laduree.ch geht ganz klar an die Markeninhaberin

Ladurée ist eine Luxus-Konditorei aus Frankreich, welche die Makrönchen erfunden hatte, die wir hauptsächlich als Luxemburgerli von Sprüngli kennen. Mittlerweile gibt es viele Filialen in einem Dutzend Ländern, welche von Lizenznehmern betrieben werden. Das Unternehmen hat seit dem Jahr 2004 diverse Schweizer Marken hinterlegt und im 2005 den ersten Schweizer Lizenzvertrag abgeschlossen. Trotzdem hatte es versäumt, die passende Schweizer Internetadresse laduree.ch zu registrieren.

Dies hatte sich die Gesuchsgegnerin zunutze gemacht. Die Pumpstation Gastro GmbH in Kilchberg registrierte den noch freien Domainnamen am 21. Dezember 2007 in der Hoffnung, dass ebenfalls eine Zusammenarbeit mit LadurĂ©e zustande kommt. Dazu kam es jedoch nicht. Auf die Ăśbertragungsaufforderung von LadurĂ©e hin hat die Pumpstation Gastro GmbH die Ăśbertragung gegen 10’000 Euro in Aussicht gestellt. Daraufhin wurde das WIPO Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet.

Dieses war fĂĽr den alleinigen Experten, Herr Daniel Kraus, eine relativ einfache Sache. Denn die Gesuchsgegnerin hat keine Antwort eingereicht. Der Domainname ist identisch mit den Marken der Gesuchstellerin, womit eine grosse Gefahr der falschen Zuordnung der Webseite bzw. eine Fehlinterpretation der dahinter stehenden Person besteht (Stichwort „Verwechslungsgefahr“). Der Gesuchsgegner hatte den Domainnamen in Kenntnis der Gesuchstellerin und ihrer Marken registriert.

Zu Recht ordnet der Experte die Übertragung des Domainnamens an die Gesuchstellerin an. Trotzdem frage ich mich, ob registrierfaule Firmen geschützt werden sollen, die ihren Firmen- und identischen Markennamen nicht ebenfalls als Internetadresse registrieren, und zwar in allen möglichen Schreibweisen (mit und ohne Umlaut, mit und ohne Bindestrich, absehbare Falschschreibungen). Schweizer Domainnamen können seit dem Jahr 1997 registriert werden. Wer das – bei bereits so lange bestehendem Unternehmen – zehn oder noch mehr Jahre später immer noch nicht getan hat, hat meiner Meinung nach durch konkludentes Nichthandeln auf den Domainnamen verzichtet und damit seinen Anspruch darauf verwirkt.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2011-0009, Entscheid vom 4. Mai 2011

Einen Kommentar verfassen

Sie müssen angemeldet sein, um einen Kommentar zu verfassen.