Privatpersonen wollen 2’408 .swiss-Domainnamen!

Seit dem 24. April 2024 dürfen auch Privatpersonen .swiss-Domainnamen registrieren: ihre Vornamen, Familiennamen, und solche in Kombination oder mit einem Zusatz. Davon haben sie rege Gebrauch gemacht: Anträge für 2’408 .swiss-Domainnamen wurden eingereicht – in mehreren Fällen für dieselben Domainnamen. Hier eine kurze Übersicht.

Am Dienstag nach der Öffnung der Top-Level-Domain .swiss war es klar: Auch Privatpersonen wollen sie. Bis dahin war das vollkommen unklar – auch, weil erneut keine Sunrise-Periode durchgeführt wurde, in der Markeninhaberinnen und -inhaber oder Halterinnen und Halter von .ch-Domainnamen ihre Ansprüche hätten geltend machen können. Jeweils am Dienstagnachmittag publiziert das Bundesamt für Kommunikation BAKOM die neuen Anträge der vergangenen Woche. Am 30. April standen 2’408 .swiss-Domainnamen auf der Liste – mehr als in den Jahren 2022 und 2023 zusammen (insgesamt 2’238 .swiss-Domainnamen).

Sieben Anträge für michael.swiss

Einige .swiss-Domainnamen stossen gleich bei verschiedenen Personen auf Interesse. Die meisten mehrfachen validierten Anträge für dieselbe Internetadresse wurden für die folgen Domains eingereicht:

7x michael.swiss

6x daniel.swiss
6x landolt.swiss
6x simon.swiss
6x thomas.swiss (auch wenn der Name erst später auf der publizierten Liste erscheint)

5x chatelain.swiss
5x ducret.swiss
5x favre.swiss
5x jung.swiss
5x marc.swiss
5x portmann.swiss
5x tschumi.swiss

Und natürlich viele .swiss-Domainnamen mit zwei, drei oder vier Anträgen. Ob eine der beiden «berset.swiss»-Registrierungen von Alt-Bundesrat Alain Berset stammt, ist nicht nachprüfbar. Während bei der Registrierung durch ein Unternehmen immerhin der Firmenname und die UID-Nummer ersichtlich sind, wird bei Registrierungen durch Privatpersonen lediglich das Wohnland der Person öffentlich gemacht.

Im Fall dieser Mehrfachgesuche erfolgt die Zuteilung nach den Vorgaben von Art. 57 der Verordnung über Internet-Domains. Wie bereits kritisiert wird dabei mit ungleichen Ellen gemessen. Obwohl sie mehrere Jahre Zeit hatten, «ihren» Domainnamen zu registrieren, können Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Organisation sowie juristische Personen (im Handelsregister eingetragene Firmen, Vereine und Stiftungen) «wie die alte Fasnacht» innerhalb der 20-tägigen Veröffentlichung einen Antrag für einen registrierten .swiss-Domainnamen einreichen und werden automatisch gegenüber der Privatperson bevorzugt. Das gilt natürlich nicht nur bei Mehrfachgesuchen, sondern auch bei Einzelgesuchen für einen .swiss-Domainnamen.

Diesen Umstand versuchte sich ein weiterer Michael zunutze zu machen: Er wollte michael.swiss nicht als Privatperson, sondern als Geschäftsführer im Namen der Zottermedia GmbH registrieren und damit bevorzugt werden. Es ist jedoch so, dass auch Unternehmen nicht einfach beliebige .swiss-Domainnamen registrieren können, sondern der Domainname in einem geschäftlichen Zusammenhang stehen muss, es sich also um ein Produkt oder Dienstleistung des Unternehmens handeln muss. Sein Registrierungsantrag wurde deshalb als ungültig angesehen und abgelehnt.

Stehen sich lediglich Privatpersonen gegenüber, geht das Gesuch der Person vor, die ein Kennzeichenrecht für den registrierten Begriff besitzt. Normalerweise wird dies eine eingetragene Marke sein. Ob auch ein bereits registrierter .ch-Domainname dafür ausreicht, ist fraglich. Aufgrund des Wortlauts der im Juni 2023 neu eingefügten Gesetzesbestimmung kann wohl auch eine kommerzielle Absicht geltend gemacht werden, um den Zuschlag zu erhalten. Tun das beide, wird das Vorhaben mit dem «höheren Mehrwert für die schweizerische Gemeinschaft» bevorzugt, wobei vollkommen unklar ist, wer dies nach welchen Kriterien beurteilt.

Und erst zuletzt, wenn es wirklich nicht mehr anders möglich ist als den .swiss-Domainnamen einer von zwei oder mehreren Privatperson mit privatem Interesse zu überlassen, erhält die Person den Zuschlag, die als Erste das Gesuch gestellt hat. Wobei es nicht auf den Zeitpunkt ankommt, an dem die Person den Domainnamen bei einer Registrierungsstelle registriert hat, sondern wann die Registrierungsstelle das Gesuch beim BAKOM eingereicht hat. Möglich war dies am Tag der Öffnung ab 12:00 Uhr.

Im Fall von michael.swiss wird somit wohl derjenige Michael den Zuschlag erhalten, der den Domainnamen bei Ascio (d.h. vermutlich bei Swizzonic) vorregistriert hatte: Ascio hat den Antrag gleich um 12:00:35 Uhr eingereicht, während Anträge von Hostpoint erst ab 12:01:08 Uhr und von Infomaniak sogar erst um 12:57:38 Uhr übermittelt wurden. Man muss also nicht nur früh (vor-)registrieren, sondern auch die richtige Registrierungsstelle mit der Registrierung beauftragen. Und man braucht Glück: Falls die Michael GmbH im Kanton Zürich innerhalb der 20-tägigen Frist noch einen Antrag stellt, wird sie zur Halterin.

Seit heute dürfen auch Privatpersonen .swiss-Domainnamen registrieren

Wie bringt man Unternehmen dazu, eigentlich unnötige Internetadressen zu kaufen? Man gibt die Registrierung auch für Privatpersonen frei! Seit heute dürfen die .swiss-Domainnamen auch von ihnen registriert werden. Das hat im Vorfeld zu einer Registrierungswelle geführt, wie es sie seit der Lancierung nicht mehr gab.

Endlich ist der Tag gekommen: Seit dem 24. April 2024 dürfen auch natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit Schweizer Staatsbürgerschaft  .swiss-Domainnamen registrieren. Während in der Schweiz also auch Ausländerinnen und Ausländer zur Registrierung berechtigt sind, ist das ausserhalb der Landesgrenzen nur Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern möglich. Die Überprüfung der Registrierungsvoraussetzung ist mittels AHV-Nummer möglich.

Unschweizerische Werte

Das Bundesamt für Kommunikation BAKOM hebt in seinem Infomailing 63 hervor, wie sehr die .swiss Top Level Domain eine Bekenntnis zu den Schweizer Werten wie Qualität, Innovation und Zuverlässigkeit darstellt. Ganz unschweizerisch hat sich jedoch das BAKOM fast zehn Jahre lang verhalten, indem es den Willen des Parlaments als Gesetzgeber missachtet hat. Der damalige BAKOM-Direktor Philipp Metzger hat nicht nur dafür gesorgt, dass die in der Verordnung über Internet-Domains (VID) vorgesehene gestaffelte Öffnung von .swiss abgebrochen wurde, als Privatpersonen an der Reihe gewesen wären, sondern auch eine Gesetzesänderung veranlasst, um ihre Berechtigung aus der Verordnung zu entfernen.

Noch in der Konsultation zur Öffnung der Domain .swiss für natürliche Personen fragte das BAKOM, ob es angemessen und gerechtfertigt sei, bei der Registrierung eines .swiss-Domainnamens durch eine Privatperson ein konkurrierendes Gesuch eines Schweizer Unternehmens oder Institution zu privilegieren. Da diese zum damaligen Zeitpunkt mehr als fünf Jahre Zeit hatten, ihren .swiss-Domainnamen zu registrieren, hatte ich dies klar abgelehnt. Wer ein Interesse an einer Internetadresse mit .swiss-Endung hat, konnte diesen lange genug für sich beanspruchen.

Ein Registrierungs-Tsunami

Nun stellt sich jedoch heraus: Schweizer Unternehmen hatten tatsächlich gewartet und ihre .swiss-Domainnamen nicht registriert. Scheinbar hatten sie jahrelang keine Angst davor, dass ein anderes Unternehmen «ihre» Domain registrieren könnte, aber nun Panik, dass es eine Privatperson tun könnte. Dass sie ihr allfälliges Markenrecht gegenüber einer Privatperson, die den Domainnamen nicht markenmässig verwenden möchte, nicht geltend machen könnten, wäre dafür eine Erklärung. Jedoch gehe ich nicht davon aus, dass dies weiträumig bekannt ist. Wohl eher reute sie das Geld: Rund 100 bis 170 Franken kostet ein registrierter .swiss-Domainname pro Jahr.


Wöchentliche .swiss-Registrierungen seit 1.1.2022. Quelle: eigene Aufzeichnungen

Zu den Unternehmen, die bis zuletzt bzw. bis April 2024 mit dem Registrieren eines .swiss-Domainnamens in Form eines Vor- oder Nachnamens gewartet haben, gehören beispielsweise die Ambuehl Buchhaltungsberatung GmbH (ambuehl.swiss), Baettig Goldenberger Architektur AG (baettig.swiss), Blattmann Rechtsanwälte AG (blattmann.swiss), Daniele Bar + Lounge AG (daniele.swiss), Lyner Haustechnik AG (lyner.swiss), Marko GmbH (marko.swiss), Nyffenegger Storenfabrik AG (nyffenegger.swiss), Von Gunten & Co. AG (vongunten.swiss) oder die Thomann Nutzfahrzeuge AG (thomann.swiss).

Kaum bereit

Im Vorfeld der Öffnung hat sich weiter gezeigt, wie unterschiedlich sich Registrierungsstellen auf die Öffnung des .swiss-Domainnamens für Privatpersonen vorbereitet haben. Hostpoint hat bereits am 24. Januar 2024 mit dem Öffnungsdatum geworben, noch bevor dieses vom BAKOM überhaupt kommuniziert wurde.

Die ehemalige SWITCH-Tochterfirma Swizzonic kämpfte hingegen noch zwei Wochen vor der Öffnung mit Sprachproblemen im wohl allzu eilig gebastelten Vor­registrierungs­formular: Die «Certificado de Identificación Fiscal» des Domain­inhabers sei im Feld «AVS/OASI» einzugeben.

Und Infomaniak hat erst zwei Tage vor der Öffnung auf ihre Vorregistrierung hingewiesen, und dabei sehr verwirrend mitgeteilt, dass die Domain den Nachnamen der registrierenden Person enthalten soll.

Zu wie vielen Neuregistrierungen durch Privatpersonen die heutige Öffnung führt, zeigt sich spätestens am nächsten Dienstag. Jeweils am Dienstagnachmittag publiziert das BAKOM die Registrierungsgesuche der Vorwoche während 20 Tagen öffentlich einsehbar unter unter whois.nic.swiss. Innerhalb dieser Frist können auch andere ihr Interesse an den registrierten Internetadressen anmelden.

Das BAKOM bestand übrigens auf ihrem oben angesprochenen Vorhaben: Registrieren Privatpersonen .swiss-Domainnamen, müssen sie damit rechnen, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Unternehmen innerhalb der 20-tägigen Veröffentlichungsfrist einen Anspruch auf diese Internetadresse erheben und sie dann leer ausgehen. Das BAKOM hat in mehreren neuen Zuteilungsbestimmungen in Art. 57 VID festgeschrieben, dass ihre Gesuche in diesem Fall automatisch vorgehen. Dies stellt einen krassen Bruch mit der sonst üblichen «First come, first served»-Regel dar.

Klar ist, dass die Öffnung der .swiss-Domainnamen für Privatpersonen direkt oder indirekt viel Geld in die Kasse des BAKOMs spült, auch wenn sie erst spät kommt. In diesem Zusammenhang überraschen zwei treffende Kommentare zum Tweet von Hostpoint auch keineswegs:

Die Öffnung für Privatpersonen kommt übrigens fast auf den letzten Drücker: Die Verordnung für Internet-Domains bestimmt, dass die operative Öffnung spätestens am 1. Mai 2024 erfolgen muss.

Ein nötiger Namensbezug

Die Zuteilungsvoraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 Bst. e VID verlangen, dass der Domainname «berechtigterweise einen objektiven Bezug zur gesuchstellenden Person oder zu [seiner] vorgesehenen Nutzung» zulassen muss. Das BAKOM schreibt dazu, dass der .swiss-Domainname mindestens einen der folgenden Namen enthalten muss der auch mit weiteren Begriffen kombiniert werden kann:

  • Nachname, wie er beim Zivilstandsamt eingetragen ist
  • Vorname
  • Allianzname
  • Gemeinsamer Name der eingetragenen Partnerschaft
  • Religiöser Name
  • Künstlername, «unter dem die Person Bekanntheit erlangt hat», wobei nicht klar ist, wie weit diese Bekanntheit gehen muss
  • Markenname o.ä. der eingetragenen Person («eine Bezeichnung, auf die die gesuchstellende Person einen Anspruch aus einem Kennzeichenrecht hat»). Ob dazu auch ein identischer .ch-Domainname ausreicht, den die gesuchstellende Person registriert hat, ist unklar.

Hier hätte ich mir in den unklaren Fällen klarere Angaben gewünscht.

Dürfen bald auch natürliche Personen .swiss-Domainnamen registrieren?

Stehen .swiss-Domainnamen weiterhin für Zuverlässigkeit, Image und Sicherheit, falls sie auch von Privatpersonen registriert werden dürfen? Im Rahmen einer Konsultation erkundigt sich das Bundesamt für Kommunikation BAKOM, was die interessierten Kreise von einer möglichen Öffnung der Top Level Domain auch für natürliche Personen halten.

Eine .swiss-Domain auch für mich? Das fragte ich mich an der Medienkonferenz am 8. September 2015.

Am 15. Oktober 2021 hat das Bundesamt für Kommunikation BAKOM eine Konsultation der interessierten Kreise gestartet. Die Konsultationsunterlagen beschreiben die Modalitäten der möglichen Ausdehnung der Registrierungsberechtigung auch auf natürliche Personen (= Menschen; Gegenteil der Unternehmen, Körperschaften und Organisationen als juristische Personen, die schon seit über fünf Jahren .swiss-Domainnamen zum Jahrespreis von 120 Franken registrieren dürfen. Das BAKOM fragt dabei mehr oder weniger: Halten Sie dies für eine gute Idee?

In meiner Stellungnahme weise ich darauf hin, dass eigentlich ursprünglich auch natürliche Personen .swiss-Domainnamen hätten registrieren dürfen, und dies heute genauso angemessen und gerechtfertigt ist wie damals. Die Registrierung wurde gestaffelt geöffnet, um eine Priorisierung der Berechtigungen vorzunehmen (zuerst Behörden, Anstalten und Organisationen des Bundes und der Kantone, danach Unternehmen mit einem Handelsregistereintrag, und dann Vereine und Stiftungen ohne Handelsregistereintrag, jeweils mit Sitz in der Schweiz). Nach der dritten Berechtigungskategorie hatte das BAKOM dann jedoch abgebrochen, um zu verhindern, dass auch die vierte Kategorie – natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder Schweizer Staatsangehörigkeit – .swiss-Domainnamen registrieren durften. Es hat erreicht, dass die Verordnung über Internet-Domains (VID), welche die Modalitäten der Registrierung von .ch- und .swiss-Domainnamen enthält, entsprechend angepasst wurde, um natürliche Personen ganz auszuschliessen. Die Öffnung der Registrierung auch für sie, also die Wiederherstellung der ursprünglich vorgesehenenen Registrierungsberechtigung, wie der Gesetzgeber sie vorgesehen hatte, ist meiner Ansicht nach längst überfällig.

Nach mir muss das BAKOM auch keine Verwässerung der Eigenschaften von .swiss-Domainnamen befürchten, die es als besonders zuverlässig, angesehen und sicher betrachten. Denn dafür sorgten schon die bisher registrierten Domainnamen. So wird ein Grossteil der .swiss-Domainnamen überhaupt nicht genutzt, sondern wurde lediglich gekauft, um eine Registrierung durch andere zu verhindern. Der Bekanntheitsgrad der Top Level Domain .swiss ist auch fast sechs Jahre nach ihrer Lancierung nicht gross. Dafür sorgt das BAKOM auch selbst, indem es mehrere Anträge für roche.swiss durch das Pharmaunternehmen abgelehnt und den Domainnamen lieber der kleinen Gemeinde Roche im Kanton Waadt zugeteilt hat – die ihn nicht wirklich benützt, sondern nur auf die bestehende Website umleitet.

Aber auch bei den Behörden scheint die «neue» Schweizer Top Level Domain entweder zu wenig bekannt oder nicht beliebt zu sein. Da coronavirus.ch bereits registriert war, hat sich das Bundesamt für Gesundheit für den weniger attraktiven Domainnamen bag-coronavirus.ch entschieden, statt für die Information der Bevölkerung auf coronavirus.swiss zu setzen.

Registrierungsvoraussetzungen

Nach der Idee des BAKOM sollen in der Schweiz wohnhafte Personen sowie Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer dazu berechtigt sein, einen .swiss-Domainnamen zu registrieren. Die in den Konsultation genannten Registrierungsvoraussetzungen sind etwas missverständlich formuliert. Wenn ich das richtig verstehe, sollen sie als Domainnamen registrieren dürfen:

  • ihre(n) Vornamen, aber nur in der zivilstandsamtlichen Schreibweise
  • ihre(n) Nachnamen, aber nur in der zivilstandsamtlichen Schreibweise
  • eine Kombination von Vor- und Nachnamen, aber nur in der zivilstandsamtlichen Schreibweise
  • den Vor- und/oder Nachnamen in Kombination mit einem Zusatz, um die Person zu «repräsentieren, charakterisieren, unterscheiden oder identifizieren». Das BAKOM denkt dabei an geografische Angaben, Tätigkeiten, Hobbys, Berufe, Pseudonyme und Fantasienamen.
  • einen Begriff, an dem sie ein Kennzeichenrecht (z.B. eine Marke) besitzen.

Dazu gibt es verschiedene Einschränkungen, zum Beispiel zur Mindestlänge von drei Zeichen, oder dass keine Nachnamen für sich registriert werden dürfen, die einer Berufsbezeichnung entsprechen und deshalb nur mit einem Namenszuteilungsmandat zum Wohle der ganzen Berufsgattung registriert werden dürfen (z.B schneider.swiss, obwohl das BAKOM hier die Registrierung trotzdem zuliess).

Das Kriterium der amtlichen Schreibweise von Vor- und Nachname, so wie sie auf dem Pass oder der Identitätskarte stehen, ist meiner Meinung nach ein zu enges Kriterium. Viele Leute definieren sich über einen Spitznamen oder eine Koseform anstelle der vollständigen Schreibweise, was ebenfalls registrierbar sein sollte. Auch Pseudonyme oder Künstlernamen sind gemäss dem BAKOM nur zusätzlich zum mindestens amtlichen Vor- oder Nachnamen zugelassen, was von den Behörden nicht zu Ende gedacht wurde.

Hoffentlich hat das BAKOM einen Plan für den Fall, dass alle 56’923 Peters oder 40’701 Annas der Schweiz ihren Vornamen als .swiss-Domainnamen registrieren möchten (Bilder © BFS).

Meines Erachtens ist es nicht nötig, bei der Registrierung eines Vornamen- oder Nachnamen-Domainnamens die natürlichen Personen schlechterzustellen, wie das BAKOM es vorsieht. Gemäss seinem Plan sollten dann gleichnamige Gemeinden und Unternehmen einen Gegenantrag stellen können und den Zuschlag erhalten. Sie hatten nun wirklich lange genug Zeit, ihren .swiss-Domainnamen zu registrieren. Hingegen macht es Sinn, natürliche Personen, die ihren Namen auch als Marke registriert haben, gegenüber anderen natürlichen Personen ohne Marke zu bevorzugen.

Grösster Anwendungsbereich: nicht bedacht

Den meiner Meinung nach grössten Anwendungsbereich bei der Öffnung für natürliche Personen hat das BAKOM aber übersehen: Die mit weitem Abstand häufigste Unternehmensform der Schweiz ist das Einzelunternehmen. 60% aller Einzelunternehmen – am 22. September 2021 waren es 246’173 an der Zahl – sind nicht im Handelsregister eingetragen und waren aus diesem Grund bisher nicht berechtigt, einen .swiss-Domainnamen zu registrieren. Hier sehe ich das grösste Potenzial der Öffnung der Domain .swiss für natürliche Personen.

Fazit

Die Öffnung der Top Level Domain .swiss für natürliche Personen ist längst überfällig. Neben Privatpersonen können davon hauptsächlich Einzelunternehmen profitieren, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Ob es zum grossen Ansturm auf Vornamen-Domains kommen wird? Ich bin gespannt.

Die Konsultation dauerte bis am 15. November 2021. Eine Zusammenfassung der erhaltenen Rückmeldungen wird wohl bald veröffentlicht.