cashconverters.ch: Geldforderung des Konkurrenten zerstört seine Chancen

Die Gesuchstellerin Cash Converters Pty Ltd. ist ein international tĂ€tiges Unternehmen mit 1600 Filialen in 16 LĂ€ndern (gemĂ€ss ihrer Webseite lediglich 600 Filialen, dafĂŒr in 21 LĂ€ndern), das 1984 in Australien als Pfandleihhaus gegrĂŒndet wurde. In der Schweiz ist Cash Converters in Lausanne, Genf und Carouge zu finden. Hier kauft und verkauft Cash Converters Gebrauchtwaren aller Art von und an Privatpersonen, jetzt zum Beispiel sicher viele iPhones 4 und 4S, deren Besitzer sich ein iPhone 5 gekauft haben. Das Unternehmen verfĂŒgt ĂŒber je eine Wort- und Bildmarke, die seit 1997 bzw. 1996 im Schweizer Markenregister eingetragen sind, sowie ĂŒber mehrere Domainnamen.

Der Gesuchsgegner Miguel Adolfo Botana Rojo ist eine Privatperson spanischer Herkunft mit Wohnsitz in Genf. Er ist mit dem selben GeschĂ€ftskonzept tĂ€tig, und zwar sowohl mit seiner im November 2011 ins Handelsregister eingetragenen Einzelfirma Pas-Cher.ch Botana Rojo (Screenshot), als auch als mittlerweile einziger Gesellschafter der im Januar 2012 gegrĂŒndeten Cash Now SĂ rl.

Der Domainname cashconverters.ch wurde erst am 15. Februar 2012 vom Gesuchsgegner registriert und ist seither inaktiv, d.h. ohne eingetragene Nameserver, womit unter dieser Internetadresse auch keine Webseite zu erreichen ist.

Der Gesuchsgegner hat auf die Kontaktaufnahme durch den Experten nicht reagiert, nicht an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen und keine Gesuchserwiderung eingereicht. Er habe im Vorfeld der Gesuchstellerin die Übertragung des Domainnamens gegen Bezahlung von 10’000 oder 15’000 Franken (im WIPO-Entscheid kommen beide Angaben vor) mĂŒndlich angeboten.

ErwÀgungen und Entscheid

Die Gesuchstellerin machte neben Marken- und Namensrechten auch die Verletzung von Wettbewerbsrecht geltend. Der Experte Philippe GilliĂ©ron ist deren Argumenten weitgehend gefolgt und hĂ€lt fest, dass der Gesuchsgegner keine eigenen Rechte am Domainnamen hat. Der Experte zieht trotz bzw. wegen des inaktiv registrierten Domainnamens alle BegleitumstĂ€nde in Betracht, insbesondere auch die Geldforderung fĂŒr die Übertragung und die gleichartige GeschĂ€ftstĂ€tigkeit des Gesuchsgegners, was sicher auch zu einer Verwechslungsgefahr fĂŒhren kann. Er beschliesst die Übertragung des Domainnamens an die Gesuchstellerin.

Bemerkungen

Die Gesuchstellerin ist in verschiedenen LĂ€ndern aktiv, verweist auf ein gutes Dutzend Domainnamen unter verschiedenen Top Level Domains als Beweis fĂŒr ihre bessere Berechtigung und besitzt seit ĂŒber 15 Jahren zwei Schweizer Marken. Da verwundert es doch sehr, dass das Unternehmen keine Schweizer Domainnamen registriert hatte, so dass dieser im Februar 2012 noch verfĂŒgbar war. Meiner Meinung nach ist es nicht Aufgabe des Markenrechts, bewusst nicht registrierte Domainnamen freizuhalten, um sich die jĂ€hrlichen DomainnamengebĂŒhren sparen zu können. Nach mir hĂ€tte die Gesuchstellerin ihre bessere Berechtigung am Domainnamen damit verloren.

Durch die Geldforderung als Zeichen von BösglÀubigkeit hat der Gesuchsgegner seine Chancen auf ein Obsiegen im WIPO-Verfahren jedoch zunichte gemacht. Ansonsten wÀre im Hinblick auf die inaktive Registrierung auch durchaus ein anderslautender Entscheid möglich gewesen.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2012-0021, Entscheid vom 16. September 2012

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/cashconverters.ch

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