comparez.ch: Das französische „Vergleichen Sie“ wird Comparis zugesprochen

Der französische Imperatif „comparez“ (vergleichen Sie!) darf nicht von einem anderen Vergleichsdienst aus dem französischsprachigen Teil der Schweiz als Internetadresse verwendet werden. Der Experte Thomas Legler spricht den Domainnamen comparez.ch Comparis zu.

Damit folgt er den Anträgen der Gesuchstellerin Comparis. Diese hatte sowohl vorgebracht, der Domainname sei verwechselbar mit ihrer Wortmarke COMPARIS, als auch Rechte aus UWG. Die Marke wurde 1999 ins Markenregister eingetragen, während der Domainname erst im Jahr 2007 registriert wurde. Zwar sind Marke und Domainname nicht identisch, jedoch wird der Domainname für gleichartige Dienstleistungen verwendet. Insofern bestehe die Verwechslungsgefahr und der Experte verfügt die Übertragung des Domainnamens an Comparis, ohne auf den ebenfalls geltend gemachten UWG-Tatbestand einzugehen.

Ich empfinde die rasche Bejahung der Verwechselbarkeit als fragwürdig. Vor allem auch aufgrund des Arguments, dass beide Wörter von Leuten, die kein Französisch beherrschen, gleich oder fast gleich ausgesprochen würden. Denn solche sprachfremden Leute sind meiner Meinung nach nicht zu berücksichtigen. Ansonsten könnte und müsste dies in jedem WIPO-Verfahren zum Thema werden – mit abstrusen Folgen. Vielmehr hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass sich die Marke (COMPARIS) kaum vom Verb (comparer) unterscheidet, das zum Allgemeingut gehört und nicht monopolisiert werden kann. Daher müsste der Marke nur geringer Schutz zukommen, der nicht ausreicht, sich den Imperativ gerichtlich einzuverleiben.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2010-0031, Entscheid vom 6. März 2011

BettyBossi.com bleibt thailändisch

Der BettyBossi-Verlag hat das WIPO-Verfahren um den Domainnamen bettybossi.com verloren. Es gelang der renommierten Anwaltskanzlei Meyer Lustenberger nicht, die Bösgläubigkeit des Beklagten in der Registrierung und im Gebrauch des Domainnamens zu belegen.

Die thailändische Firma bietet unter dem Namen BettyBossi Personalberatungs- und -vermittlungsdienste im asiatischen Raum an. Gemäss den eigenen Angaben wurde die Firma in den Anfangsjahren von einer Betty geführt, während Bossi als Akronym für „Be Unique, Open Minded, Sincere, Service Minded and Initiative“ steht. Die thailändische Firma wurde vor 18 Jahren gegründet und verfügt über einen thailändischen Markeneintrag für Betty Bossi und BettyBossi.com aus dem Jahr 2000. Der Domainname wurde am 24. September 1999 registriert. Damit verfügt die Beklagte auch über eigene Rechte am bestrittenen Domainnamen.

Diesen Argumenten folgt der alleinige Experte, Sir Ian Barker. Da die Schweizer Marke BettyBossi eigentlich nur in der Schweiz und im grenznahen Ausland bekannt sei, obwohl dabei auch sehr bekannt, sei es unwahrscheinlich, dass die Beklagte bei der Firmengründung in Thailand davon wusste. Sowieso bieten die beiden Firmen unterschiedliche Produkte und Dienstleistungen an unterschiedliche Zielgruppen in unterschiedlichen Regionen an.

Schelte für den BettyBossi-Verlag gab es bezüglich der Tatsache, dass elf Jahre mit der (schieds-)gerichtlichen Klage gewartet wurde. Zwar prüft das Schiedsgericht zurecht nicht die Frage der Verjährung oder Verwirkung von Ansprüchen. Es betonte aber, dass der Beweis der böswilligen Registrierung und des böswilligen Gebrauchs schwieriger werde, je mehr Zeit seit der Registrierung des Domainnamens vergangen sei.

Das Argument der Beklagten, der Domainname sei vor der Einrichtung des Schiedsverfahrens registriert worden, womit dieses gar nicht angewendet werden dürfe, wird leider offen gelassen.

Trotz des klaren Urteils bleibt der Experte ein bisschen skeptisch: Einer der Firmengründer habe Schweizer Wurzeln und die Firma heisst SinoSwiss. Dies könne tatsächlich ein Anzeichen für Bösgläubigkeit sein und die Begründung der Domainnamenwahl der Beklagten in Frage stellen. Der Experte erwähnt daher explizit, dass das vorliegende Urteil für ein allfälliges staatliches Gerichtsverfahren auf keinen Fall präjudiziell wirke.

WIPO-Verfahren Nr. D2010-2264, Entscheid vom 22. Februar 2011