Strategiepapier: Liste der schĂŒtzenswerten Bezeichnungen

Die in der Zwischenzeit von der Bundeskanzlei erhaltene Liste der schĂŒtzenswerten Bezeichnungen (siehe diesen Blogbeitrag) umfasst zurzeit abschliessend:

  • Schweiz
  • Eidgenossenschaft
  • Bern
  • Bundesrat
  • Bundeskanzlei
  • Bundeshaus
  • Bundesarchiv
  • Bundesversammlung
  • Bundesgericht
  • Von-Wattenwyl-Haus
  • RĂŒtli
  • Handelsregister
  • IdentitĂ€tskarte
  • Schweizerpass
  • MWST / Mehrwertsteuer
  • Bundessteuer
  • Schweizer Armee

Die Liste ist deshalb so kurz, weil es nur um Begriffe geht, die aus Sicht des Bundes bzw. Bundesrats wichtig sind.
Die Departemente und Ämter registrieren von sich aus eigene Domainnamen, die sie als wichtig erachten. Viele Departemente haben zum Beispiel ihr DepartementskĂŒrzel als Domainname registriert. Aufrufe dieser Internetadressen werden dann auf die offizielle Webseite weitergeleitet, z.B. www.uvek.ch → www.uvek.admin.ch.

Ich bedanke mich beim Leiter Sektion Web der Bundeskanzlei fĂŒr seine UnterstĂŒtzung.

Strategiepapier: Schweiz-Bezug als Voraussetzung fĂŒr .swiss-Domainnamen

Die neue gTLD .swiss

In der am 27. Februar 2013 vom Bundesrat beschlossenen Strategie zum Umgang mit Domainnamen sind auch Angaben zur Registrierung und spĂ€teren Verwaltung der neuen gTLD .swiss enthalten. Mit dieser verfolgt der Bund das Ziel, den Zugang zu Domainnamen in ausreichendem Mass zu sichern. Die Bewerbung fĂŒr .swiss ist bei der Internetverwaltung ICANN noch hĂ€ngig, nachdem die Fluggesellschaft ihren eigenen Antrag aufgrund der Intervention des Bundes zurĂŒckgezogen hatte.

GemÀss dem Strategiepapier soll die TLD .swiss die folgenden Hauptmerkmale aufweisen:

  • Bei der Registrierung eines Domainnamens der zweiten Ebene unter .swiss muss ein Bezug zur Schweiz nachgewiesen werden.
  • Die Registerbetreiberin entscheidet, ob die Anforderungen an eine Registrierung unter .swiss erfüllt sind. Sie entscheidet bei mehreren Bewerbungen um denselben Domainnamen, welcher Bewerbung der Vorzug zu geben ist.
  • Durch diese Kontrolle werden MissbrĂ€uche im Zusammenhang mit Registrierung und/oder Domainnamen zum Vornhinein minimiert.
  • Für die Streitbeilegung gelten die von der ICANN entwickelten internationalen Lösungen. GemĂ€ss den Vorgaben der ICANN werden mehrere Streitbeilegungsdienste eingerichtet (ein Schiedsgerichtsverfahren, welches bei Streitigkeiten zwischen ICANN und dem Registerbetreiber zur Anwendung kommt sowie Streitbeilegungsmechanismen, welche die ICANN für Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gesuchstellern bzw. Inhabern eines Domainnamens innerhalb einer gTLD sowie im VerhĂ€ltnis Gesuchsteller/Inhaber vs. Registerbetreiber vorgesehen hat). Diese Streitbeilegungsdienste werden ungefĂ€hr gleich funktionieren, wie der für .ch bereits bestehende, das heisst im Wesentlichen nach dem Grundgedanken und der rechtlichen Konzeption der Streitbeilegung, wie sie in unserem Land angewendet werden und damit bekannt sind.

Daneben werden auch hier schĂŒtzenswerte Bezeichnungen des Bundes fĂŒr diesen reserviert.

Wer als Registerbetreiberin (Registry) der neuen TLD .swiss fungieren soll, ist im Strategiepapier nicht enthalten. Ebenso fehlen Details zur AusfĂŒhrung oder den technischen Anforderungen an .swiss-Domainnamen (MindestlĂ€nge etc.).

Schweiz-Bezug

Welches sind die AnsprĂŒche an den „Bezug zur Schweiz“? Wird es hier einzig eine formelle PrĂŒfung geben, fĂŒr die man Inhaber des Schweizerpasses oder einer Schweizer Postadresse sein muss? Die Voraussetzung einer Postadresse im jeweiligen Land bewĂ€hrt sich kaum. Auch beispielsweise .eu-Domainnamen, bei denen eine Wohnadresse in einem Mitgliedsland erforderlich ist, können dank MittelsmĂ€nnern der einzelnen Registrierungsstellen problemlos von jedermann registriert werden. Auch ich besitze mehrere .eu-Domainnamen.

Oder soll es eine materielle PrĂŒfung geben, bei der man seine PlĂ€ne mit der Internetadresse eine Kommission vorlegen muss? Aufgrund des erheblichen Zeitaufwands ist dies eher unwahrscheinlich.

Sunrise-Periode

Aus dem Strategiepapier geht zwar nicht direkt, aber immerhin indirekt hervor, dass fĂŒr die Vergabe von .swiss-Domainnamen eine Sunrise-Periode geplant ist. In dieser haben die Inhaber von Kennzeichenrechten (Marken, Firmen) und spĂ€ter weitere Berechtigte die Möglichkeit, sich fĂŒr einen Domainnamen zu bewerben, und mĂŒssen gleichzeitig ihre Berechtigung am Namen nachweisen. Werden mehrere Bewerbungen fĂŒr denselben Domainnamen eingereicht, soll die Registerbetreiberin entscheiden, welcher Bewerbung den Vorzug zu geben ist. Eine InteressenabwĂ€gung gestaltet sich aber immer schwierig. So können identische Marken nebeneinander bestehen, wenn diese fĂŒr verschiedene Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen sind. Untereinander sind die Kennzeichenrecht jedoch gleichwertig. Nach welchen Regeln soll die InteressenabwĂ€gung also ablaufen?

Ob danach auch die Inhaber von .ch-Domainnamen ohne registrierte Kennzeichen die Möglichkeit haben, den identischen .swiss-Domainnamen zu registrieren, wurde ebenfalls offengelassen.

Es ist zu begrĂŒssen, dass fĂŒr die Vergabe von .swiss-Domainnamen eine Sunrise-Periode durchgefĂŒhrt werden soll. Das letzte Mal, bei der EinfĂŒhrung von Umlaut-Domainnamen im Jahr 2004, ging dies vergessen, was in der Folge zu Chaos und einer Überlastung der Server von SWITCH gefĂŒhrt hatte. Auch mir war es deshalb damals nicht gelungen, einen gewĂŒnschten Domainnamen zu registrieren.

WeiterfĂŒhrende Informationen:

Strategiepapier: Bundesrat will Schweizer Domainnamen fĂŒr sich beanspruchen

Am 27. Februar 2013 hat der Bundesrat seine Strategie zum Umgang mit Domainnamen verabschiedet. Einerseits beabsichtigt der Bund, gewisse staatliche Bezeichnungen und die Namen von BundesrĂ€ten fĂŒr sich zu reservieren. Andererseits sollen die gesetzlichen Grundlagen fĂŒr die Bewerbung und spĂ€tere Verwaltung der neuen gTLD .swiss geschaffen werden mit dem Ziel, den Zugang zu Domainnamen in ausreichendem Mass zu sichern (betreffend .swiss verweise ich auf den separaten Blogbeitrag).

Staatliche Bezeichnungen und Bundesratsnamen reservieren

Der Bund will eine zentrale Liste mit schützenswerten Bezeichnungen definieren, die er nach Möglichkeit als .ch-Domainnamen reserviert. Diese Liste wird nach Bedarf abgeĂ€ndert und aktualisiert. Die schützenswerten Bezeichnungen fallen insbesondere in folgende Kategorien:

  • Bezeichnungen für das Staatswesen
  • Bezeichnungen für die bundesstaatlichen Institutionen
  • Namen von BundesrĂ€tinnen und BundesrĂ€ten, Bundeskanzlerinnen und Bundeskanzlern
  • Bezeichnungen von offiziellen GebĂ€uden

Für den Fall, dass Dritte diese Bezeichnungen bereits für sich reserviert haben, strengt die Eidgenossenschaft eine Übertragung nur dann an (über einen Streitbeilegungsdienst, eine Klage, oder eine eventuelle aussergerichtliche Einigung), wenn ihrem Ansehen andernfalls erheblicher Schaden zugefügt werden könnte.

Bereits belegte Domainnamen

Ich habe bei der Bundeskanzlei diese Liste angefordert, sie bisher aber noch nicht erhalten. (Nachtrag: Ich habe die Liste am 28. Februar 2013 erhalten, siehe diesen Blogbeitrag) Trotzdem bin ich davon ĂŒberzeugt: Alle Bezeichnungen sind bereits belegt. Hier kommt der Bundesrat rund 10-15 Jahre zu spĂ€t. Damit stellt sich die Frage, in welchen FĂ€llen dem Ansehen der Schweiz erheblicher Schaden zugefĂŒgt werden könnte.

Muss auf der Webseite unter dieser Bezeichnung erreichbare Webseite strafrechtlich relevanter Inhalt aufgeschaltet sein? Reichen Schweiz-feindliche Inhalte, die aber durch die MeinungsĂ€usserungsfreiheit gedeckt sind? Ist der Tatbestand erfĂŒllt, wenn die Internetadresse einem AuslĂ€nder gehört? Und nicht erfĂŒllt, wenn auf der Webseite zu lesen ist, dass es sich hier nicht um eine Webseite des Bundes handelt? Bei einem inaktiven Domainnamen ist das Risiko höher als bei einer aktiven Webseite, dass hier zukĂŒnftig negativer Inhalt zu sehen ist. Aber auch hier ist dies nicht auszuschliessen – theoretisch ist es in sĂ€mtlichen FĂ€llen möglich, dem Ansehen der Schweiz schadenden Inhalt online zu schalten. Da jedoch ein erheblicher möglicher Schaden vorausgesetzt wird, liegt es am Bund, diesen Nachweis zu erbringen. Das wird ihm höchstens in FĂ€llen von offensichtlichem Missbrauch möglich sein – schon nur deshalb, weil sich die bestehenden Internetadressen des Bundes, z.B. mit dem Zusatz .admin.ch fĂŒr jede Verwaltungseinheit oder www.bger.ch fĂŒr das Bundesgericht, eingebĂŒrgert haben.

Und was ist in den FĂ€llen, in denen der momentane Halter eigene Kennzeichenrechte am Domainnamen geltend machen kann, z.B. der Inhaber einer gleich lautenden Marke oder ein Namensvetter eines Bundesrats.

Konkrete FĂ€lle?

Bezeichnungen für das Staatswesen: Der Bund hatte im Jahr 2006 die von einer Privatperson registrierten Domainnamen schweiz.ch, suisse.ch und svizzera.ch erstritten. eidgenossenschaft.ch gehört bereits der Bundeskanzlei, bund.ch jedoch Tamedia (Zeitung „Der Bund“). TatsĂ€chlich wurde schweizerische-eidgenossenschaft.ch aber von einem St. Galler Unternehmen registriert. Dies wĂ€re ein möglicher Fall.

Bezeichnungen für die bundesstaatlichen Institutionen: Interessanterweise hat zurzeit kein einziges Bundesamt seinen vollen Namen als Domainname registriert („bundesamt… .ch“). Die Domainnamen bundesamt.ch und stĂ€nderat.ch gehören einer Privatperson und sind weiterere mögliche Kandidaten. Das bundesamt-fuer-bekleidung.ch hingegen scheint harmlos – dass es kein solches Bundesamt gibt, ist vermutlich allgemein bekannt. Eher fĂŒr Verwechslungen könnten die AbkĂŒrzungen von BundesĂ€mtern und Departementen sorgen, die bisher nur als Third Level Domain unter admin.ch existieren. TatsĂ€chlich gehören mir selbst zwei solche Domainnamen, die als Beispiele hinhalten mĂŒssen: rhf.ch (www.rhf.admin.ch: Internationale Rechtshilfe) und evd.ch (www.evd.admin.ch: das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement). Und was ist mit BundesĂ€mtern mit nur zweibuchstabigem KĂŒrzel wie die Bundeskanzlei (BK)? Bisher mĂŒssen Domainnamen – mit Ausnahme der Kantone und der nicht mehr registrierten Expo.01 (01.ch) – eine MindestlĂ€nge von drei Zeichen aufweisen. Wird diese Regel wie in Deutschland aufgehoben, um Domainnamen wie bk.ch zu ermöglichen?

Namen von BundesrĂ€tinnen und BundesrĂ€ten, Bundeskanzlerinnen und Bundeskanzlern: Bereits angesprochen wurden die Namensvettern von BundesrĂ€ten. So liefert das Telefonbuch 44 EintrĂ€ge fĂŒr Samuel Schmid. Dass hier der eine dem andern vorgehen soll, ist rechtlich nicht vertretbar. samuelschmid.ch gehört ĂŒbrigens dem Alt-Bundesrat, wĂ€hrend samuel-schmid.ch einem Theologen und Aargauer Regierungsrat gehört. Dass dieser seine Webseite zugunsten des Alt-Bundesrats aufgeben soll, ist kaum vorstellbar. Und sind hier nur die kompletten Namen geschĂŒtzt wie z.B. evelinewidmerschlumpf.ch (gehört nicht der BundesrĂ€tin), oder auch Teile davon, z.B. eveline.ch, widmer.ch oder schlumpf.ch? Das wĂ€re dann endlich ein guter Grund, selbst Bundesrat zu werden: Ich möchte schon lange gerne schneider.ch besitzen, der einer Softwarefirma gehört. Dieser Punkt ist am wenigsten durchdacht. Dass haufenweise zukĂŒnftige BundesrĂ€te ehrbaren Privatpersonen ihre Domainnamen wegnehmen dĂŒrfen, kann nicht sein. Und was ist beim RĂŒcktritt des Bundesrats? Muss dieser den erwzungenen Domainnamen dann zurĂŒckgeben? Ausserdem zielt es weit an der Wirklichkeit vorbei: Schliesslich hat heute jeder Politiker (wie auch viele andere Privatpersonen) seine eigene Webseite inkl. Domainname, zur UnterstĂŒtzung seines Wahlkampfs oder um im Kontakt mit seinen WĂ€hlern zu bleiben, und bedarf keines solchen Schutzes.

Bezeichnungen von offiziellen GebÀuden: bundeshaus.ch ist durch ein Unternehmen besetzt, ebenso mon-repos.ch, der Standort des Bundesgerichts. bundesplatz.ch hÀlt eine Privatperson. Immerhin gehören die Nationalbank und die Bundesgerichte sich (als Domainnamen) selbst.

Weitere Top Level Domains

Der Bund möchte sich jedoch nicht nur auf .ch-Domainnamen beschrĂ€nken. Er sieht vor, diese Bezeichnungen auch unter weiteren Top Level Domains (TLD) zu registrieren, und zwar „primĂ€r in generischen Top Level Domains, die einen nicht-kommerziellen Charakter haben“, also beispielsweise .info oder .org. Eine Registrierung in anderen Registern erfolgt gemĂ€ss dem Strategiepapier dann, wenn die Registrierung für den Bund einen Mehrwert bietet. So in LĂ€nder-TLD (sog. Country Code TLD oder ccTLD), die aber als generische TLD verwendet werden wie .tv. Keine Registrierung soll unter den ccTLD anderer LĂ€nder erfolgen.

Zusammenfassung

Das Strategiepapier kommt viel zu spĂ€t und ist realitĂ€tsfremd: Der allergrösste Teil der Domainnamen gehören entweder bereits dem Bund oder ansonsten Privatpersonen und Unternehmen, von denen viele eigene AnsprĂŒche geltend machen können. Da sie nur eingefordert werden sollen, wenn sie dem Ansehen der Schweiz erheblich schaden, was vom Bund nachzuweisen ist, wird dies kaum je der Fall sein.

WeiterfĂŒhrende Informationen:

gkb24.ch und weitere: Expertin gibt GraubĂŒndner Kantonalbank vorschnell recht

Die Gesuchstellerin, die GraubĂŒndner Kantonalbank aus Chur, bietet Bankdienstleistungen an und ist auch im Immobilienbereich tĂ€tig. Sie ist als „GraubĂŒndner Kantonalbank“ (ohne die AbkĂŒrzung GKB) im Handelsregister eingetragen. Sie verfĂŒgt ĂŒber keine Marke, welche die AbkĂŒrzung GKB enthĂ€lt, hat jedoch am 8. Oktober 2012 eine solche beantragt. Sie ist unter www.gkb.ch sowie – wie fĂŒr Kantonalbanken ĂŒblicher – unter www.grkb.ch (mit zweibuchstabiger KantonsabkĂŒrzung, da sich viele Kantone die selben Anfangsbuchstaben teilen) im Internet zu finden.

Der Gesuchsgegner, Rainer Wolfgang Hoffmann und seine BĂŒndner Medien GmbH aus Chur, bieten Informationen zu Geld, Kredit und Börse im Internet an. Sie haben sich zur Aufgabe gemacht, eine Gegenstimme zu Mainstream-Medien zu erheben und in ihrem Online-Portal Geld-Kredit-Börse (GKB) ĂŒber Themen, die das Weltfinanzsystem betreffen, zu berichten.

Die Domainnamen gkb-blog.ch, gkbblog.ch, gkb-chur.ch, gkb-immobilien.ch, gkbimmobilien.ch, gkb-immo.ch, gkbimmo.ch, gkb-online.ch, gkbonline.ch und gkb24.ch wurden grösstenteils im Juli und August 2010 registriert, ein Teil im MÀrz 2012. Unter allen Internetadressen sind Webseiten aufgeschaltet.

gkb-online.ch

Der  zuerst eingesetzte Experte Tobias ZuberbĂŒhler hatte eine Schlichtungsverhandlung durchgefĂŒhrt, die jedoch zu keinem Vergleich gefĂŒhrt hat. Anfang Januar 2013 wurde Theda König Horowitz als neue Expertin eingesetzt, was aus dem Entscheid jedoch nicht direkt hervorgeht und auch hĂ€ufig von „der Experte“ die Rede ist. Ab dem 9. Januar 2013 wurde sie als Expertin gefĂŒhrt.

ErwÀgungen und Entscheid

Die Gesuchstellerin stĂŒtzt ihren Antrag auf Namensrecht sowie das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie ist der Ansicht, dass sie ein Namens- und Kennzeichenrecht an der Bezeichnung GKB hat, obwohl diese AbkĂŒrzung weder in ihrem Unternehmensnamen enthalten noch als Marke registriert ist, da sie regelmĂ€ssig GKB genannt werde und diese AbkĂŒrzung im geschĂ€ftlichen Verkehr verwende. Selbst dem Gesuchsgegner sei diese AbkĂŒrzung bekannt; er hat sie auf einer seiner Webseiten verwendet und damit die Gesuchstellerin gemeint. Die Domainnamen schaffen eine Verwechslungsgefahr, da es bei beiden um Finanz- und Immobiliendienstleistungen in derselben Region geht.

Der Gesuchsgegner bestreitet das Namensrecht der Gesuchstellerin an der Bezeichnung GKB sowie die Behauptung, das Zeichen werde in der ganzen Schweiz mit der GraubĂŒndner Kantonalbank asoziiert. Er fĂŒhrt weiter aus, dass diese AbkĂŒrzung auch in anderen FĂ€llen von Dritten benutzt wird und die GraubĂŒndner Kantonalbank kein Monopol an den drei Buchstaben beanspruchen könne. Und selbst wenn ein Namensrecht anerkannt werde, wĂŒrden die Domainnamen die Rechte der Gesuchstellerin nicht beeintrĂ€chtigen, auch nicht in unlauterer Weise. Der Gesuchsgegner bzw. sein Anwalt versĂ€umt es aber, abgesehen vom Verweis auf den Grundsatz „First come, first served“, die eigene Berechtigung bzw. AnsprĂŒche an den Domainnamen zu untermauern.

Die Expertin zitiert aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Januar 2006, 4C.360/2005, dass juristische personen oft ihren Namen in Form einer Kurzbezeichnung benutzen und unter dieser Kurzbezeichnung im Publikum bekannt sind. Auch solche Kurzbezeichnungen können dem Namensschutz unterstehen, sofern solche Wortzeichen im Verkehr als Namen aufgefasst werden. Die Gesuchstellerin fĂŒhrt diese AbkĂŒrzung seit ĂŒber zehn Jahren auf ihrer Webseite. Es sei ausserdem notorisch [unklar, ob fĂŒr die Gesuchstellerin oder die Expertin], dass Kantonalbanken unter einer solchen AbkĂŒrzung tĂ€tig sind. Die Expertin lĂ€sst sich von den eingereichten Unterlagen ĂŒberzeugen, dass die Gesuchstellerin zumindest im deutschsprachigen Raum der Schweiz unter der Bezeichnung GKB einen gewissen Bekanntheitsgrad geniesst, und spricht ihr Namensrechte an der AbkĂŒrzung zu.

Die Expertin sieht auch eine Verwechslungsgefahr. Gerade wenn zwei Unternehmen ihren Sitz am selben Ort haben, miteinander im Wettbewerb stehen oder sich an die gleichen Kreise richten, sind an die Unterscheidbarkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. Bei Domainnamen genĂŒge „die Gefahr, dass Personen, welche die Homepage des berechtigten NamenstrĂ€gers besuchen wollen, ungewollt auf eine andere Internetseite geraten“. Da die Domainnamen mit der geschĂŒtzten Bezeichnung beginnen und als Zusatz den Firmensitz der Gesuchstellerin Chur und die Kurzform einer ihrer TĂ€tigkeitsbereiche Immobilien verwende, sei das Risiko einer Verwechslung gross. Die Gesuchstellerin hat seit ĂŒber zehn Jahren eine Webseite, was ihr gemĂ€ss der Expertin auch eine Berechtigung am Zusatz „-blog“ und „-online“ verleiht. Ausserdem bestehe das „Risiko, dass Personen, die im Internet nach ‚GKB‘ suchen, um die Gesuchstellerin zu finden, zufĂ€llig auf einen der Domainnamen des Gesuchsgegners stosse und auf dessen Webseite gerate.

Zum Schluss hĂ€lt die Expertin fest, dass dass der Gesuchsgegner keinerlei Kennzeichenrechte an der Bezeichnung GKB hat. Es handle sich dabei ja „nur“ um eine AbkĂŒrzung des Titels Geld-Kredit-Börse ihrer Webseite und es lĂ€gen keine Hinweise vor, ob und wie oft diese Webseite besucht wurde, ob dafĂŒr Werbung gemacht wurde und ob darĂŒber in Zeitungen oder sonstigen Medien berichtet wurde.

Basierend auf ihren Namensrechten beschliesst die Expertin die Übertragung der Domainnamen auf die Gesuchstellerin.

Bemerkungen

Dieser Entscheid mag zwar im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden sein. Wohl aber kann ich mich den Argumenten der Expertin aus den folgenden GrĂŒnden nicht anschliessen:

  • Kantonalbanken sind – wie erwĂ€hnt – mehrheitlich mit einer vierbuchstabigen AbkĂŒrzung im Internet zu finden, da sich jeweils mehrere Kantone denselben Anfangsbuchstaben teilen. Darauf ist die Expertin mit keinem Wort eingegangen, sondern hat basierend auf drei Beispielen von dreibuchstabigen AbkĂŒrzungen geschlossen, dass dies allgemein bekannt sei. Meine Recherche hat ergeben, dass 50% aller Kantonalbanken (12 von 24) eine vierbuchstabige AbkĂŒrzung verwenden und nur 37,5% (9 von 24) eine dreibuchstabige AbkĂŒrzung benĂŒtzen, wobei sich ausnahmslos auch unter der erwarteten vierbuchstabigen Internetadresse zu finden sind. 12,5% (3 von 24) aller Kantonalbanken haben sich fĂŒr eine andere Lösung entschieden.
  • Die Expertin verweist auf AusfĂŒhrungen in einem Bundesgerichtsurteil. Bei diesem war die AbkĂŒrzung jedoch ein klarer Bestandteil der Namen beider Parteien. Dort hatte sich der „Bund Schweizer Architekten – BSA“ gegen die „BSA Business Software Alliance Inc.“ aus Amerika durchgesetzt, obwohl auch dieser ĂŒber keinerlei Markenrechte verfĂŒgte. Was umso unverstĂ€ndlicher ist, als die AbkĂŒrzung des Berufsverbands eine Art GĂŒtesiegel („Architekt BSA“) darstellt und ihre Verwendung damit nicht geschĂŒtzt ist. Jedenfalls sind die in diesem Urteil genannten GrĂŒnde mit Vorsicht zu geniessen.
  • Zumindest im deutschsprachigen Raum der Schweiz geniesse die Gesuchstellerin unter der Bezeichnung „GKB“ einen gewissen Bekanntheitsgrad, meint die Expertin. Dem ist zu widersprechen. WĂ€hrend die Institution der Kantonalbank in fast allen Kantonen bekannt ist (im Kanton Solothurn gibt es sie nicht mehr), sind die Schweizer kaum mit Kantonalbanken ausserhalb des eigenen Kantons vertraut. Insofern mĂŒsste sich der Schutzbereich der Gesuchstellerin auf den Kanton GraubĂŒnden beschrĂ€nken. Dies auch, weil sich der örtliche Schutzbereich von (Unternehmens-) Namen auf den örtlichen Bereich des tatsĂ€chlichen Namensgebrauchs beschrĂ€nkt. Das hĂ€tte unserem Gesuchsgegner aber nur genĂŒtzt, wenn dessen Firmensitz ausserhalb des Kantons GraubĂŒnden gelegen wĂ€re.
  • Die Kennzeichenrechte sind nicht dafĂŒr da, Schutz ohne Registrierung zu bieten. Wer es versĂ€umt, eine Bezeichnung oder eine Buchstabenfolge als Firma, Marke oder sonstiges Kennzeichen zu schĂŒtzen, soll eigentlich nicht mittels eines HintertĂŒrchens doch noch Schutz erhalten. Denn wegen der Rechtssicherheit gilt das Eintragungsprinzip: Wer eine neue Marke oder Firma eintragen will, muss schliesslich die Möglichkeit haben, zu ĂŒberprĂŒfen, ob es bereits ein identisches oder Ă€hnliches Kennzeichen gibt. Zwar bleiben nicht registrierte Zeichen nicht schutzlos. Trotzdem sind hohe Anforderungen an dessen Nachweis zu stellen, was im vorliegenden Verfahren meiner Meinung nach zu kurz kam.
    Klammerbemerkung: Eine Ă€hnliche Diskussion zu AbkĂŒrzungen war vor kurzem im Rahmen des Namenswechsel des Schweizer Fernsehens im Gange. Die Swiss Retail Federation gab an, unter dem KĂŒrzel „SRF“ bekannt zu sein und auch das Schweizer Fernsehen habe mit bei einem Bericht ĂŒber sie diese AbkĂŒrzung verwendet. Aber auch sie hatte die Buchstabenfolge weder als Marke geschĂŒtzt noch war sie Teil ihres Namens, womit das Schweizer Fernsehen dieselbe AbkĂŒrzung rechtlich ungehindert verwenden konnte.
  • Die Buchstabenfolge GKB steht tatsĂ€chlich noch fĂŒr weitere Unternehmen und Institutionen im In- und Ausland, z.B. die GKB Gewerkschaften Bern, die GKB Holding SA in Lugano, die GKB Planung GmH in Flawil oder die GKB Services AG in Aarau. WĂ€re eine dieser Firmen im Bank- oder Immobilienbereich tĂ€tig, hĂ€tte die Gesuchstellerin möglicherweise ein Problem.
  • Das Risiko, bei der Internetsuche nach GKB auf den Gesuchsgegner zu treffen, ist gering. Zu gross ist die InternetprĂ€senz der Gesuchstellerin und ihr Auftritt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen. Recht frĂŒh werden jedoch die GKB Gewerkschaften Bern gefunden. Zieht die Gesuchstellerin auch hier rechtliche Schritte in Betracht? Wie der Gesuchsgegner korrekt ausgefĂŒhrt hatte: Eine Buchstabenfolge zu monopolisieren ist nicht möglich, es sei denn als berĂŒhmte Marke, welche die Bevölkerung tatsĂ€chlich nur mit dem Inhaber und sonst niemandem in Verbindung bringt.
  • Dass eine seit zehn Jahren bestehende Webseite einen Anspruch auf ZusĂ€tze wie -blog oder -online verleihen soll, ist fĂŒr mich vollkommen unverstĂ€ndlich. Ich merke mir dies aber gerne, um bei Gelegenheit eigene AnsprĂŒche an fremden Domainnamen geltend zu machen. Schliesslich sind meine ersten Webseiten seit mittlerweile 15 Jahren online.
  • Noch mehr stört mich aber die Aussage, dass die Gesuchgegnerin keine Kennzeichenrechte an der Bezeichnung „GKB“ habe, da sich diese ja nur auf den Webseiten-Titel „Geld-Kredit-Börse – GKB“ beziehe und nicht auf ihren Namen oder eine Marke. Und dies kurz nachdem die Expertin der Gesuchstellerin Namensschutz an der AbkĂŒrzung gewĂ€hrt, obwohl diese nicht Teil des Namens ist. Wenn schon nicht registrierte Kennzeichen geschĂŒtzt werden sollen, dann aber nicht nur bei einer Partei. Hier hat es wie erwĂ€hnt der Anwalt des Gesuchsgegners versĂ€umt, die eigene Berechtigung bzw. AnsprĂŒche an den Domainnamen zu untermauern.

Bei registrierten Kennzeichen gilt die EintragungsprioritĂ€t. Kollidieren jedoch zwei nicht registrierte Zeichen von Unternehmen, die miteinander im Wettbewerb stehen und sich am selben Ort befinden, gilt die GebrauchsprioritĂ€t. Dass dies erfĂŒllt ist, ist nicht abzustreiten. Damit ist der GraubĂŒndner Kantonalbank tatsĂ€chlich der Vorzug zu geben. HĂ€tten sich die Webseiten mit einem Bank-fremden Thema befasst oder wĂ€re der Gesuchsgegner nicht im GraubĂŒnden wohnhaft gewesen, hĂ€tte er sich in diesem Verfahren vermutlich erfolgreich wehren können.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2012-0026, Entscheid vom 28. Januar 2013.

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/gkb24.ch

tcsreisen.ch: Ende der Reise fĂŒr chinesischen Domain-Grabber

Der Gesuchsteller Touring Club Suisse (TCS) mit Sitz in Vernier in der Westschweiz ist mit knapp 1.6 Millionen Mitgliedern der grösste Verkehrsclub der Schweiz. Neben Pannenhilfe bietet der Verein Fahrzeug-, Reise- und Rechtsschutzversicherungen, Verkehrsinformationen, Beistand fĂŒr Personen und Fahrzeuge in der Schweiz und im Ausland, betreibt Verkehrssicherheitszentren, zwei Hotels und 37 CampingplĂ€tze, organisiert Fahrschulkurse und einiges mehr. Der TCS verfĂŒgt ĂŒber etliche Schweizer Marken und einen sehr hohen Bekanntheitsgrad in der Schweiz, auch bei Nichtmitgliedern. Die AbkĂŒrzung “TCS” ist ausserdem Bestandteil des Vereinsnamens.

Der Gesuchsgegner Shandong Trading Ltd. aus Jinan in China ist kein Neuling in WIPO-Verfahren: Er war bereits Gesuchsgegner von Comparis (combaris.ch). Ansonsten ist ĂŒber das Unternehmen nichts herauszufinden. Shandong ist der Name einer chinesischen Provinz, die mit knapp 100 Millionen Einwohnern die zweitgrösste Chinas ist, Jinan ihre Hauptstadt.

Der Domainname tcsreisen.ch wurde am 5. Juli 2012 registriert und fĂŒhrt zu einer Parking-Webseite mit Ferien- und Reiselinks.

tcsreisen.ch

Wie auch beim frĂŒheren WIPO-Verfahren reicht der Gesuchsgegner keine Gesuchserwiderung ein. Er wendet sich jedoch per E-Mail vom 13. Dezember 2012 an die WIPO und bietet dem Gesuchsteller den Kauf des Domainnamens fĂŒr USD 600 an. Dieser lehnt den Kauf ab. Er wĂŒrde den Domainnamen nicht von einer dritten Person, die seine Rechte verletzt, kaufen wollen.

ErwÀgungen und Entscheid

Der Experte Daniel Kraus fasst die AusfĂŒhrungen des TCS weniger umfassend zusammen als dass dies sein Kollege bei den neulichen Entscheiden (z.B. zum fast identischen tcs-reisen.ch) getan hatte. Unbestritten sind die Namens- und Markenrechte des Gesuchstellers und ihre Verletzung durch die Domainnamenregistrierung, der hohe Bekannheitsgrad und die Verwechslungsgefahr fĂŒr Besucher der Webseite. Der Experte beschliesst die Übertragung des Domainnamens, die aufgrund der Rechtsverletzung gerechtfertigt ist, zumal auch keine VerteidiungsgrĂŒnde eingereicht wurden.

Bemerkungen

Dem Urteil ist beizupflichten. Es ist offensichtlich, dass der Gesuchsgegner den Domainnamen nur registriert hat, um mit den bezahlten Links auf der Parking-Webseite Geld zu verdienen. Interessant ist im vorliegenden Fall das Angebot des chinesischen Domain-Grabbers, der TCS könne den Domainamen fĂŒr USD 600 kaufen. In Anbetracht der GebĂŒhren fĂŒr das WIPO-Verfahren erscheint dieses Angebot preisgĂŒnstig und hĂ€tte dem Gesuchsgegner nochmals zusĂ€tzliche Einnahmen in der vermuteten Höhe von 5-10 Jahreseinnahmen durch die Werbelinks beschert. Der TCS hat jedoch gut daran getan, dieses Angebot abzulehnen und auf den WIPO-Entscheid zu bestehen.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2012-0034, Entscheid vom 1. Februar 2013

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/tcsreisen.ch

my-swiss-chocolate.ch und weitere: Schoggi-Krieg im Internet

Die Gesuchsteller mySwissChocolate AG und ihr GeschĂ€ftsfĂŒhrer Sven Beichler aus Wermatswil betreiben eine Internetplattform, auf der die Besucher Schokolade und PralinĂ©s nach den eigenen WĂŒnschen kreieren (Basis, Geschmacksrichtung, Zutaten) und bestellen können. Das Unternehmen ist seit dem 25. Oktober 2010 im Handelsregister eingetragen und verfĂŒgt seit dem 9. Februar 2010 ĂŒber eine Wort-Bild-Marke mit dem Logo und Schriftzug von mySwissChocolate.ch, gegen die allerdings ein Widerspruch vor Bundesverwaltungsgericht hĂ€ngig ist: Camille Bloch hatte den Widerruf der Marke verlangt, was vom Institut fĂŒr Geistiges Eigentum abgelehnt wurde. Das hat aber nichts damit zu tun, dass die Gesuchsteller das Kreuz in ihrem Logo unerlaubterweise in weiss auf rotem Grund wiedergeben.

Die Gesuchsgegnerin chocri GmbH aus Berlin betreibt eine beinahe identische Internetplattform fĂŒr individuelle Schokolade und Pralinen. Sie behauptet, Ihr Angebot habe als Erstes bestanden und die Gesuchsteller wĂŒrden sie imitieren. Zwar scheint sie tatsĂ€chlich schon lĂ€nger im SchokoladengeschĂ€ft tĂ€tig zu sein, aber die Idee, Kunden ein Produkt selbst zusammenstellen zu lassen, haben weder die eine noch die andere Partei erfunden. Ausserdem ist dieser Punkt fĂŒr das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Jedenfalls hat die Gesuchsgegnerin mit verschiedenen Methoden systematisch versucht, den GeschĂ€ftsgang der Gesuchsteller zu behindern. So hat sie zuerst (vergeblich) versucht, myswisschocolate als deutsche Marke eintragen zu lassen. Dann hat sie die Domainnamen myswisschoclate.com, my-swiss-chocolate.com, myswisschoclate.de und my-swiss-chocolate.de registriert und auf ihre eigene Webseite umgeleitet. Schliesslich hat sie auch die Namen von Unternehmen, die von den Gesuchstellern ĂŒbernommen wurden, als Schweizer Internetadressen registriert. Zwischenzeitlich wurden die Domainnamen auf inaktiv gesetzt und/oder eine vordergrĂŒndig harmlose Webseite – ein Blog ĂŒber Schweizer Schokolade – aufgeschaltet.

Die Domainnamen myswisschoclate.ch und my-swiss-chocolate.ch wurden am 9. November 2010 registriert, also nach der Eintragung der Marke und des Unternehmens der Gesuchsteller.

myswisschoclate.ch bzw. my-swiss-chocolate.ch

In einem separaten WIPO-Verfahren hatte der Gesuchsteller Sven Beichler von der Gesuchsgegnerin die Übertragung des Domainnamens myswisschoclate.com verlangt, den diese einen Tag vor den Schweizer Domainnamen des vorliegenden Verfahrens registriert hatte. Obwohl die Gesuchsgegnerin hier keine Antwort eingereicht und nicht mitgewirkt hatte, hatte der hollĂ€ndische Experte das Gesuch schlussendlich abgelehnt. Er kam zum Schluss, Sven Beichler hĂ€tte ihm wichtige Informationen vorenthalten. Daneben habe er nicht ausreichend dargelegt, wieso bei der Bildmarke 1) die Bildelemente zu vernachlĂ€ssigen seien, 2) my swiss chocolate .ch der dominante Bestandteil sei und 3) dabei das „.ch“ ebenfalls zu ignorieren sei. Ausserdem sei der Onlineshop der Gesuchsgegnerin mindestens zwei Jahre lĂ€nger aufgeschaltet als derjenige der Gesuchsteller – als ob dies rechtfertigen wĂŒrde, die Markenrechte eines anderen zu verletzen und sich unlauter zu verhalten.

In einem frĂŒheren WIPO-Verfahren hatte Sven Beichler die Übertragung des Domainnamens myswisschocolate.com von einer Koreanerin verlangt und war damit erfolgreich, obwohl die damalige Halterin beteuert hatte, bereits ĂŒber einen GeschĂ€ftsplan zum Vertrieb von Schweizer Schokolade zu verfĂŒgen. Ihre Forderung, das Verfahren sei in Koreanisch durchzufĂŒhren, da dies die Vertragssprache sei und sie nur schlechte Englischkenntnisse habe, wurde vom Experten aus Kosten- und EffizienzgrĂŒnden abgelehnt – einem Amerikaner koreanischer Herkunft.

ErwÀgungen und Entscheid

Die Gesuchsteller machen die Verletzung ihres Markenrechts, ihres Namensrecht und des Wettbewerbsrechts geltend.

Die Gesuchsgegnerin verweist auf den WIPO-Entscheid zu myswisschoclate.com, in dem die WIPO festgestellt habe, dass eine Bildmarke nicht ausreiche, um die Domainnamen ĂŒbertragen zu lassen. Daran habe sich nichts geĂ€ndert. Ausserdem habe sie weder Zeit noch Lust, sich im Verfahren weiter zu Ă€ussern. Ihr Verhalten sei ausserdem nicht bösglĂ€ubig, da sie als weltweit erste Firma individualisierte Schokolade im Internet verkauft habe und die Gesuchsteller ihre Idee nachahmen.

Der Experte Daniel Kraus hĂ€lt zunĂ€chst fest, dass die Gesuchsteller ĂŒber eine Schweizer Marke verfĂŒgen. Bei kombinierten Word-Bild-Marken muss immer von Fall zu Fall entschieden werden, ob der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist. Der Gesamteindruck ist massgebend. Vorliegend sei der Schriftzug dominant, gerade auch „im mĂŒndlichen GeschĂ€ftsverkehr“. Trotzdem ist der Wortbestandteil rein beschreibend und nicht freihaltebedĂŒrftig, womit die Registrierung und Verwendung der Domainnamen durch die Gesuchsgegnerin keine Markenverletzung darstellen. Der Experte kann nicht beurteilen, ob sich das Kennzeichen im Verkehr durchgesetzt hat und deshalb nachtrĂ€glich Kennzeichenkraft erlangt hat.

Aber: Die Gesuchstellerinnen verfĂŒgen ĂŒber auch ĂŒber ein Namensrecht an ihrem Unternehmensnamen. Hier besteht eine klare Verwechslungsgefahr zwischen den Domainnamen und der Firma. Im Gegensatz dazu verfĂŒgt die Gesuchsgegnerin ĂŒber keine (bessere) Berechtigung an den Domainnamen.

Daneben ist das Vorgehen der Gesuchsgegnerin unlauter. Ihr war schon vor der Registrierung der Domainnamen bekannt, dass in der Schweiz ein Unternehmen unter diesem Namen Schokolade anbietet. Sie hatte die Domainnamen gezielt registriert und genutzt, um ungerechtfertigte Vorteile zu erreichen.

Schliesslich hÀlt der Experte fest, dass die Gesuchsgegnerin nicht belegt hat, dass sie in der Schweiz produzierte Schokolade anbietet oder anbieten kann. Daraus resultiert eine weitere Verwechslungsgefahr betreffend die Herkunft der Produkte.

Zusammenfassend gibt der Experte dem Gesuch statt und beschliesst die Übertragung der Domainnamen auf der Basis des Namens- und Lauterkeitsrechts.

Bemerkungen

TatsĂ€chlich handelt es sich bei der Marke der Gesuchsteller um eine schwache Marke, die sich aus beschreibenden Elementen und Sachbegriffen des allgemeinen Sprachgebrauchs zusammensetzt. Genau deswegen verfĂŒgen die Gesuchsteller auch nicht ĂŒber eine reine Wortmarke: Das Institut fĂŒr Geistiges Eigentum hĂ€tte eine solche schlicht abgelehnt und nicht eingetragen – oder zumindest nicht fĂŒr Waren- und Dienstleistungsklassen rund um Schokolade. Daher mussten die Gesuchsteller grafische Elemente hinzufĂŒgen, um ein genĂŒgend individuelles Zeichen zu erreichen.

Das Konzept, die Kunden ein Produkt nach ihren WĂŒnschen zusammenstellen zu lassen, ist nicht neu. Weder die Gesuchsteller noch die Gesuchsgegnerin hat dieses erfunden. Am meisten Werbung wurde Mitte der 2000-er Jahre wohl fĂŒr individuell zusammengestellte FrĂŒhstĂŒcksflocken bzw. MĂŒesli gemacht. Dass gute Ideen und Produkte nachgeahmt oder teilweise sogar recht dreist kopiert werden, ist leider eine Tatsache. So kopiert die Migros beispielsweise regelmĂ€ssig Markenprodukte inklusive deren Erscheinungsbild. Ob die Konkurrenz dabei eine rechtlich bedenkliche Ähnlichkeit erreicht, ist allenfalls durch ein staatliches Gericht zu beurteilen. Weder im einen noch im andern Fall ist es aber erlaubt, deswegen ein anderes Unternehmen mit solchen Mitteln in seinem wirtschaftlichen Fortkommen zu behindern.

Fraglich ist auch, ob die beiden Parteien tatsĂ€chlich in einem direkten KonkurrenzverhĂ€ltnis zueinander stehen. Schweizer werden ihre Schokolade wohl kaum in Deutschland bestellen und umgekehrt, schon wegen den höheren Versandkosten. Gute Schokolade gibt es auf beiden Seiten der Grenze, und genĂŒgend Platz fĂŒr zwei Schoggi-Anbieter eigentlich auch.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2012-0032, Entscheid vom 28. Januar 2013

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/my-swiss-chocolate.ch

Domain pulse 2013 ganz im Zeichen der neuen generischen Top Level Domains

Zur diesjĂ€hrigen Fachtagung Domain pulse, einer gemeinsamen Veranstaltung der Registrierungsstellen von Deutschland (DENIC), Österreich (nic.at) und der Schweiz (SWITCH), trafen bzw. treffen sich am 18. und 19. Februar 2013 ĂŒber 200 Internet-Experten aus dem In- und Ausland in Davos.

Domain pulse ist die bedeutendste Veranstaltung zum Thema Domain-Namen im deutschsprachigen Raum und jĂ€hrlicher Branchentreff fĂŒr Domain-Experten. Sie bietet die beste Gelegenheit, sich ĂŒber gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Themen aus der Welt der Domain-Namen zu informieren.

Im Brennpunkt: «new generic Top Level Domains (new gTLD)»

Was bringen uns die neuen Endungen wie beispielsweise .swiss, .zuerich, .wien oder .app im Internet? Wie wird sich das Internet verĂ€ndern, falls ĂŒberhaupt? Am Domain pulse referierten heute Vertreter des Bundesamtes fĂŒr Kommunikation (BAKOM), des Amtes fĂŒr Wirtschaft und Arbeit des Kantons ZĂŒrich, der punktwien GmbH sowie von Afilias. In ihren Referaten erklĂ€rten die Vortragenden, wie es zur Bewerbung fĂŒr eine new gTLD gekommen ist, was ihre BeweggrĂŒnde waren und wer in Zukunft eine .swiss, .zuerich oder .wien Adresse registrieren kann.

Thomas Schneider vom BAKOM – trotz gleichem Namen nicht der Betreiber dieser Webseite – betonte, dass «Swissness» fĂŒr Wirtschaft und Tourismus in der Schweiz von grosser Bedeutung sei. «.swiss soll der Schweizer Community, insbesondere schweizerischen Institutionen und Unternehmen zur VerfĂŒgung gestellt werden», so Schneider.

Wer regiert das Internet?

Diese Frage ist ein Dauerbrenner an den internationalen Konferenzen der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), die mehrmals jÀhrlich rund um die Welt stattfinden. Nigel Hickson, Vize-PrÀsident Europa der ICANN, wird am Montag-Nachmittag erlÀutern, wie es aus Sicht der ICANN nach den gescheiterten Verhandlungen an der World Conference on International Telecommunications (WCIT) weitergeht.

Die Analyse der Top Level Domain Landschaft sowie Cybercrime und der sichere Internetstandort Schweiz gehören zu den weiteren Schwerpunkten der Veranstaltung. Video-Aufzeichnungen der einzelnen Referate stehen im Anschluss auf der Website http://www.domainpulse.ch zur VerfĂŒgung.

Quelle: Medienmitteilung von SWITCH vom 18. Februar 2013

tcs-camping.ch: Ein möglicher Camping-Fan?

Der Gesuchsteller Touring Club Suisse (TCS) mit Sitz in Vernier in der Westschweiz ist mit knapp 1.6 Millionen Mitgliedern der grösste Verkehrsclub der Schweiz. Neben Pannenhilfe bietet der Verein Fahrzeug-, Reise- und Rechtsschutzversicherungen, Verkehrsinformationen, Beistand fĂŒr Personen und Fahrzeuge in der Schweiz und im Ausland, betreibt Verkehrssicherheitszentren, zwei Hotels und 37 CampingplĂ€tze, organisiert Fahrschulkurse und einiges mehr. Der TCS verfĂŒgt ĂŒber etliche Schweizer Marken und einen sehr hohen Bekanntheitsgrad in der Schweiz, auch bei Nichtmitgliedern. Die AbkĂŒrzung “TCS” ist ausserdem Bestandteil des Vereinsnamens.

Über der Gesuchsgegner Thomas Strobl aus Herford in Deutschland ist wegen seines Nichtmitwirkens am Verfahren und eines gleichnamigen Politikers, der die Suchresultate dominiert, nichts herauszufinden.

Der Domainname tcs-camping.ch wurde erst am 8. September 2012 registriert. Er fĂŒhrt zeitweise zu einer Parkier-Webseite von Sedo, zeitweise wird er (von Sedo?) auf wechselnde Webseiten umgeleitet, zum Beispiel auf diese auf dem Bildschirmfoto.

tcs-camping.ch

Der Gesuchsgegner nimmt nicht an der Schlichtungsverhandlung teil und reicht auch keine Stellungnahme ein.

ErwÀgungen und Entscheid

Wie bereits im vergleichbaren Verfahren um den Domainnamen tcs-reisen.ch erwĂ€hnt, sind die Namens- und Markenrechte des Gesuchstellers unbestritten. Der Bestandteil “camping” ist bloss beschreibend und schafft umso mehr eine Verwechslungsgefahr, als auch der TCS auf diesem Gebiet tĂ€tig ist. Daneben hat der TCS eine branchenĂŒbergreifende Studie zum Image und zur Reputation von Unternehmen in der Schweiz 2011 eines grossen Marktforschungsinstituts (rund 95% der Bevölkerung) eingereicht, die dem TCS eine feste Verankerung und einen sehr hohen Bekanntheitsgrad attestiert, Ă€hnlich wie SBB, Rivella oder Novartis. Somit geniesst der TCS den bestmöglichen Schutz als berĂŒhmte Marke ĂŒber alle Waren- und Dienstleistungsklassen hinweg, auch wenn keine Verwechslungsgefahr vorlĂ€ge.

Der Experte Bernhard F. Meyer bejaht die AusnĂŒtzung des Rufs des Gesuchstellers durch den Gesuchsgegner und bemĂ€ngelt zurecht die GschĂ€ftspraxis des Domain-Parking. Aufgrund der klaren Verletzung der Namens- und Markenrechte gibt er dem Gesuch statt und beschliesst die Übertragung des Domainnamens auf den TCS.

Bemerkungen

Theoretisch wĂ€re es denkbar, dass der Gesuchsgegner unter seinen Initialen T.C.S. (mit einem unbekannten zweiten Vornamen, der mit C beginnt) einen Campingplatz betreibt. Unklar bliebe, weshalb er dazu einen Schweizer Domainnamen und nicht einen deutschen Domainnamen registriert – tcs-camping.de und tcscamping.de sind nicht registriert (Stand: 12. Februar 2013). Im Internet und im deutschen Telefonbuch ist jedoch kein solcher Campingplatz in und um Herford, einem Vorort von Bielefeld, und unter der hinterlegten Postadresse auch keine Privatperson mit diesem Namen zu finden.

In Deutschland existieren zahlreiche Unternehmen und Organisationen mit der AbkĂŒrzung TCS im Namen, darunter mehrere Tennisclubs in Orten mit einem S und Tankreinigungsfirmen („Tank Cleaning Service“). Diese und auch der vermutete Campingplatz hĂ€tten eine eigene Berechtigung an der AbkĂŒrzung TCS gehabt, so dass im vorliegenden Verfahren im Falle einer Antwort und anderen Vorzeichen (Domainname nicht auf eine Parkier-Webseite eingerichtet) wohl anders entschieden worden wĂ€re.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2012-0036, Entscheid vom 31. Januar 2013

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/tcs-camping.ch

tcs-reisen.ch: Ukrainischer Typosquatter unterliegt erneut

Der Gesuchsteller Touring Club Suisse (TCS) mit Sitz in Vernier in der Westschweiz ist mit knapp 1.6 Millionen Mitgliedern der grösste Verkehrsclub der Schweiz. Neben Pannenhilfe bietet der Verein Fahrzeug-, Reise- und Rechtsschutzversicherungen, Verkehrsinformationen, Beistand fĂŒr Personen und Fahrzeuge in der Schweiz und im Ausland, betreibt Verkehrssicherheitszentren, zwei Hotels und 37 CampingplĂ€tze, organisiert Fahrschulkurse und einiges mehr. Der TCS verfĂŒgt ĂŒber etliche Schweizer Marken und einen sehr hohen Bekanntheitsgrad in der Schweiz, auch bei Nichtmitgliedern. Die AbkĂŒrzung „TCS“ ist ausserdem Bestandteil des Vereinsnamens.

Der Gesuchsgegner Cifagro enterprises aus Kiew in der Ukraine ist ein gewerbsmÀssiger Typosquatter, der die Namen bekannter Unternehmen und Organisation mit ZusÀtzen oder Schreibfehlern als Domainnamen registriert und mit Werbeeinblendungen auf diesen Seiten Geld verdient. Cifagro war bereits vier Mal Gesuchsgegner in WIPO-Verfahen um .ch-Domainnamen, Gesuchsteller war jeweils die comparis.ch AG.

Der Domainname tcs-reisen.ch wurde am 7. Mai 2010 registriert. Er fĂŒhrt zu einer Parkier-Webseite mit Werbelinks („sponsored links“) zu Ferien- und Reisedienstleistungen.

tcs-reisen.ch

Wie auch in den frĂŒheren Verfahren reicht der Gesuchsgegner keine Antwort ein und nimmt auch nicht an der Schlichtungsverhandlung teil.

ErwÀgungen und Entscheid

Die Namens- und Markenrechte des Gesuchstellers sind unbestritten. Der Bestandteil „reisen“ ist bloss beschreibend und schafft umso mehr eine Verwechslungsgefahr, als auch der TCS auf diesem Gebiet tĂ€tig ist. Daneben hat der TCS eine branchenĂŒbergreifende Studie zum Image und zur Reputation von Unternehmen in der Schweiz 2011 eines grossen Marktforschungsinstituts (rund 95% der Bevölkerung) eingereicht, die dem TCS eine feste Verankerung und einen sehr hohen Bekanntheitsgrad attestiert, Ă€hnlich wie SBB, Rivella oder Novartis. Somit geniesst der TCS den bestmöglichen Schutz als berĂŒhmte Marke ĂŒber alle Waren- und Dienstleistungsklassen hinweg, auch wenn keine Verwechslungsgefahr vorlĂ€ge.

Der Experte Bernhard F. Meyer bejaht die AusnĂŒtzung des Rufs des Gesuchstellers durch den Gesuchsgegner, um „fĂŒr sich selber ein Einkommen zu generieren“. Aufgrund der klaren Verletzung der Namens- und Markenrechte gibt er dem Gesuch statt und beschliesst die Übertragung des Domainnamens auf den TCS.

Bemerkungen

Es ist lobenswert, wie der TCS sogar eine Studie zum Bekanntheitsgrad eingereicht hat, um seinen Anspruch auf den Domainnamen bestmöglichst zu belegen. Sicherlich hÀtte er ihn auch so zugesprochen erhalten.

Trotzdem erscheint es immer bedenklicher, dass so klar Kennzeichenrecht verletzende Domainnamen so einfach registriert werden können und ihre Übertragung an die betroffenen Unternehmen und Organisationen dermassen umstĂ€ndlich ist. Es wĂ€re wĂŒnschenswert, dafĂŒr einen einfacheren, kostengĂŒnstigeren Weg zu schaffen, der die Registrierung fremder Kennzeichen weniger attraktiv macht.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2012-0035, Entscheid vom 28. Januar 2013

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/tcs-reisen.ch