cashconverters.ch: Geldforderung des Konkurrenten zerstört seine Chancen

Die Gesuchstellerin Cash Converters Pty Ltd. ist ein international tätiges Unternehmen mit 1600 Filialen in 16 Ländern (gemäss ihrer Webseite lediglich 600 Filialen, dafür in 21 Ländern), das 1984 in Australien als Pfandleihhaus gegründet wurde. In der Schweiz ist Cash Converters in Lausanne, Genf und Carouge zu finden. Hier kauft und verkauft Cash Converters Gebrauchtwaren aller Art von und an Privatpersonen, jetzt zum Beispiel sicher viele iPhones 4 und 4S, deren Besitzer sich ein iPhone 5 gekauft haben. Das Unternehmen verfügt über je eine Wort- und Bildmarke, die seit 1997 bzw. 1996 im Schweizer Markenregister eingetragen sind, sowie über mehrere Domainnamen.

Der Gesuchsgegner Miguel Adolfo Botana Rojo ist eine Privatperson spanischer Herkunft mit Wohnsitz in Genf. Er ist mit dem selben Geschäftskonzept tätig, und zwar sowohl mit seiner im November 2011 ins Handelsregister eingetragenen Einzelfirma Pas-Cher.ch Botana Rojo (Screenshot), als auch als mittlerweile einziger Gesellschafter der im Januar 2012 gegründeten Cash Now Sàrl.

Der Domainname cashconverters.ch wurde erst am 15. Februar 2012 vom Gesuchsgegner registriert und ist seither inaktiv, d.h. ohne eingetragene Nameserver, womit unter dieser Internetadresse auch keine Webseite zu erreichen ist.

Der Gesuchsgegner hat auf die Kontaktaufnahme durch den Experten nicht reagiert, nicht an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen und keine Gesuchserwiderung eingereicht. Er habe im Vorfeld der Gesuchstellerin die Ãœbertragung des Domainnamens gegen Bezahlung von 10’000 oder 15’000 Franken (im WIPO-Entscheid kommen beide Angaben vor) mündlich angeboten.

Erwägungen und Entscheid

Die Gesuchstellerin machte neben Marken- und Namensrechten auch die Verletzung von Wettbewerbsrecht geltend. Der Experte Philippe Gilliéron ist deren Argumenten weitgehend gefolgt und hält fest, dass der Gesuchsgegner keine eigenen Rechte am Domainnamen hat. Der Experte zieht trotz bzw. wegen des inaktiv registrierten Domainnamens alle Begleitumstände in Betracht, insbesondere auch die Geldforderung für die Übertragung und die gleichartige Geschäftstätigkeit des Gesuchsgegners, was sicher auch zu einer Verwechslungsgefahr führen kann. Er beschliesst die Übertragung des Domainnamens an die Gesuchstellerin.

Bemerkungen

Die Gesuchstellerin ist in verschiedenen Ländern aktiv, verweist auf ein gutes Dutzend Domainnamen unter verschiedenen Top Level Domains als Beweis für ihre bessere Berechtigung und besitzt seit über 15 Jahren zwei Schweizer Marken. Da verwundert es doch sehr, dass das Unternehmen keine Schweizer Domainnamen registriert hatte, so dass dieser im Februar 2012 noch verfügbar war. Meiner Meinung nach ist es nicht Aufgabe des Markenrechts, bewusst nicht registrierte Domainnamen freizuhalten, um sich die jährlichen Domainnamengebühren sparen zu können. Nach mir hätte die Gesuchstellerin ihre bessere Berechtigung am Domainnamen damit verloren.

Durch die Geldforderung als Zeichen von Bösgläubigkeit hat der Gesuchsgegner seine Chancen auf ein Obsiegen im WIPO-Verfahren jedoch zunichte gemacht. Ansonsten wäre im Hinblick auf die inaktive Registrierung auch durchaus ein anderslautender Entscheid möglich gewesen.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2012-0021, Entscheid vom 16. September 2012

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/cashconverters.ch

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