goldscout24.ch: Ein Goldhändler auf Abwegen

Die Gesuchstellerin, die Scout24-Gruppe, betreibt in ganz Europa diverse bekannte Webseiten zur Vermittlung von u.a. Autos, Immobilien/Wohnungen, Stellen oder Bekanntschaften. Diese Internetauftritte sind mit dem “scout24″-Zusatz präsent, der auch als Schweizer Marken (z.B. Friend Scout, im 2008 hinterlegt) sowie als europäische Marken mit Schutzausdehnung auf die Schweiz geschützt ist. Konkret treten die Scout24 Holding GmbH, München, und die Scout24 International Management AG, Baar, auf.

Der Gesuchsgegner ist das Einzelunternehmen goldboerse Pierre Seker in Arisdorf. Herr Seker ist mit seiner Goldboerse.ch schon seit über 15 Jahren tätig und schnitt in einem Kassensturz-Vergleich bezüglich Goldankauf als Testsieger ab.

Der Domainname goldscout24.ch wurde am 17. November 2008 registriert. Besucher werden bzw. wurden auf die Webseite des Gesuchsgegners umgeleitet.

goldscout24.ch

Der Gesuchsgegner hat nicht geantwortet. Der Experte Lorenz Ehrler stützt sich daher auf die Aussagen und insbesondere die umfangreichen Beweismittel der Gesuchstellerin. Seine Ausführungen lesen sich wie ein Lehrbuchbeispiel zum Markenrecht.

Erwägungen und Entscheid

Die Ähnlichkeit zwischen der Marke Scout24 der Gesuchstellerin und dem fraglichen Domainnamen ist unbestritten, da die Marke in diesem enthalten ist und dem verbleibenden Zusatz „gold“ eine bloss beschreibende Funktion zukommt, die keine Unterscheidungskraft zu schaffen vermag. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Resultate einer Meinungsumfrage belegen den hohen Bekanntheitsgrad der Hautpmarke und der Submarken AutoScout24, ImmoScout24 und JobScout24, was den Schutzumfang als berühmte Marke nochmals erhöht. Aufgrund seiner Struktur würde der Domainname gut in diese Reihe passen.

Aber auch ohne die Annahme der Berühmtheit der Marke besteht eine Gleichartigkeit der beanspruchten Dienstleistungen; zwar nicht für den Ankauf, aber für den Verkauf von Altgold und Edelmetallen. So umfasst die Marke der Gesuchstellerin die „Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräusserung von Waren“, wovon auch der Goldverkauf auf Kommissionsbasis erfasst ist.

Aufgrund der eindeutigen Markenverletzung und dem Fehlen von relevanten Verteidigungsgründen beschliesst der Experte die Übertragung des Domainnamens auf die Gesuchstellerin.

Bemerkungen

Gegen diesen Entscheid ist überhaupt nichts einzuwenden – im Gegenteil. Bei solch klaren Markenverletzungen wären auch weniger detailliertere Begründungen oder abgekürzte Verfahren denkbar. Zurzeit sind noch sehr viele Domainnamen mit dem Zusatz „scout24.ch“ von Dritten registriert. Ob sie alle davon ausgehen, dass es sich dabei um einen erlaubten Zusatz handelt, der den eigenen Namen aufwertet, wie es in den 90er-Jahren mit „Mc…“ von McDonald’s der Fall war (McBaby, McOptik)? Hier hat die Gesuchstellerin noch einiges vor sich – die WIPO-Schlichtungsverfahren für die nächsten Jahre sind gesichert!

WIPO-Verfahren Nr. DCH2013-0011, Entscheid vom 3. September 2013.

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/goldscout24.ch

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