vom-kloster-interlaken.ch: Streit unter HundezĂŒchtern

Der Gesuchsteller Daniel Gusset ist ein in Interlaken wohnhafter HundezĂŒchter. Am 1. April 2011 reichte er beim Internationalen Hundeverband, der FĂ©dĂ©ration Cynologique Internationale (FCI) einen Antrag zum internationalen Schutz des Zuchtnamens „vom Kloster Interlaken“ fĂŒr seine Beauceron-Zucht ein. Dieses wurde am 6. Juni 2011 bewilligt. Daniel Gusset ist Mitglied der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) sowie des Schweizerischen Klubs der Beauceron-Freunde (SKBF).

Der Gesuchsgegner Erwin Meinen aus Bern ist der Zentral-PrĂ€sident des SKBF und PrĂ€sident der Regionalgruppe Deutschschweiz. Er betreibt die Beauceron-Zucht „vom Holligenwald“ (siehe Bild).

Die Domainnamen vom-kloster-interlaken.ch und vomklosterinterlaken.ch wurden am 19. September 2011 vom Gesuchsgegner registriert. Sie sind inaktiv registriert, d.h. unter diesen Internetadressen ist keine Webseite zu finden.

Der Gesuchsteller hatte am 17. April 2012 per E-Mail Kontakt mit dem Gesuchsgegner aufgenommen, mit ihm jedoch keine Einigung erzielen können. Am 12. Juli 2012 reichte er sein Gesuch ein, dessen formale MÀngel er in der Folge korrigieren musste. Beide Parteien verzichteten auf eine Schlichtungsverhandlung, weshalb direkt ein Entscheid gefÀllt wurde.

ErwÀgungen und Entscheid

Der Gesuchsteller stĂŒtzt sich auf seine Registrierung des Zuchtnamens beim Hundeverband. Diese entfaltet jedoch keine von der Rechtsordnung anerkannte Schutzwirkung und ist nicht mit einer Markenanmeldung z.B. beim Schweizerischen Institut fĂŒr Geistiges Eigentum gleichzusetzen. Da der Gesuchsteller nicht ausdrĂŒcklich weitere rechtliche Argumente vorbringt, lehnt der Experte Michael A.R. Bernasconi das Gesuch ab.

Bemerkungen

Der Gesuchsteller hat es sich selbst zuzuschreiben, dass er die Domainnamen nicht rechtzeitig selbst registriert hat. Einen zweiten Fehler hat er begangen, indem er sich nicht rechtlich beraten liess. Trotzdem ist der Entscheid stossend.

1. Auch wenn kein Kennzeichenrecht besteht, verhĂ€lt sich der Gesuchsgegner m.E. unlauter und verstösst gegen den Grundsatzartikel 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses eigentlich gewichtige Argument zu seinen Gunsten hatte der Gesuchsteller jedoch nicht geltend gemacht, weshalb der Experte dies auch nicht prĂŒfen durfte. Oder doch? Gelangt eine Person sichtlich ohne rechtliche Kenntnisse an ein staatliches Gericht (eine sogenannte Laienbeschwerde), dĂŒrfen nicht zu hohe Anforderungen an seine Eingabe gestellt werden. HĂ€tte seine Aussage, der Gesuchsgegner habe die Domainnamen „unrechtmĂ€ssig und bösartig (aus KonkurrenzgrĂŒnden)“ registriert, nicht als genau dieser Vorwurf verstanden werden können? Unlauter und widerrechtlich ist gemĂ€ss Gesetz „jedes tĂ€uschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder GeschĂ€ftsgebaren, welches das VerhĂ€ltnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst“. Die Blockierung von Internetadressen des andern ZĂŒchters als Mitbewerber fĂ€llt hier drunter.

2. Der Experte verweist in seinen AusfĂŒhrungen darauf, dass sich der Gesuchsteller weder auf Namens- noch auf Firmenschutz fĂŒr die Bezeichnung „vom Kloster Interlaken“ beruft. Er fĂŒhrt aus, dass der Firmenschutz einen Handelsregistereintrag voraussetzt und der Gesuchsteller bei einer Berufung auf Namensschutz im Sinne von Art. 29 ZGB hĂ€tte darlegen mĂŒssen, dass und wieweit die Bezeichnung „vom Kloster Interlaken“ als solche verstanden und ihm zugeordnet werde. Dies muss derjenige beweisen, der eine solche Behauptung vorbringt. Auch hier fragt sich, ob der Experte die Laienbeschwerde nicht allzu streng betrachtet hat. Denn der Gesuchsteller hat klar auf die Registrierung des Namens „vom Kloster Interlaken“ beim FCI hingewiesen. Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob er ebenfalls eine Urkunde ĂŒber diesen sog. FCI-Zwingernamen als Beweismittel eingereicht hat. Denn diese wĂŒrde vermutlich ausreichen, um eine schutzwĂŒrdige Bezeichnung im Sinne des Namensrechts zu belegen – zumal sich der Streit ja unter Mitgliedern des SKBF bzw. SKG als Landessektion des FCI austrĂ€gt, welche mit ihrer Mitgliedschaft deren Regeln anerkennen. Zwar lassen sich auf der Webseite des FCI die registrierten Zwingernamen abfragen, jedoch nicht deren Inhaber. Eine simple Nachfrage des Experten nach dieser Urkunde hĂ€tte einen gegenteiligen Entscheid zur Folge haben können.

3. Zwar verleiht der bei der FCI-Zwingername trotz der weltweiten TĂ€tigkeit des FCI und seiner LandesverbĂ€nde vermutlich keine von der Rechtsordnung anerkannte Wirkung, da es sich dabei nicht um ein öffentlich-rechtliches Register handelt, das auf einer gesetzlichen Grundlage basiert. Damit entfaltet es tatsĂ€chlich keinen kennzeichenrechtlichen Schutz nach Paragraph 1 des Verfahrensreglements (Definition eines schutzwĂŒrdigen Kennzeichens). In diesem Zusammenhang hĂ€tte sich der Gesuchsteller besser an eine FCI-interne Beschwerdestelle gewandt hĂ€tte, welche diesen Fall sicher anders beurteilt hĂ€tten als der WIPO-Experte. Ob sich deren Entscheid auch hĂ€tte durchsetzen lassen oder welche Sanktion fĂŒr die Anmassung eines Zwingernamens vorgesehen ist, lĂ€sst sich ohne tiefergehende Kenntnisse des Verbands nicht beurteilen.

4. Der Gesuchsgegner behauptet ausdrĂŒcklich, er habe keine Kenntnis von der Eintragung der genannten Bezeichnung im Zuchtverzeichnis gehabt und er habe die Domainnamen nicht böswillig registriert. Als Zentral-PrĂ€sident des Schweizerischen Klubs der Beauceron-Freunde SKBF hatte er jedoch genaue Kenntnisse von anderen Beauceron-ZĂŒchtern im SKBF sowie deren Zuchtnamen. Damit sind seine böswilligen Motive (aus KonkurrenzgrĂŒnden, wie vom Gesuchsteller vermerkt) beim Registrieren genau dieser Domainnamen offensichtlich. Ob er auch andere Beauceron-ZĂŒchter derartig behindert oder er sich einzig den Gesuchsteller fĂŒr seine Privatfehde ausgesucht hat, lĂ€sst sich nicht feststellen. Auf jeden Fall geziemt sich ein solch skandalöses Verhalten gegenĂŒber eines Mitglieds keinesfalls fĂŒr den Zentral-PrĂ€sidenten des Klubs. Mit seinem Verhalten schadet er dem Ansehen des Vereins, womit er gegen die Statuten des SKBF verstösst. Damit riskiert er einen Ausschluss aus dem SKBF, was nicht nur der Verlust seiner Stellung als Zentral-PrĂ€sident bedeuten wĂŒrde, sondern auch das Verbot einer Teilnahme an anerkannten Ausstellungen und an Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen der SKG oder ihrer Sektionen, das Verbot von EintrĂ€gen in das Schweizerische Hundestammbuch SHSB und die Löschung seines Zuchtnamens. Ist es ihm das wirklich wert? Ob der Gesuchsteller fĂŒr die nĂ€chste Generalversammlung einen entsprechenden Antrag stellen wird, wird wohl nicht zu erfahren sein.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2012-0020, Entscheid vom 26. September 2012

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/vom-kloster-interlaken.ch

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