechen und deshalb nur mit einem Namenszuteilungsmandat zum Wohle der ganzen Berufsgattung registriert werden dürfen (z.B schneider.swiss, obwohl das BAKOM hier die Registrierung trotzdem zuliess).

Das Kriterium der amtlichen Schreibweise von Vor- und Nachname, so wie sie auf dem Pass oder der Identitätskarte stehen, ist meiner Meinung nach ein zu enges Kriterium. Viele Leute definieren sich über einen Spitznamen oder eine Koseform anstelle der vollständigen Schreibweise, was ebenfalls registrierbar sein sollte. Auch Pseudonyme oder Künstlernamen sind gemäss dem BAKOM nur zusätzlich zum mindestens amtlichen Vor- oder Nachnamen zugelassen, was von den Behörden nicht zu Ende gedacht wurde.

Hoffentlich hat das BAKOM einen Plan für den Fall, dass alle 56’923 Peters oder 40’701 Annas der Schweiz ihren Vornamen als .swiss-Domainnamen registrieren möchten (Bilder © BFS).

Meines Erachtens ist es nicht nötig, bei der Registrierung eines Vornamen- oder Nachnamen-Domainnamens die natürlichen Personen schlechterzustellen, wie das BAKOM es vorsieht. Gemäss seinem Plan sollten dann gleichnamige Gemeinden und Unternehmen einen Gegenantrag stellen können und den Zuschlag erhalten. Sie hatten nun wirklich lange genug Zeit, ihren .swiss-Domainnamen zu registrieren. Hingegen macht es Sinn, natürliche Personen, die ihren Namen auch als Marke registriert haben, gegenüber anderen natürlichen Personen ohne Marke zu bevorzugen.

Grösster Anwendungsbereich: nicht bedacht

Den meiner Meinung nach grössten Anwendungsbereich bei der Öffnung für natürliche Personen hat das BAKOM aber übersehen: Die mit weitem Abstand häufigste Unternehmensform der Schweiz ist das Einzelunternehmen. 60% aller Einzelunternehmen – am 22. September 2021 waren es 246’173 an der Zahl – sind nicht im Handelsregister eingetragen und waren aus diesem Grund bisher nicht berechtigt, einen .swiss-Domainnamen zu registrieren. Hier sehe ich das grösste Potenzial der Öffnung der Domain .swiss für natürliche Personen.

Fazit

Die Öffnung der Top Level Domain .swiss für natürliche Personen ist längst überfällig. Neben Privatpersonen können davon hauptsächlich Einzelunternehmen profitieren, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Ob es zum grossen Ansturm auf Vornamen-Domains kommen wird? Ich bin gespannt.

Die Konsultation dauerte bis am 15. November 2021. Eine Zusammenfassung der erhaltenen Rückmeldungen wird wohl bald veröffentlicht.

Brexit: Briten dürfen keine .eu-Domainnamen mehr besitzen

Der Brexit ist da. Damit gilt, was ich vor viereinhalb Jahren vorausgesagt hatte: Personen und Unternehmen mit Sitz bzw. Wohnsitz im Vereinigten Königreich sind nicht mehr berechtigt, .eu-Domainnamen zu besitzen.

Die zuständige Registerbetreiberin EURid hat Briten im Dezember ein erstes und zweites Mal darüber informiert, dass sie mit dem Austritt aus der Europäischen Union (EU) ihre Berechtigung verlieren, einen .eu-Domainnamen zu halten. Sie mussten bis am 1. Januar 2021 ihr Profil aktualisieren und dabei einen neuen Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat eintragen.

Mitteilung von EURid

Zusätzlich haben Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats seit Oktober 2019 die Möglichkeit, .eu-Domainnamen zu registrieren, auch wenn sie nicht in einem Mitgliedstaat wohnen. Somit haben auch Britische Doppelbürger die Berechtigung, ihre .eu-Internetadresse zu behalten. Dazu müssen sie diese Information bei ihrer Registrierungsstelle nachführen.

Suspendierung und Widerruf

Wer der Aufforderung von EURid nicht nachgekommen ist, kann seit dem 1. Januar 2021 seine .eu-Domainnamen nicht mehr nutzen. Sie wurden vorerst suspendiert («suspended»), womit sie nicht mehr aktiv genutzt werden können, weder für eine Webseite noch für E-Mail-Adressen.

In diesem Fall haben Britische Bürger und Unternehmen noch bis am 31. März 2021 die Gelegenheit, ihre Berechtigung nachzumelden, womit ihr .eu-Domainname wieder aktiviert wird und für eine Webseite und E-Mail-Adressen verwendet werden kann.

Wer auch diese Frist verpasst, dem wird der .eu-Domainname entzogen. Er erscheint vorerst als «withdrawn» und es ist nicht gewährleistet, dass er zu diesem Zeitpunkt noch wiederhergestellt werden kann. Am 1. Januar 2022 gelten die entzogenen Domainnamen als «revoked» und werden gestaffelt wieder zur Registrierung freigegeben.

Trustee-Dienste

Genauso wie Schweizer Privatpersonen und Unternehmen haben auch Briten die Möglichkeit, das Angebot eines Trustee-Diensts innerhalb der EU zu benutzen, um weiterhin .eu-Domainnamen zu besitzen. Dabei tritt der Trustee-Dienst als Halter auf und stellt seinen Kundinnen und Kunden ausserhalb der EU den Domainnamen zur Verfügung. Der Transfer zu einem solchen Dienstleister musste jedoch vor dem 1. Januar 2021 erfolgen.

lic. iur. Thomas Schneider arbeitet als Community Manager, selbstständiger Webdesigner und Rechtsberater für Internetrecht und insbesondere Domain­namen. Er hat im Jahr 1998 seinen ersten Domainnamen registriert und besitzt heute über 100 schweizerische und internationale Domainnamen.

30 Jahre .ch-Domainnamen

Am 20. Mai 1987 hat der ETH-Professor Dr. Bernhard Plattner bei der IANA, die für die Zuordnung von Nummern und Namen im Internet zuständig ist, die Eintragung der «.ch»-Domain als Top-Level-Domain für die Schweiz ins «Domain Name System» beauftragt. Dies ist heute 30 Jahre her.

Damals war das «Internet» noch ein reines Netzwerk des amerikanischen Militärs sowie zwischen Hochschulen und wurde vorwiegend für E-Mail-Adressen verwendet. Das heutige Internet entstand erst zwei Jahre später, als Tim Berners Lee 1989 am Forschungszentrum Cern den Grundstein für das heutige World Wide Web legte. Ein Jahr später wurde das Internet dann für die kommerzielle Nutzung freigegeben und durfte auch ausserhalb der Universitäten und des Militärs genutzt werden.

Schweizer Hochschulnetzwerk SWITCH

Das Schweizer Internet blieb vorerst auch unter den Fittichen der Universitäten. Die Schweizer Hochschulkantone gründeten ebenfalls 1987 gemeinsam die Stiftung SWITCH mit dem Zweck, «die nötigen Grundlagen für den wirksamen Gebrauch moderner Methoden der Teleinformatik im Dienste der Lehre und Forschung in der Schweiz zu schaffen, zu fördern, sich an solchen zu beteiligen und sie zu erhalten». Das Hochschulnetzwerk begann mit einer Internetleitung zwischen der EPFL Lausanne und der ETH Zürich.

SWITCH wird im Jahr 1990 erster «Internet Service Provider» der Schweiz und (einzige) Registrierungsstelle für .ch-Domainnamen. Die ersten drei Schweizer Internetadressen waren – ganz im Sinne des Stiftungszwecks der Lehre und Forschung – ethz.ch, cern.ch und switch.ch. Ausserhalb der Hochschulen hat fast noch niemand einen Internetzugang. Erst einige Grossunternehmen interessieren sich dafür. Pro Unternehmen wird maximal ein Domainname vergeben. Privatpersonen sind noch gar nicht als Halter vorgesehen.

Am 31. März 1995, dem ältesten Eintrag in der Statistik des .ch-Domainnamen-Bestands von SWITCH, sind gerade mal 412 .ch-Domainnamen registriert. In den darauffolgenden Jahren verdreifacht bzw. später verdoppelt sich die Zahl der registrierten .ch-Domainnamen jährlich. In einem ersten Boom bis Ende 2000 nimmt der Domainnamenbestand rasant auf über 300’000 zu.

Unerwünschte Einmischung

Nachdem sich SWITCH während fast 15 Jahren in Eigenverantwortung in bestem Wissen und Gewissen um die Verwaltung der Top-Level-Domain «.ch» kümmerte und dabei auch ein vorbildliches Sicherheitskonzept gegen den Missbrauch erarbeitet hat, unterstellt die Schweizerische Eidgenossenschaft im Jahr 2002 die Domain «.ch» und untergeordnete Domainnamen der Verordnung über Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV Stand 2002).

Das damit zuständige Bundesamt für Kommunikation beauftragt SWITCH vorerst für fünf Jahre damit, weiterhin Registerverwalterin und Registrierungsstelle für Domainnamen zu sein. Zu diesem Zeitpunkt sind bereits über 400’000 Domainnamen registriert.

An diese «Zwangsehe» bzw. die neue, übergeordnete Stelle müssen sich beide Beteiligten zuerst gewöhnen. SWITCH verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht auf die Realisierung eines Gewinns ausgerichtet. Als SWITCH weiterhin den Preis für .ch-Domainnamen senkt, um auf die zunehmenden Einnahmen aus den Jahresgebühren zu reagieren, kommt es fast zum Eklat: Das BAKOM besteht darauf, dass eine solche Entscheidung von ihm genehmigt werden müsse. Neu soll ein «angemessener Gewinn» erzielt werden. Auch in den weiteren Jahren wird mehrmals die «Scheidung» bzw. die Nichtverlängerung des Vertrags angedroht.

Neben dem Bund mischt sich auch die Privatwirtschaft ein. Einige der immer zahlreicher werdenden Internet Service Provider möchten ebenfalls als Registrierungsstelle auftreten dürfen, während sich andere daran stören, dass SWITCH auch Hosting (Speicherplatz für die eigene Webseite) anbietet.

Eine Erfolgsgeschichte… mit Happy End?

Die Zahl der .ch-Domainnamen ist immer weiter gewachsen. Mittlerweile können auch Umlaut-Domainnamen registriert werden. Eine Fachorganisation (die Weltorganisation für Geistiges Eigentum WIPO) wurde als Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten eingesetzt. Weiterhin standhaft bleiben die Anforderungen zur Länge von Domainnamen: Während beispielsweise Deutschland seit einem Gerichtsurteil auch ein- und zweistellige Domainnamen zulässt, müssen Schweizer Domainnamen weiterhin mindestens drei Zeichen aufweisen. Dank den Sicherheitsexperten des Notfall-Diensts von SWITCH-CERT ist die Schweizer Top-Level-Domain heute zur sichersten Internetadresse Europas geworden.

Mittlerweile können .ch-Domainnamen bei vielen Registrierungsstellen und Geschäftspartnern gekauft werden, aber nicht mehr bei SWITCH. Diese mussten das Endkundengeschäft im Jahr 2015 aufgeben. Daran ist erneut eine rechtliche Norm schuld: Die Verordnung über die Internet-Domains (VID) will, dass die Funktion von Registerbetreiberin und Registrierstelle getrennt werden. Immerhin hat sich SWITCH Ende 2016 gegen eine Allianz aus Hosting-Anbietern (die «Registrar Alliance» unter der Führung der ehemaligen Leiterin der Rechtsabteilung von SWITCH hat sich mittlerweile aufgelöst) durchgesetzt und wird mindestens während weiteren fünf Jahren Registerbetreiberin bleiben.

Nicht nur SWITCH, auch die Domain «.ch» muss sich gegen immer mehr Konkurrenz wehren. Neben unzähligen neuen generischen Domainnamen versucht auch die neue Schweizer Top-Level-Domain «.swiss», Internetadresse erster Wahl für Schweizer Webseitenbetreiber zu werden.

Allen Widrigkeiten zum Trotz befindet sich die «.ch»-Domain weiterhin auf Erfolgskurs: Vor einem Jahr wurde der 2-millionste .ch-Domainname registriert. Und in den letzten zwei Quartalen sind so viele neue .ch-Domainnamen hinzugekommen wie schon lange nicht mehr. In diesem Sinne gratuliere ich «.ch» herzlich zum 30. Geburtstag und wünsche der Top-Level-Domain weiterhin alles Gute und viel Erfolg.

lic. iur. Thomas Schneider arbeitet als Community Manager, selbstständiger Webdesigner und Rechtsberater für Internetrecht und insbesondere Domain­namen. Er hat im Jahr 1998 seinen ersten Domainnamen registriert und besitzt in der Zwischenzeit über 100 schweizerische und internationale Domainnamen.

Verwaltung der Internet-Domain «.ch» – Switch gewinnt Ausschreibung

Medienmitteilung des BAKOM vom 1. September 2016

Die Stiftung Switch wird in den kommenden fünf Jahren erneut als Registerbetreiberin der Domain „.ch“ tätig sein. Sie hat die Mitte April 2016 vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eröffnete Ausschreibung gewonnen. Ihr Angebot hob sich durch ein ausgezeichnetes Konzept zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis von den übrigen Offerten ab. Der Entscheid wurde heute auf simap.ch, der elektronischen Plattform für das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, publiziert.

Mit dem Zuschlag wird die Stiftung Switch von 2017 bis 2021 die nationale Datenbank der .ch-Domain-Namen verwalten und die elektronische Verknüpfung mit dem weltweiten Domain-Namen-System (DNS) sicherstellen. Zu ihren Aufgaben zählen ebenfalls die Zuteilung und der Widerruf des Nutzungsrechts an Internetadressen mit der Endung „.ch“. Der Auftrag wurde im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergeben.

Switch erhält das Mandat, weil ihre Offerte die höchste Gesamtpunktzahl unter den eingereichten Angeboten erzielt hat. Bewertet wurden sowohl qualitative Kriterien als auch der offerierte Grosshandelspreis. Das Angebot von Switch hebt sich insbesondere im wichtigen Bereich der Bekämpfung der Cyberkriminalität ab. Switch betreibt die Internet-Domain .ch im Auftrag des Bundes seit 2003.

Seit Inkrafttreten der Verordnung über Internet-Domains (VID) 2015 müssen sich die Endkundinnen und Endkunden bei der Registrierung von .ch-Domainnamen nicht mehr an die vom BAKOM bezeichnete Registerbetreiberin wenden, sondern ihre .ch-Domainnamen direkt bei den akkreditierten Verkaufspunkten beziehen. Der Zuschlagsentscheid zur Registerbetreiberin hat daher keine direkte Auswirkung auf die Halterinnen und Halter von Domainnamen. Die entsprechenden Endkundenverträge laufen unverändert weiter.

Übertragung der Funktion der Registerbetreiberin

Adressierungselemente wie Telefonnummern oder .ch-Internetadressen sind wichtige Ressourcen für unser Land. Das Fernmeldegesetz überträgt ihre Verwaltung dem BAKOM. Im Gesetz ist jedoch auch die Möglichkeit verankert, in besonderen Fällen die Verwaltung und Zuteilung bestimmter Adressierungselemente Dritten zu übertragen. Im Bereich der Registerfunktion für die .ch-Internetadressen war die staatliche Aufgabe der Verwaltung und Zuteilung bereits in der Vergangenheit ausgelagert, was sich bewährt hat.

2 Millionen .ch-Domainnamen – und keinen interessiert’s

Irgendwann im Mai 2016 wurde der zweimillionste .ch-Domainname registriert. Das entnehme ich zumindest den neusten Zahlen, die von SWITCH heute publiziert wurden. Nach diesen ist der Schweizer Domainnamenbestand im zweiten Quartal 2016 von 1’994’324 Ende März auf 2’005’411 Ende Juni angestiegen. Somit wurde Domainname Nr. 2’000’000 kurz vor Mitte Mai registriert.

Während die Registrierung des millionsten .ch-Domainnamens im Jahr 2007 noch gross gefeiert wurde – es gab sogar ein von SWITCH veranstaltetes Gewinnspiel – und im ganzen Land Zeitungsberichte dazu erschienen, war der zweimillionste Name SWITCH nicht mal eine Newsmeldung wert. Wieso?

Götterdämmerung

Nun, die Zeiten haben sich geändert. Damals boomten .ch-Domainnamen. Ihre Zahl nahm um rund 40’000 pro Quartal zu, seit ein gutes Jahr davor die einmalige Eintragungsgebühr abgeschafft wurde. Heute beträgt der Zuwachs nicht mal mehr ein Drittel davon. Damals war SWITCH noch die unangefochtene Kompetenzstelle für Domainnamen. Die Stiftung, ein Zusammenschluss der Schweizer Universitäten und Hochschulen, hatte das Internet in die Schweiz geholt, war Registry und (wenn ich mich richtig erinnere: einziger) Registrar in einer Person. SWITCH unterstand zwar auch damals schon dem Bundesamt für Kommunikation, traf aber viele Entscheidungen selbst – was nicht selten zu Kritik seitens des BAKOM führte. Heute darf SWITCH nicht mal mehr selbst Domainnamen an Endkunden verkaufen, und auch ihre Rolle als Registerbetreiberin (Registry) ist infrage gestellt bzw. wurde per Sommer 2017 erstmals öffentlich ausgeschrieben. Es ist verständlich, dass sich angesichts dieser Beraubung ihrer Aufgaben bei SWITCH Ernüchterung breitgemacht hat und die Motivation, Domainnamen zu feiern, auf Null gesunken sein muss.

Auch seitens des BAKOM kann die Top-Level-Domain .ch nicht mehr auf Unterstützung hoffen. Dort haben alle nur noch Augen für die neue .swiss-Domain-Endung.

Daneben ist auch das Interesse seitens der Bevölkerung auf einen neuen Tiefstand gesunken. Webseiten sind heute etwas Alltägliches geworden und haben Mühe, sich gegen die ständig wachsende Zahl von Social Media-Plattformen zu behaupten.

«Einsatzzug 14»

Und was ist aus dem millionsten .ch-Domainnamen geworden? – Es gibt ihn nicht mehr.

Aber immerhin einen «Nachfolger». Der millionste Domainname ez14.ch wurde damals von einem Wirtschaftsinformatik-Studenten für «seinen» Einsatzzug 14 der Feuerwehr Luzern registriert. Hier schaltete er Fotos von privaten Anlässen der Feuerwehrmänner auf. Durch die Neugliederung der Einsatzzüge wurden die Züge EZ12 und EZ14 zum neuen EZ2 zusammengeführt. Deshalb wurde der Domainname nicht mehr verlängert. Die neue Webseite www.ez2.ch befindet sich noch im Aufbau. Immerhin erinnert die Webseite des Einsatzzugs 24 noch an den damaligen Ruhm. Und ja: In Luzern hat jeder Feuerwehr-Einsatzzug seine eigene Webseite.

ez24.ch

Brexit consequences for domain names

(Deutsche Version: Folgen des „Brexit“ für Domainnamen)

On 23 June 2016, the majority of the British population voted to leave the European Union (EU) against all reason – the so-called Brexit. Very few Brexit supporters know the exact consequences leaving the EU will have for the United Kingdom, the EU and the whole world. The Brexit also affects domain names.

Revocation of EU Top Level Domain Names (.eu) registered by Britons

According to section 12 of the Registration Policy for .eu domain names, the Registry may revoke a domain name at its own discretion in case the registrant does not or no longer fulfill the general eligibility criteria provided under the .eu Regulation. The registration of .eu domain names is reserved for companies, organisations and natural persons residing within the community. After leaving the EU, legal and natural persons in the United Kingdom no longer fulfill this requirement. Their .eu domain names will be revoked.

At least 14 days before revoking the domain names, the Registry will notify by e-mail the registrant and/or the Registrar through whom the domain name has been registered, affording them the opportunity to remedy, where possible, the grounds for revocation. This does not seem plausible in a lot of cases as the only solution would be to move the registered office, central administration or principal place of business respectively to relocate to another country that’s still a member state of the European Union. Or using a trustee service offered by many registrars to circumvent the residence requirement.

Retiring the United Kingdom’s Top Level Domain (.uk) after the union falls apart

While England (except London) and Wales have strongly voted to leave, Scotland and Northern Ireland as well as the British Overseas Territories voted to remain in the EU. The United Kingdom is on the verge of falling apart. This would affect the UK’s Top Level Domain .uk’s future.

If the United Kingdom breaks apart, operation of the Top Level Domain .uk will be discontinued after a certain transition period. There would be an alternative at the ready: .gb (‚Great Britain‘). According to the ISO code relevant for the creation of Country Code Top Level Domains (the so-called ccTLDs), the United Kingdom’s Top Level Domain should be .gb. As .uk predates the ISO list of ccTLDs, it stayed in use. However, .gb is still reserved but remains unused. It is unsure whether .gb would be available or rather retired as well. This will strongly depend on whether and under which name the former UK countries will unite or exist on their own.

The British Overseas Territories would not be affected by the UK falling apart as they already possess their own Top Level Domains: Anguilla .ai, Bermuda .bm, British Antarctic Territory .aq (for the whole Antarctic area), British Indian Ocean Territory .io, British Virgin Islands .vg, Cayman Islands .ky, Gibraltar .gi, Falkland Islands .fk, Guernsey .gg, Isle of Man .im, Jersey, Montserrat .ms, Pitcairn .pn, St. Helena Ascension and Tristan de Cunha .sh, South Georgia and the South Sandwich Islands .gs, Turks and Caicos Islands .tc.

A new Top Level Domain for an independant Scotland?

There have been plans to separate Scotland from the United Kingdom for a long time. While a majority of the Scottish population had voted to remain a part of the United Kingdom in September 2014, they have made very clear that they want to remain a member of the European Union. A new independence referendum is very likely to take place in the near future, with Scotland becoming an independent country that intends to become a member of the EU (again).

As an independent country, Scotland will be entitled to its own Country Code Top Level Domain. However, all matching two-letter Top Level Domains starting with an ‚S‘ combined with any remaining letters of ‚Scotland‘ are already taken: .sc (Seychelles), .so (Somalia), .st (São Tomé and Príncipe), .sl (Sierra Leone), .sa (Saudi Arabia), .sn (Senegal) and .sd (Sudan). A possible .ec for Ecosse (Latin for Scotia) is taken as well (Ecuador). The Gaelic ‚Alba‘ for Scotland may provide a solution. Although .al (Albania) is not available, the Internet Assigned Numbers Authority (IANA) could create a new ccTLD .ab or even .aa.

Luckily, the Scots hold their own new generic Top Level Domain since 2014. Scots all over the world as well as non-Scots residing in Scotland may register a .scot domain name. The .scot domain name helps to emphasise Scottish values and quality, similar to what the Swiss government intends to achieve with its .swiss Top Level Domain. More than 10,000 .scot domain names are registered already.

Folgen des „Brexit“ für Domainnamen

(English version: Brexit consequences for domain names)

Am 23. Juni 2016 hat die Mehrheit der britischen Bevölkerung wider jede Vernunft beschlossen, aus der Europäischen Union (EU) auszutreten – der sogenannte Brexit. Doch kaum jemand der Brexit-Befürworter ist sich der Folgen bewusst, die der Austritt für das Vereinigte Königreich, die EU und die ganze Welt hat. Diese betreffen auch Domainnamen.

Top-Level-Domain der EU (.eu): Widerruf für die Briten

Nach Absatz 12 der Registrierungsbedingungen für .eu-Domainnamen kann das Register einen .eu-Domainnamen nach eigenem Ermessen widerrufen, wenn der Registrant die Allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen der .eu-Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt. Zur Registrierung sind nur Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen mit Hauptsitz bzw. Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen. Nach dem Austritt erfüllen lediglich im Vereinigten Königreich angesiedelte juristische und natürliche Personen diese Voraussetzung nicht mehr. Ihre .eu-Domainnamen werden damit widerrufen.

Mindestens 14 Tage vor dem Widerruf der Domainnamen benachrichtigt die Registerbetreiberin die Domainnamen-Inhaber und/oder die Registrierungsstellen, durch die die Domainnamen registriert sind, per E-Mail. Sie erhalten damit die Gelegenheit, den Grund für den Widerruf wo möglich zu beheben. Dies wird hier in den wenigsten Fällen möglich sein. Denkbar ist lediglich der Umzug des Firmenhauptsitzes bzw. Wohnsitzes in ein Land, das weiterhin ein Mitglied der Europäischen Union ist. Oder natürlich die Nutzung eines Trustee-Diensts, der von vielen Registrierungsstellen angeboten wird, um die Wohnsitzerfordernis zu umgehen.

Top-Level-Domain des Vereinigten Königreichs (.uk): Einstellung nach dem Zerfall Grossbritanniens

Während sich England (ausgenommen London) und Wales deutlich für den Austritt ausgesprochen haben, haben Schottland, Nordirland und auch die Überseegebiete des Vereinigten Königreichs genauso deutlich für einen Verbleib in der EU gestimmt. Dem Vereinigten Königreich droht der Zerfall. Damit ist auch die Zukunft der Top-Level-Domain .uk („United Kingdom“) infrage gestellt.

Falls das Vereinigte Königreich auseinanderbricht, wird der Betrieb der Top-Level-Domain .uk nach einer gewissen Übergangszeit wohl eingestellt. Eigentlich steht dafür bereits eine Alternative zur Verfügung: .gb. Denn nach der ISO-Kodierung, die für die Vergabe der länderspezifischen Top-Level-Domains (die sogenannten ccTLD) massgebend ist, würde die Domainnamen-Endung des Vereinigten Königreichs bzw. Grossbritanniens eigentlich so lauten. Die ccTLD .gb ist reserviert, wird bisher aber nicht benützt. Ob .gb weiterhin zur Verfügung stehen wird oder ebenfalls eingestellt wird, ist unklar. Denn natürlich ist dies davon abhängig, ob und unter welchen Namen sich die einzelnen Landesteile zusammenschliessen oder alleine bestehen.

Die Britischen Überseegebiete wären von einem Auseinanderfallen des Empire nicht direkt betroffen. Sie verfügen nämlich bereits heute über eigene Top-Level-Domains (Anguilla .ai, Bermudainseln .bm, Britisches Antarktis-Territorium .aq [für komplettes Antarktis-Gebiet], Britisches Territorium im Indischen Ozean .io, Britische Jungferninseln .vg, Gibraltar .gi, Kaimaninseln .ky, Falklandinseln .fk, Guernsey .gg, Isle of Man .im, Jersey, Montserrat .ms, Pitcairn .pn, St. Helena Ascension und Tristan de Cunha .sh, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln .gs, Turks- und Cicosinseln .tc).

Neue Top-Level-Domain für ein unabhängiges Schottland?

Konrete Pläne für eine Abspaltung Schottlands vom Vereinigten Königreichs gibt es schon lange. Zwar haben im September 2014 eine Mehrheit der Schotten für den Verbleib gestimmt. Doch sie haben immer klar gemacht, ein Mitglied der EU bleiben zu wollen. Jetzt soll eine neue Abstimmung vorgenommen werden, um Schottland zu einem eigenständigen Land zu machen, das möglichst rasch Mitglied der EU werden möchte.

Als selbständiges Land wäre Schottland dann auch berechtigt, eine eigene länderspezifische Domainnamen-Endung zu führen. Doch alle der passenden zweistelligen Top-Level-Domains („S“ und übrige Buchstaben von „Scotland“) sind bereits belegt: .sc (Seychellen), .so (Somalia), .st (São Tomé und Príncipe), .sl (Sierra Leone), .sa (Saudi-Arabien), .sn (Senegal) und .sd (Sudan). Auch .ec für Ecosse (lateinisch für Schottland) ist bereits vergeben (Ecuador). Einen Ausweg könnte hier die gälische Eigenbezeichnung von Schottland, Alba, bieten. Doch auch .al (Albanien) ist bereits weg. Hingegen könnte die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) eine neue Top Level Domain .ab oder gar .aa schaffen.

Gut, dass die Schotten seit dem Jahr 2014 über eine eigene, generische Domainnamen-Endung verfügen. Ein .scot-Domainname kann von Schotten auf der ganzen Welt registriert werden sowie von allen Nicht-Schotten, die in Schottland wohnen. Er hilft, die schottischen Werte zu unterstreichen, genauso wie dies .swiss für schweizerische Werte tun will. Gut 10’000 .scot-Domainnamen sind derzeit registriert – auch von Privatpersonen.

Allianz von Hosting-Anbietern will .ch-Registerbetreiberin werden – eine erste Analyse

Im Jahr 2007 hatte das Bundesamt für Kommunikation BAKOM den Vertrag mit SWITCH über die Verwaltung der .ch-Domainnamen (Registrierungsstelle und Registerbetreiberin) zuletzt um gut acht Jahre bis am 31. März 2015 verlängert. Dieses Datum rückt immer näher. Diverse grosse Hosting-Anbieter haben sich zur Genossenschaft „Registrar Alliance“ zusammengeschlossen, um sich ebenfalls für die Position der Registerbetreiberin zu bewerben.

Die Registrar Alliance sieht sich gemäss eigenen Angaben vor allem als „Interessenwahrer der Internet-Community in der Schweiz“. Unter der Leitung der ehemaligen Rechtsdienst-Leiterin von SWITCH, der Anwältin Nicole Beranek Zanon, will sie sich für eine breit abgestützte Governance einsetzen und ihren Mitgliedern und den übrigen Domainnamen-Registrierstellen günstige, auf Kostendeckung basierende, zuverlässige und nicht diskriminierende Register-Dienste anbieten. Die Registrar Alliance ist nicht gewinnorientiert und will allfällige Überschüsse durch die Preise an alle Registrierstellen weitergeben. Sie sei „eine typische Selbsthilfeorganisation à la Migros“. Die Mitgliedschaft stehe allen Schweizer Registrierstellen offen. Damit werde gewährleistet, dass die Top Level Domain .ch nach Schweizer Werten geführt und verwaltet wird. Im Unterschied zu heute ist mit der Registry Alliance auch gewährleistet, dass die Community, welche das Internet in der Schweiz betreibt, involviert und damit massgeblich an der Mitgestaltung von .ch beteiligt ist.

Ihr Vorhaben ist gleichzeitig Kritik an der jetzigen Registrierstelle und Registerbetreiberin. SWITCH geriet in die Kritik (der Registrar Alliance-Gründer), als sie eine gewinnorientierte Tochterfirma gründete, die Hosting- und Registrierdienste anbietet, und auf ihrer Webseite (der Stiftung SWITCH, nicht der Register-Webseite www.nic.ch) die Tochterfirma bewarb. Das angerufene Bundesgericht hatte in der Folge entschieden, dass diese vermeintliche Bevorzugung gegenüber den SWITCH-Partnern zulässig sei. Die Gründung erfolgte ebenfalls im Hinblick auf die voraussichtliche Entbündelung der beiden Dienste Registrierstelle und Registerbetreiberin bei der Erneuerung des Vertrags im 2015.

Was die Genossenschaft besser machen will als SWITCH, ist nicht ganz klar. Auch SWITCH senkte in der Vergangenheit wenn möglich die Preise und erhielt dafür in einem Fall sogar Schelte, weil das BAKOM die Preissenkung nicht vorher abgesegnet hatte. In vielen Punkten schränken gesetzliche Regelungen den Spielraum von SWITCH ein. An diese Vorgaben müsste sich auch die Genossenschaft halten. Sie mag zwar nicht gewinnorientiert sein, will aber primär die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder fördern oder sichern. Ob dabei die Interessen der Internet-Community (von wem genau?) wirklich gewahrt werden und nicht eher in den Hintergrund rücken, wird sich allenfalls zeigen.

In einer Stellungnahme weist SWITCH auf ihre Bemühungen für ein sicheres Schweizer Internet hin sowie auf ihre Unabhängigkeit als nicht gewinnorientierte Stiftung der Schweizer Hochschulen. Es ist davon auszugehen, dass SWITCH bereits ein Gesuch zur Erneuerung des Vertrags eingereicht hat. Die entsprechende Verordnung sieht vor, dass dies spätestens 18 Monate vor Ablauf des Vertrags zu erfolgen hat.

Ich persönlich bin skeptisch, was das Vorhaben der Registrar Alliance angeht. Mir scheint eher, als seien die Genossenschafter mit den rechtlichen Vorgaben des BAKOM nicht zufrieden, nach denen sich SWITCH richtet, als mit SWITCH selbst. Als neue Registerbetreiberin hätte sie auf deren Änderung aber nur sehr beschränkt Einfluss. Im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens zur Überarbeitung der rechtlichen Normen könnten die Hosting-Anbieter auch so mitwirken. Ob die Gründung der Genossenschaft und ihr Vorhaben lediglich aus Trotz bzw. Unzufriedenheit mit dem Bundesgerichtsurteil und der damit entstandenen Spannungen erfolgt ist, und ob dies wirklich ein legitimer Grund ist, Registerbetreiberin werden zu wollen, ist fraglich. Primär aufgrund ihrer Unabhängigkeit gebe ich SWITCH den Vorzug.