encore.ch: LĂ€cherliches Angebot von Tamedia

Die Gesuchstellerin ist die Tamedia Publications romandes SA in Lausanne, vormals als das Medienunternehmen Edipresse bekannt, heute eine Tochtergesellschaft der Tamedia AG. Sie hat am 19. Mai 2011 die Bildmarke „encore!“ beim Schweizerischen Institut fĂŒr Geistiges Eigentum (IGE) hinterlegt. Unter dieser Bezeichnung hatte sie gleichzeitig ein neues Lifestyle-Magazin ĂŒber Mode, Reisen, Design und Gastronomie lanciert, das als Beilage zur Matin Dimanche sowie der SonntagsZeitung erscheint.

Der Gesuchsgegner, Carl Kyril Gossweiler aus Buchillon (VD) bzw. Lausanne, ist ein freiberuflicher Marketingexperte mit langjĂ€hriger Erfahrung. Als Inhaber und GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Hold’In SA, bzw. der CrĂ©aktion Concepts SĂ rl und der LAC-Live Art Club SĂ rl erarbeitet er fĂŒr Kunden kreative Konzepte und Werbemassnahmen und entwirft neue Produkte. Daneben hĂ€lt er zwei Schweizer Marken im Bereich Mahlzeitenlieferdienst. Er lĂ€sst sich im Verfahren durch die Anwaltskanzlei Kasser Schlosser vertreten.

Der Domainname encore.ch wurde im Jahr 2005 durch den Gesuchsgegner registriert. Das Wort bedeutet soviel wie „noch (immer)“ oder „Zugabe“ auf Französisch und Englisch (im Sinne einer Zugabe, die am Schluss von AuffĂŒhrungen verlangt wird). Unter dieser Internetadresse befindet sich eine kĂŒnstlerisch-philosophisch anmutende weisse Seite mit dem Text „encore quoi ?“ bzw. „encore was ?“.

Am 30. MĂ€rz 2012 kontaktierte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner und bat um Übertragung des Domainnamens im Tausch gegen ein einjĂ€hriges Abonnement zweier Tamedia-Publikationen. Auch eine E-Mail-Adresse hĂ€tte der Gesuchsgegner behalten dĂŒrfen. Als er ablehnte, gelangte die Gesuchstellerin an die WIPO. Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch durch den Experten François Dessemontet wurde das Verfahren suspendiert und Daniel Kraus als neuer Experte eingesetzt.

ErwÀgungen und Entscheid

Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, dass die Registrierung und Nutzung des Domainnamens eine Markenverletzung darstellt, auch aufgrund der dadurch geschaffenen Verwechslungsgefahr. Es bestehe auch kein Weiterbenutzungsrecht des vorbestehenden Domainnamens, da die Webseite inaktiv sei. Ausserdem verhalte sich der Gesuchsgegner unlauter und er schade durch dieses Cybersquatting dem Ansehen des Magazins und seines Herausgebers. FĂŒr Tamedia sei diese Blockierung des Domainnamens ein grosses Problem, da all ihre Publikationen eine eigene Webseite haben.

Der Experte bestĂ€tigt hingegen sĂ€mtliche Vorbringen des Gesuchgegners. TatsĂ€chlich handle es sich um eine schwache Marke, die vom IGE nicht als Text-, sondern nur als Bildmarke zugelassen wurde. Ihr Schutzbereich sei derart begrenzt, dass Tamedia höchstens eine Verwendung in derselben Schriftart inklusive Ausrufezeichen fĂŒr ein Ă€hnliches Produkt verbieten könne. Und auch sonst gelte selbstverstĂ€ndlich das Weiterbenutzungsrecht des lange vor der Marke bestehenden Domainnamens. Auch den Cybersquatting-Vorwurf und ein unlauteres Verhalten verneint der Experte, schliesslich schĂ€dige das Bestehen des Domainnamens die Gesuchstellerin in keiner Weise. Er lehnt das Gesuch ab.

Bemerkungen

Tamedia macht sich hier gleich doppelt lÀcherlich:

Die angebotenen einjĂ€hrigen Abonnemente zweier Tamedia-Publikationen hĂ€tte die Gesuchstellerin praktisch nichts gekostet und ist trotz eines Gegenwerts von rund 800 Franken kein ansprechendes Angebot. Tamedia wollte den Gesuchsgegner mit Almosen abspeisen. Es ist mehr als verstĂ€ndlich, dass er dieses Angebot abgelehnt hat. Angesichts des Reingewinns von 178.8 Millionen Franken im Jahr 2011 hĂ€tte sich Tamedia durchaus ein ernsthaftes Angebot leisten können; ein fĂŒnfstelliger Frankenbetrag hĂ€tte es schon sein dĂŒrfen, um den Gesuchsgegner zum Verkauf zu bewegen. Als Alternative bleibt immer ein Ausweichen auf eine andere, weniger attraktive Internetadresse, was Tamedia mit der Registration von encore-mag.ch, encore-magazin.ch, encore-magazine.ch, encore-publicationsromandes.ch und encore-tamedia.ch sowie die Pendants ohne Bindestrich (wobei unverstĂ€ndlicherweise nur www.encore-mag.ch zur Zeitschrift fĂŒhrt).

Daneben ist vollkommen unverstĂ€ndlich, wie Tamedia auf die Idee gekommen ist, sie hĂ€tten dank ihrer eben erst hinterlegten Marke eine bessere Berechtigung am Domainnamen als dessen langjĂ€hriger Halter. Dies zeugt einzig von vollkommen fehlender Kenntnis des Domainnamenrechts. Dass sie diesen Domainnamen fĂŒr sich monopolisieren möchten, erscheint auch angesichts des guten Dutzend Ă€lterer Schweizer „encore“-Marken, z.B. von Kraft Foods, Ford oder Adobe, komisch.

Sehr interessant ist schliesslich die Aussage des Experten, die schwache Marke von Tamedia könne sich allerhöchstens bei gleicher Schreibweise inklusive Ausrufezeichen gegen ein anderes Zeichen durchsetzen. Da Internetadressen keine Ausrufezeichen enthalten können, verweigert er der Marke damit faktisch einen Schutz im Zusammenhang mit Domainnamen.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2012-0017, Entscheid vom 3. Oktober 2012

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/encore.ch

vom-kloster-interlaken.ch: Streit unter HundezĂŒchtern

Der Gesuchsteller Daniel Gusset ist ein in Interlaken wohnhafter HundezĂŒchter. Am 1. April 2011 reichte er beim Internationalen Hundeverband, der FĂ©dĂ©ration Cynologique Internationale (FCI) einen Antrag zum internationalen Schutz des Zuchtnamens „vom Kloster Interlaken“ fĂŒr seine Beauceron-Zucht ein. Dieses wurde am 6. Juni 2011 bewilligt. Daniel Gusset ist Mitglied der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) sowie des Schweizerischen Klubs der Beauceron-Freunde (SKBF).

Der Gesuchsgegner Erwin Meinen aus Bern ist der Zentral-PrĂ€sident des SKBF und PrĂ€sident der Regionalgruppe Deutschschweiz. Er betreibt die Beauceron-Zucht „vom Holligenwald“ (siehe Bild).

Die Domainnamen vom-kloster-interlaken.ch und vomklosterinterlaken.ch wurden am 19. September 2011 vom Gesuchsgegner registriert. Sie sind inaktiv registriert, d.h. unter diesen Internetadressen ist keine Webseite zu finden.

Der Gesuchsteller hatte am 17. April 2012 per E-Mail Kontakt mit dem Gesuchsgegner aufgenommen, mit ihm jedoch keine Einigung erzielen können. Am 12. Juli 2012 reichte er sein Gesuch ein, dessen formale MÀngel er in der Folge korrigieren musste. Beide Parteien verzichteten auf eine Schlichtungsverhandlung, weshalb direkt ein Entscheid gefÀllt wurde.

ErwÀgungen und Entscheid

Der Gesuchsteller stĂŒtzt sich auf seine Registrierung des Zuchtnamens beim Hundeverband. Diese entfaltet jedoch keine von der Rechtsordnung anerkannte Schutzwirkung und ist nicht mit einer Markenanmeldung z.B. beim Schweizerischen Institut fĂŒr Geistiges Eigentum gleichzusetzen. Da der Gesuchsteller nicht ausdrĂŒcklich weitere rechtliche Argumente vorbringt, lehnt der Experte Michael A.R. Bernasconi das Gesuch ab.

Bemerkungen

Der Gesuchsteller hat es sich selbst zuzuschreiben, dass er die Domainnamen nicht rechtzeitig selbst registriert hat. Einen zweiten Fehler hat er begangen, indem er sich nicht rechtlich beraten liess. Trotzdem ist der Entscheid stossend.

1. Auch wenn kein Kennzeichenrecht besteht, verhĂ€lt sich der Gesuchsgegner m.E. unlauter und verstösst gegen den Grundsatzartikel 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses eigentlich gewichtige Argument zu seinen Gunsten hatte der Gesuchsteller jedoch nicht geltend gemacht, weshalb der Experte dies auch nicht prĂŒfen durfte. Oder doch? Gelangt eine Person sichtlich ohne rechtliche Kenntnisse an ein staatliches Gericht (eine sogenannte Laienbeschwerde), dĂŒrfen nicht zu hohe Anforderungen an seine Eingabe gestellt werden. HĂ€tte seine Aussage, der Gesuchsgegner habe die Domainnamen „unrechtmĂ€ssig und bösartig (aus KonkurrenzgrĂŒnden)“ registriert, nicht als genau dieser Vorwurf verstanden werden können? Unlauter und widerrechtlich ist gemĂ€ss Gesetz „jedes tĂ€uschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder GeschĂ€ftsgebaren, welches das VerhĂ€ltnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst“. Die Blockierung von Internetadressen des andern ZĂŒchters als Mitbewerber fĂ€llt hier drunter.

2. Der Experte verweist in seinen AusfĂŒhrungen darauf, dass sich der Gesuchsteller weder auf Namens- noch auf Firmenschutz fĂŒr die Bezeichnung „vom Kloster Interlaken“ beruft. Er fĂŒhrt aus, dass der Firmenschutz einen Handelsregistereintrag voraussetzt und der Gesuchsteller bei einer Berufung auf Namensschutz im Sinne von Art. 29 ZGB hĂ€tte darlegen mĂŒssen, dass und wieweit die Bezeichnung „vom Kloster Interlaken“ als solche verstanden und ihm zugeordnet werde. Dies muss derjenige beweisen, der eine solche Behauptung vorbringt. Auch hier fragt sich, ob der Experte die Laienbeschwerde nicht allzu streng betrachtet hat. Denn der Gesuchsteller hat klar auf die Registrierung des Namens „vom Kloster Interlaken“ beim FCI hingewiesen. Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob er ebenfalls eine Urkunde ĂŒber diesen sog. FCI-Zwingernamen als Beweismittel eingereicht hat. Denn diese wĂŒrde vermutlich ausreichen, um eine schutzwĂŒrdige Bezeichnung im Sinne des Namensrechts zu belegen – zumal sich der Streit ja unter Mitgliedern des SKBF bzw. SKG als Landessektion des FCI austrĂ€gt, welche mit ihrer Mitgliedschaft deren Regeln anerkennen. Zwar lassen sich auf der Webseite des FCI die registrierten Zwingernamen abfragen, jedoch nicht deren Inhaber. Eine simple Nachfrage des Experten nach dieser Urkunde hĂ€tte einen gegenteiligen Entscheid zur Folge haben können.

3. Zwar verleiht der bei der FCI-Zwingername trotz der weltweiten TĂ€tigkeit des FCI und seiner LandesverbĂ€nde vermutlich keine von der Rechtsordnung anerkannte Wirkung, da es sich dabei nicht um ein öffentlich-rechtliches Register handelt, das auf einer gesetzlichen Grundlage basiert. Damit entfaltet es tatsĂ€chlich keinen kennzeichenrechtlichen Schutz nach Paragraph 1 des Verfahrensreglements (Definition eines schutzwĂŒrdigen Kennzeichens). In diesem Zusammenhang hĂ€tte sich der Gesuchsteller besser an eine FCI-interne Beschwerdestelle gewandt hĂ€tte, welche diesen Fall sicher anders beurteilt hĂ€tten als der WIPO-Experte. Ob sich deren Entscheid auch hĂ€tte durchsetzen lassen oder welche Sanktion fĂŒr die Anmassung eines Zwingernamens vorgesehen ist, lĂ€sst sich ohne tiefergehende Kenntnisse des Verbands nicht beurteilen.

4. Der Gesuchsgegner behauptet ausdrĂŒcklich, er habe keine Kenntnis von der Eintragung der genannten Bezeichnung im Zuchtverzeichnis gehabt und er habe die Domainnamen nicht böswillig registriert. Als Zentral-PrĂ€sident des Schweizerischen Klubs der Beauceron-Freunde SKBF hatte er jedoch genaue Kenntnisse von anderen Beauceron-ZĂŒchtern im SKBF sowie deren Zuchtnamen. Damit sind seine böswilligen Motive (aus KonkurrenzgrĂŒnden, wie vom Gesuchsteller vermerkt) beim Registrieren genau dieser Domainnamen offensichtlich. Ob er auch andere Beauceron-ZĂŒchter derartig behindert oder er sich einzig den Gesuchsteller fĂŒr seine Privatfehde ausgesucht hat, lĂ€sst sich nicht feststellen. Auf jeden Fall geziemt sich ein solch skandalöses Verhalten gegenĂŒber eines Mitglieds keinesfalls fĂŒr den Zentral-PrĂ€sidenten des Klubs. Mit seinem Verhalten schadet er dem Ansehen des Vereins, womit er gegen die Statuten des SKBF verstösst. Damit riskiert er einen Ausschluss aus dem SKBF, was nicht nur der Verlust seiner Stellung als Zentral-PrĂ€sident bedeuten wĂŒrde, sondern auch das Verbot einer Teilnahme an anerkannten Ausstellungen und an Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen der SKG oder ihrer Sektionen, das Verbot von EintrĂ€gen in das Schweizerische Hundestammbuch SHSB und die Löschung seines Zuchtnamens. Ist es ihm das wirklich wert? Ob der Gesuchsteller fĂŒr die nĂ€chste Generalversammlung einen entsprechenden Antrag stellen wird, wird wohl nicht zu erfahren sein.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2012-0020, Entscheid vom 26. September 2012

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/vom-kloster-interlaken.ch

cashconverters.ch: Geldforderung des Konkurrenten zerstört seine Chancen

Die Gesuchstellerin Cash Converters Pty Ltd. ist ein international tĂ€tiges Unternehmen mit 1600 Filialen in 16 LĂ€ndern (gemĂ€ss ihrer Webseite lediglich 600 Filialen, dafĂŒr in 21 LĂ€ndern), das 1984 in Australien als Pfandleihhaus gegrĂŒndet wurde. In der Schweiz ist Cash Converters in Lausanne, Genf und Carouge zu finden. Hier kauft und verkauft Cash Converters Gebrauchtwaren aller Art von und an Privatpersonen, jetzt zum Beispiel sicher viele iPhones 4 und 4S, deren Besitzer sich ein iPhone 5 gekauft haben. Das Unternehmen verfĂŒgt ĂŒber je eine Wort- und Bildmarke, die seit 1997 bzw. 1996 im Schweizer Markenregister eingetragen sind, sowie ĂŒber mehrere Domainnamen.

Der Gesuchsgegner Miguel Adolfo Botana Rojo ist eine Privatperson spanischer Herkunft mit Wohnsitz in Genf. Er ist mit dem selben GeschĂ€ftskonzept tĂ€tig, und zwar sowohl mit seiner im November 2011 ins Handelsregister eingetragenen Einzelfirma Pas-Cher.ch Botana Rojo (Screenshot), als auch als mittlerweile einziger Gesellschafter der im Januar 2012 gegrĂŒndeten Cash Now SĂ rl.

Der Domainname cashconverters.ch wurde erst am 15. Februar 2012 vom Gesuchsgegner registriert und ist seither inaktiv, d.h. ohne eingetragene Nameserver, womit unter dieser Internetadresse auch keine Webseite zu erreichen ist.

Der Gesuchsgegner hat auf die Kontaktaufnahme durch den Experten nicht reagiert, nicht an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen und keine Gesuchserwiderung eingereicht. Er habe im Vorfeld der Gesuchstellerin die Übertragung des Domainnamens gegen Bezahlung von 10’000 oder 15’000 Franken (im WIPO-Entscheid kommen beide Angaben vor) mĂŒndlich angeboten.

ErwÀgungen und Entscheid

Die Gesuchstellerin machte neben Marken- und Namensrechten auch die Verletzung von Wettbewerbsrecht geltend. Der Experte Philippe GilliĂ©ron ist deren Argumenten weitgehend gefolgt und hĂ€lt fest, dass der Gesuchsgegner keine eigenen Rechte am Domainnamen hat. Der Experte zieht trotz bzw. wegen des inaktiv registrierten Domainnamens alle BegleitumstĂ€nde in Betracht, insbesondere auch die Geldforderung fĂŒr die Übertragung und die gleichartige GeschĂ€ftstĂ€tigkeit des Gesuchsgegners, was sicher auch zu einer Verwechslungsgefahr fĂŒhren kann. Er beschliesst die Übertragung des Domainnamens an die Gesuchstellerin.

Bemerkungen

Die Gesuchstellerin ist in verschiedenen LĂ€ndern aktiv, verweist auf ein gutes Dutzend Domainnamen unter verschiedenen Top Level Domains als Beweis fĂŒr ihre bessere Berechtigung und besitzt seit ĂŒber 15 Jahren zwei Schweizer Marken. Da verwundert es doch sehr, dass das Unternehmen keine Schweizer Domainnamen registriert hatte, so dass dieser im Februar 2012 noch verfĂŒgbar war. Meiner Meinung nach ist es nicht Aufgabe des Markenrechts, bewusst nicht registrierte Domainnamen freizuhalten, um sich die jĂ€hrlichen DomainnamengebĂŒhren sparen zu können. Nach mir hĂ€tte die Gesuchstellerin ihre bessere Berechtigung am Domainnamen damit verloren.

Durch die Geldforderung als Zeichen von BösglÀubigkeit hat der Gesuchsgegner seine Chancen auf ein Obsiegen im WIPO-Verfahren jedoch zunichte gemacht. Ansonsten wÀre im Hinblick auf die inaktive Registrierung auch durchaus ein anderslautender Entscheid möglich gewesen.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2012-0021, Entscheid vom 16. September 2012

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/cashconverters.ch