Seit heute dürfen auch Privatpersonen .swiss-Domainnamen registrieren

Wie bringt man Unternehmen dazu, eigentlich unnötige Internetadressen zu kaufen? Man gibt die Registrierung auch für Privatpersonen frei! Seit heute dürfen die .swiss-Domainnamen auch von ihnen registriert werden. Das hat im Vorfeld zu einer Registrierungswelle geführt, wie es sie seit der Lancierung nicht mehr gab.

Endlich ist der Tag gekommen: Seit dem 24. April 2024 dürfen auch natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit Schweizer Staatsbürgerschaft  .swiss-Domainnamen registrieren. Während in der Schweiz also auch Ausländerinnen und Ausländer zur Registrierung berechtigt sind, ist das ausserhalb der Landesgrenzen nur Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern möglich. Die Überprüfung der Registrierungsvoraussetzung ist mittels AHV-Nummer möglich.

Unschweizerische Werte

Das Bundesamt für Kommunikation BAKOM hebt in seinem Infomailing 63 hervor, wie sehr die .swiss Top Level Domain eine Bekenntnis zu den Schweizer Werten wie Qualität, Innovation und Zuverlässigkeit darstellt. Ganz unschweizerisch hat sich jedoch das BAKOM fast zehn Jahre lang verhalten, indem es den Willen des Parlaments als Gesetzgeber missachtet hat. Der damalige BAKOM-Direktor Philipp Metzger hat nicht nur dafür gesorgt, dass die in der Verordnung über Internet-Domains (VID) vorgesehene gestaffelte Öffnung von .swiss abgebrochen wurde, als Privatpersonen an der Reihe gewesen wären, sondern auch eine Gesetzesänderung veranlasst, um ihre Berechtigung aus der Verordnung zu entfernen.

Noch in der Konsultation zur Öffnung der Domain .swiss für natürliche Personen fragte das BAKOM, ob es angemessen und gerechtfertigt sei, bei der Registrierung eines .swiss-Domainnamens durch eine Privatperson ein konkurrierendes Gesuch eines Schweizer Unternehmens oder Institution zu privilegieren. Da diese zum damaligen Zeitpunkt mehr als fünf Jahre Zeit hatten, ihren .swiss-Domainnamen zu registrieren, hatte ich dies klar abgelehnt. Wer ein Interesse an einer Internetadresse mit .swiss-Endung hat, konnte diesen lange genug für sich beanspruchen.

Ein Registrierungs-Tsunami

Nun stellt sich jedoch heraus: Schweizer Unternehmen hatten tatsächlich gewartet und ihre .swiss-Domainnamen nicht registriert. Scheinbar hatten sie jahrelang keine Angst davor, dass ein anderes Unternehmen «ihre» Domain registrieren könnte, aber nun Panik, dass es eine Privatperson tun könnte. Dass sie ihr allfälliges Markenrecht gegenüber einer Privatperson, die den Domainnamen nicht markenmässig verwenden möchte, nicht geltend machen könnten, wäre dafür eine Erklärung. Jedoch gehe ich nicht davon aus, dass dies weiträumig bekannt ist. Wohl eher reute sie das Geld: Rund 100 bis 170 Franken kostet ein registrierter .swiss-Domainname pro Jahr.


Wöchentliche .swiss-Registrierungen seit 1.1.2022. Quelle: eigene Aufzeichnungen

Zu den Unternehmen, die bis zuletzt bzw. bis April 2024 mit dem Registrieren eines .swiss-Domainnamens in Form eines Vor- oder Nachnamens gewartet haben, gehören beispielsweise die Ambuehl Buchhaltungsberatung GmbH (ambuehl.swiss), Baettig Goldenberger Architektur AG (baettig.swiss), Blattmann Rechtsanwälte AG (blattmann.swiss), Daniele Bar + Lounge AG (daniele.swiss), Lyner Haustechnik AG (lyner.swiss), Marko GmbH (marko.swiss), Nyffenegger Storenfabrik AG (nyffenegger.swiss), Von Gunten & Co. AG (vongunten.swiss) oder die Thomann Nutzfahrzeuge AG (thomann.swiss).

Kaum bereit

Im Vorfeld der Öffnung hat sich weiter gezeigt, wie unterschiedlich sich Registrierungsstellen auf die Öffnung des .swiss-Domainnamens für Privatpersonen vorbereitet haben. Hostpoint hat bereits am 24. Januar 2024 mit dem Öffnungsdatum geworben, noch bevor dieses vom BAKOM überhaupt kommuniziert wurde.

Die ehemalige SWITCH-Tochterfirma Swizzonic kämpfte hingegen noch zwei Wochen vor der Öffnung mit Sprachproblemen im wohl allzu eilig gebastelten Vor­registrierungs­formular: Die «Certificado de Identificación Fiscal» des Domain­inhabers sei im Feld «AVS/OASI» einzugeben.

Und Infomaniak hat erst zwei Tage vor der Öffnung auf ihre Vorregistrierung hingewiesen, und dabei sehr verwirrend mitgeteilt, dass die Domain den Nachnamen der registrierenden Person enthalten soll.

Zu wie vielen Neuregistrierungen durch Privatpersonen die heutige Öffnung führt, zeigt sich spätestens am nächsten Dienstag. Jeweils am Dienstagnachmittag publiziert das BAKOM die Registrierungsgesuche der Vorwoche während 20 Tagen öffentlich einsehbar unter unter whois.nic.swiss. Innerhalb dieser Frist können auch andere ihr Interesse an den registrierten Internetadressen anmelden.

Das BAKOM bestand übrigens auf ihrem oben angesprochenen Vorhaben: Registrieren Privatpersonen .swiss-Domainnamen, müssen sie damit rechnen, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Unternehmen innerhalb der 20-tägigen Veröffentlichungsfrist einen Anspruch auf diese Internetadresse erheben und sie dann leer ausgehen. Das BAKOM hat in mehreren neuen Zuteilungsbestimmungen in Art. 57 VID festgeschrieben, dass ihre Gesuche in diesem Fall automatisch vorgehen. Dies stellt einen krassen Bruch mit der sonst üblichen «First come, first served»-Regel dar.

Klar ist, dass die Öffnung der .swiss-Domainnamen für Privatpersonen direkt oder indirekt viel Geld in die Kasse des BAKOMs spült, auch wenn sie erst spät kommt. In diesem Zusammenhang überraschen zwei treffende Kommentare zum Tweet von Hostpoint auch keineswegs:

Die Öffnung für Privatpersonen kommt übrigens fast auf den letzten Drücker: Die Verordnung für Internet-Domains bestimmt, dass die operative Öffnung spätestens am 1. Mai 2024 erfolgen muss.

Ein nötiger Namensbezug

Die Zuteilungsvoraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 Bst. e VID verlangen, dass der Domainname «berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zu [seiner] vorgesehenen Nutzung» zulassen muss. Das BAKOM schreibt dazu, dass der .swiss-Domainname mindestens einen der folgenden Namen enthalten muss der auch mit weiteren Begriffen kombiniert werden kann:

  • Nachname, wie er beim Zivilstandsamt eingetragen ist
  • Vorname
  • Allianzname
  • Gemeinsamer Name der eingetragenen Partnerschaft
  • Religiöser Name
  • Künstlername, «unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat», wobei nicht klar ist, wie weit diese Bekanntheit gehen muss
  • Markenname o.ä. der eingetragenen Person («eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus einem Kennzeichenrecht hat»). Ob dazu auch ein identischer .ch-Domainname ausreicht, den die gesuchstellende Person registriert hat, ist unklar.

Hier hätte ich mir in den unklaren Fällen klarere Angaben gewünscht.

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