SWITCH darf Tochterfirma nicht bevorzugt behandeln

SWITCH, die offizielle Registrierungsstelle für Internetadressen, darf ihre Tochtergesellschaft Switchplus nicht mehr bevorteilen. Das Bundesamt für Kommunikation hat ein Machtwort gesprochen.

Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) habe die Stiftung im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens verpflichtet, alle Konkurrenten gleich zu behandeln. Dies schreibt das Bundesamt in einer Verfügung vom 11. April. Die Konkurrenten hatten sich gegen die «irreführende Werbung» für Switchplus auf der Homepage der Stiftung Switch gewehrt.

Eine Gruppe von Providern, die sich seit der Gründung von Switchplus gegen deren Bevorzugung wehrt, schreibt: Das Bakom habe die halbstaatliche Stiftung zu einschneidenden Massnahmen verpflichtet, um die Wettbewerbsnachteile gegenüber privaten Hosting-Providern zu beseitigen. Zudem muss die Stiftung über die an Switchplus erbrachten Leistungen eine getrennte Kostenrechnung führen. Damit werde das Bakom kontrollieren können, dass keine unzulässige Quersubventionierung von Switchplus zulasten der Registrierungstätigkeit erfolge.

Die Stiftung Switch ist die Registrierungsstelle für Internetadressen mit der Schweizer Landesendung «.ch». Switch registriert für Liechtenstein auch die «.li»-Adressen. Die Stiftung gehört zur Hälfte dem Bund, der Rest ist im Besitz der Universitätskantone. Sie ist nicht gewinnorientiert.

Quelle: SDA

comparez.ch: Das französische „Vergleichen Sie“ wird Comparis zugesprochen

Der französische Imperatif „comparez“ (vergleichen Sie!) darf nicht von einem anderen Vergleichsdienst aus dem französischsprachigen Teil der Schweiz als Internetadresse verwendet werden. Der Experte Thomas Legler spricht den Domainnamen comparez.ch Comparis zu.

Damit folgt er den Anträgen der Gesuchstellerin Comparis. Diese hatte sowohl vorgebracht, der Domainname sei verwechselbar mit ihrer Wortmarke COMPARIS, als auch Rechte aus UWG. Die Marke wurde 1999 ins Markenregister eingetragen, während der Domainname erst im Jahr 2007 registriert wurde. Zwar sind Marke und Domainname nicht identisch, jedoch wird der Domainname für gleichartige Dienstleistungen verwendet. Insofern bestehe die Verwechslungsgefahr und der Experte verfügt die Übertragung des Domainnamens an Comparis, ohne auf den ebenfalls geltend gemachten UWG-Tatbestand einzugehen.

Ich empfinde die rasche Bejahung der Verwechselbarkeit als fragwürdig. Vor allem auch aufgrund des Arguments, dass beide Wörter von Leuten, die kein Französisch beherrschen, gleich oder fast gleich ausgesprochen würden. Denn solche sprachfremden Leute sind meiner Meinung nach nicht zu berücksichtigen. Ansonsten könnte und müsste dies in jedem WIPO-Verfahren zum Thema werden – mit abstrusen Folgen. Vielmehr hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass sich die Marke (COMPARIS) kaum vom Verb (comparer) unterscheidet, das zum Allgemeingut gehört und nicht monopolisiert werden kann. Daher müsste der Marke nur geringer Schutz zukommen, der nicht ausreicht, sich den Imperativ gerichtlich einzuverleiben.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2010-0031, Entscheid vom 6. März 2011