SWITCH darf ihre Tochtergesellschaft Switchplus nun doch bevorteilen, indem sie ihr werbewirksame Leistungen gewährt, die anderen Grosshandelspartnern nicht zur Verfügung stehen. Nachdem ihr dies vom Bundesamt für Kommunikation und vom Bundesverwaltungsgericht untersagt wurde, hat das Bundesgericht deren Entscheide nun gekippt und die Beschwerde von SWITCH am 14. August 2012 gutgeheissen.
SWITCH hat am 22. März 2012 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Das Urteil hat SWITCH untersagt, ihre 2009 gegründete Tochtergesellschaft switchplus ag auf der Homepage www.switch.ch zu verlinken (konkret: mit einem Werbebanner, siehe Bildschirmfoto). switchplus bietet Dienstleistungen rund um einen Internetauftritt an, darunter auch Hosting-Dienstleistungen. Dass SWITCH als Schweizer Registrierstelle für .ch- und .li-Domainnamen ihre Tochterfirma durch die Verlinkung gegenüber andern, nicht verlinkten Hosting-Anbieter bevorzugt, versuchte eine Gruppe solcher Hosting-Provider zu verhindern.
SWITCH hatte mit der Wirtschaftsfreiheit argumentiert. So müsse es möglich sein, auf der Konzern-Webseite www.switch.ch nicht nur über das Kerngeschäft für die Hochschulen, von denen die Stiftung SWITCH gegründet wurde, sondern auch über die Dienstleistungen der Tochtergesellschaft switchplus zu informieren.
Bemerkungen
Auf der einen Seite scheint der Vorteil marginal: Geübte Internetnutzer wissen, dass das Domainnamenangebot von SWITCH nicht dort, sondern unter der Adresse www.nic.ch zu finden ist. Hier befindet sich nirgends ein Link zu switchplus. Auf der anderen Seite gelangt man mittels Klick auf das SWITCH-Logo leicht auf die Hauptseite von SWITCH und wieder zum Link. Auch wem die Konstellation nicht geläufig ist, gelangt eher dorthin. Auch scheint der Link in Form des Werbebanners unverhältnismässig gross. Hätte SWITCH wirklich nur informieren wollen, hätte ein einfacher Textlink längstens ausgereicht. Umsomehr erstaunt, dass das Bundesgericht mit seinem Urteil dem BAKOM und dem Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanzen widerspricht.
Update 31. August 2012: Entscheidbegründung
Am 31. August 2012 wurden das Bundesgerichtsurteil bzw. die Erwägungen im Internet veröffentlicht. Zwar hält das Bundesgericht darin fest, dass sich SWITCH im Wholesale-Bereich nicht auf die Wirtschaftsfreiheit berufen könne und an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sei, soweit sie eine öffentliche Aufgabe (die Registerführung) wahrnehme. Die Tochterfirma switchplus erlange tatsächlich einen Wettbewerbsvorteil, indem sie den Firmenbestandteil „switch“ führen dürfe, indem sie vom Bekanntheitsgrad von SWITCH profitiere. Die Werbung richte sich jedoch an Endkunden und betreffe damit den Retail-Bereich. Hier gelte der normale Wettbewerb. Der Werbevorteil sei für switchplus nicht grösser als wenn SWITCH für seine eigenen Dienstleistungen Werbung betreiben würde, hält das Bundesgericht fest. Ansonsten müsste man dies SWITCH insgesamt verbieten, was dann aber gleichzeitig einen Nachteil gegenüber den Wholesale-Partnern bedeuten würde.
Zum Schluss verweist das Bundesgericht aber darauf, dass ein allfälliger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (das wäre nach Art. 7 des Kartellgesetzes verboten) nicht auf dem hier eingeschlagenen verwaltungsrechtlichem (BAKOM und Bundesverwaltungsgericht), sondern auf zivilrechtlichem Weg bei einem Zivilgericht gerügt werden müsste. Eine Empfehlung an die Gruppe der Hosting-Provider?
Was im Urteil nicht angesprochen wurde: SWITCH versucht tatsächlich, ihre Tochterfirma switchplus als Nachfolgerin zu positionieren für den Fall, dass das BAKOM den Vertrag mit SWITCH über die Verwaltung von Domainnamen nicht mehr verlängert. Dieser Vertrag wurde zuletzt per 31. Januar 2007 und bis zum 31. März 2015 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist – wie schon im 2007 – zwar absehbar, jedoch nicht selbstverständlich. So wurde SWITCH aufgrund vieler eigenmächtiger Entscheidungen, z.B. zur Senkung der Domainnamenpreise ohne Rücksprache, im Laufe der Jahre mehrfach gerügt.
Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2012 vom 24. August 2012
Verfasst in der Kategorie: SWITCH von Thomas Schneider am 28. August 2012
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