vom-kloster-interlaken.ch: Streit unter Hundezüchtern

Der Gesuchsteller Daniel Gusset ist ein in Interlaken wohnhafter Hundezüchter. Am 1. April 2011 reichte er beim Internationalen Hundeverband, der Fédération Cynologique Internationale (FCI) einen Antrag zum internationalen Schutz des Zuchtnamens „vom Kloster Interlaken“ für seine Beauceron-Zucht ein. Dieses wurde am 6. Juni 2011 bewilligt. Daniel Gusset ist Mitglied der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) sowie des Schweizerischen Klubs der Beauceron-Freunde (SKBF).

Der Gesuchsgegner Erwin Meinen aus Bern ist der Zentral-Präsident des SKBF und Präsident der Regionalgruppe Deutschschweiz. Er betreibt die Beauceron-Zucht „vom Holligenwald“ (siehe Bild).

Die Domainnamen vom-kloster-interlaken.ch und vomklosterinterlaken.ch wurden am 19. September 2011 vom Gesuchsgegner registriert. Sie sind inaktiv registriert, d.h. unter diesen Internetadressen ist keine Webseite zu finden.

Der Gesuchsteller hatte am 17. April 2012 per E-Mail Kontakt mit dem Gesuchsgegner aufgenommen, mit ihm jedoch keine Einigung erzielen können. Am 12. Juli 2012 reichte er sein Gesuch ein, dessen formale Mängel er in der Folge korrigieren musste. Beide Parteien verzichteten auf eine Schlichtungsverhandlung, weshalb direkt ein Entscheid gefällt wurde.

Erwägungen und Entscheid

Der Gesuchsteller stützt sich auf seine Registrierung des Zuchtnamens beim Hundeverband. Diese entfaltet jedoch keine von der Rechtsordnung anerkannte Schutzwirkung und ist nicht mit einer Markenanmeldung z.B. beim Schweizerischen Institut für Geistiges Eigentum gleichzusetzen. Da der Gesuchsteller nicht ausdrücklich weitere rechtliche Argumente vorbringt, lehnt der Experte Michael A.R. Bernasconi das Gesuch ab.

Bemerkungen

Der Gesuchsteller hat es sich selbst zuzuschreiben, dass er die Domainnamen nicht rechtzeitig selbst registriert hat. Einen zweiten Fehler hat er begangen, indem er sich nicht rechtlich beraten liess. Trotzdem ist der Entscheid stossend.

1. Auch wenn kein Kennzeichenrecht besteht, verhält sich der Gesuchsgegner m.E. unlauter und verstösst gegen den Grundsatzartikel 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses eigentlich gewichtige Argument zu seinen Gunsten hatte der Gesuchsteller jedoch nicht geltend gemacht, weshalb der Experte dies auch nicht prüfen durfte. Oder doch? Gelangt eine Person sichtlich ohne rechtliche Kenntnisse an ein staatliches Gericht (eine sogenannte Laienbeschwerde), dürfen nicht zu hohe Anforderungen an seine Eingabe gestellt werden. Hätte seine Aussage, der Gesuchsgegner habe die Domainnamen „unrechtmässig und bösartig (aus Konkurrenzgründen)“ registriert, nicht als genau dieser Vorwurf verstanden werden können? Unlauter und widerrechtlich ist gemäss Gesetz „jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst“. Die Blockierung von Internetadressen des andern Züchters als Mitbewerber fällt hier drunter.

2. Der Experte verweist in seinen Ausführungen darauf, dass sich der Gesuchsteller weder auf Namens- noch auf Firmenschutz für die Bezeichnung „vom Kloster Interlaken“ beruft. Er führt aus, dass der Firmenschutz einen Handelsregistereintrag voraussetzt und der Gesuchsteller bei einer Berufung auf Namensschutz im Sinne von Art. 29 ZGB hätte darlegen müssen, dass und wieweit die Bezeichnung „vom Kloster Interlaken“ als solche verstanden und ihm zugeordnet werde. Dies muss derjenige beweisen, der eine solche Behauptung vorbringt. Auch hier fragt sich, ob der Experte die Laienbeschwerde nicht allzu streng betrachtet hat. Denn der Gesuchsteller hat klar auf die Registrierung des Namens „vom Kloster Interlaken“ beim FCI hingewiesen. Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob er ebenfalls eine Urkunde über diesen sog. FCI-Zwingernamen als Beweismittel eingereicht hat. Denn diese würde vermutlich ausreichen, um eine schutzwürdige Bezeichnung im Sinne des Namensrechts zu belegen – zumal sich der Streit ja unter Mitgliedern des SKBF bzw. SKG als Landessektion des FCI austrägt, welche mit ihrer Mitgliedschaft deren Regeln anerkennen. Zwar lassen sich auf der Webseite des FCI die registrierten Zwingernamen abfragen, jedoch nicht deren Inhaber. Eine simple Nachfrage des Experten nach dieser Urkunde hätte einen gegenteiligen Entscheid zur Folge haben können.

3. Zwar verleiht der bei der FCI-Zwingername trotz der weltweiten Tätigkeit des FCI und seiner Landesverbände vermutlich keine von der Rechtsordnung anerkannte Wirkung, da es sich dabei nicht um ein öffentlich-rechtliches Register handelt, das auf einer gesetzlichen Grundlage basiert. Damit entfaltet es tatsächlich keinen kennzeichenrechtlichen Schutz nach Paragraph 1 des Verfahrensreglements (Definition eines schutzwürdigen Kennzeichens). In diesem Zusammenhang hätte sich der Gesuchsteller besser an eine FCI-interne Beschwerdestelle gewandt hätte, welche diesen Fall sicher anders beurteilt hätten als der WIPO-Experte. Ob sich deren Entscheid auch hätte durchsetzen lassen oder welche Sanktion für die Anmassung eines Zwingernamens vorgesehen ist, lässt sich ohne tiefergehende Kenntnisse des Verbands nicht beurteilen.

4. Der Gesuchsgegner behauptet ausdrücklich, er habe keine Kenntnis von der Eintragung der genannten Bezeichnung im Zuchtverzeichnis gehabt und er habe die Domainnamen nicht böswillig registriert. Als Zentral-Präsident des Schweizerischen Klubs der Beauceron-Freunde SKBF hatte er jedoch genaue Kenntnisse von anderen Beauceron-Züchtern im SKBF sowie deren Zuchtnamen. Damit sind seine böswilligen Motive (aus Konkurrenzgründen, wie vom Gesuchsteller vermerkt) beim Registrieren genau dieser Domainnamen offensichtlich. Ob er auch andere Beauceron-Züchter derartig behindert oder er sich einzig den Gesuchsteller für seine Privatfehde ausgesucht hat, lässt sich nicht feststellen. Auf jeden Fall geziemt sich ein solch skandalöses Verhalten gegenüber eines Mitglieds keinesfalls für den Zentral-Präsidenten des Klubs. Mit seinem Verhalten schadet er dem Ansehen des Vereins, womit er gegen die Statuten des SKBF verstösst. Damit riskiert er einen Ausschluss aus dem SKBF, was nicht nur der Verlust seiner Stellung als Zentral-Präsident bedeuten würde, sondern auch das Verbot einer Teilnahme an anerkannten Ausstellungen und an Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen der SKG oder ihrer Sektionen, das Verbot von Einträgen in das Schweizerische Hundestammbuch SHSB und die Löschung seines Zuchtnamens. Ist es ihm das wirklich wert? Ob der Gesuchsteller für die nächste Generalversammlung einen entsprechenden Antrag stellen wird, wird wohl nicht zu erfahren sein.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2012-0020, Entscheid vom 26. September 2012

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/vom-kloster-interlaken.ch

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