SWITCH feiert 25-Jahre-Jubiläum

Die Stiftung SWITCH blickt heute auf ihr 25-jähriges Bestehen zurück. Als Partnerin der Hochschulen entwickelt SWITCH für Forschende, Lehrende und Studierende Dienstleistungen, die den Forschungsstandort Schweiz stärken und zur Vernetzung der Hochschulen beitragen. Projekte für die junge Generation sowie die Entwicklung der e-Identity weisen den Weg in die Zukunft nachhaltiger Internet-Dienste.

Seit der Gründung 1987 setzt sich SWITCH für die Schaffung, Speicherung und Weitergabe neuen Wissens ein. Als Teil der schweizerischen Hochschulgemeinschaft macht die Stiftung Forschende, Lehrende und Studierende weltweit durch umfassende Vernetzung und individuelle ICT-Dienstleistungen erfolgreicher. Die enge Zusammenarbeit mit der Hochschulgemeinschaft, die von Teamdenken, Solidarität und Neugier geprägte Unternehmenskultur machen den Erfolg von SWITCH aus. «Durch die weltweite Vernetzung ist SWITCH stets am Puls der Zeit» so Andreas Dudler, Geschäftsführer von SWITCH.

25 Jahre SWITCH, 25 Jahre „.ch“ und 25 Jahre Internet in der Schweiz: Die virtuelle Zeitreise gibt’s online: www.switch.ch/de/about/25years

Quelle: Medienmitteilung von SWITCH vom 23. November 2012

chatscout.ch und weitere: Scout24 muss Marken­verwäs­se­rung hinnehmen

Die Gesuchstellerin, die Scout24-Gruppe, betreibt in ganz Europa diverse bekannte Webseiten zur Vermittlung von u.a. Autos, Immobilien/Wohnungen, Stellen oder Bekanntschaften. Diese Internetauftritte sind mit dem „scout24“-Zusatz präsent, der auch als Schweizer Marken (z.B. Friend Scout, im 2008 hinterlegt) sowie als europäische Marken mit Schutzausdehnung auf die Schweiz geschĂĽtzt ist. Konkret treten die Scout24 Holding GmbH, MĂĽnchen, und die Scout24 International Management AG, Baar, auf.

Die Gesuchsgegnerin Nexmedia GmbH in Sursee wurde im Jahr 2002 als Webdesign-Firma gegrĂĽndet („Nexmedia Websolutions“). Die Interessen des GrĂĽnders scheinen sich in der Folge rasch in Richtung seiner Leidenschaft Fotografie und Models mit Spezialisierung auf Erotik- und Akt­fotografie verschoben zu haben, so dass sein BĂĽro schon bald einem 130 m2-Fotostudio und die Nexmedia-Webseite einer Weiterleitung zu seiner Plattform fĂĽr Models und Auftraggeber, Modelsonline.ch, weichen musste.

Die Domainnamen chatscout.ch, fickscout.ch, hurenscout.ch, ladyscout.ch, pornscout.ch und seitensprungscout.ch sowie die internationalen Domainnamen hurenscout.com und seitensprungscout.com wurden zwischen 2010 und 2012 registriert.

Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch durch den Experten François Dessemontet wurde das Verfahren neu dem Experten Gérald Page zugewiesen.

Erwägungen und Entscheid

Der Experte folgt weitgehend den AusfĂĽhrungen des Anwalts der Gesuchsgegnerin, indem er festhält, dass die Domainnamen nur mit einem Teil der Marke der Gesuchstellerin identisch sind, und dass dieser Begriff „Scout“ ein Sachbegriff ist. Tatsächlich existieren – mal abgesehen von den Pfadfindern, die ebenfalls als „Scouts“ bekannt sind – zahlreiche Unternehmen und Marken, welche diesen Begriff beinhalten. „Scouts“ sind Talentsucher in Mode, Musik oder Sport. Deshalb ist eine Zuordnung dieses Sachbegriffs einzig zu Scout24 und eine entsprechende Verwechslungsgefahr zu verneinen. Erst der Zusatz „24“ ergibt bei Scout24 einen hohen Bekanntheitsgrad und eine hohe Kennzeichnungskraft. Ohne diesen Zusatz besteht keine Verwechslungsgefahr und keine Rufausbeutung, weshalb der Experte das Gesuch ablehnt.

Bemerkungen

Zwar hatte Scout24 in allen der bisherigen sieben WIPO-Verfahren zu Schweizer Domainnamen mit Expertenentscheid obsiegt. Dabei handelte es sich jedoch ausschliesslich um Domainnamen, welche den Zusatz „24“ beinhalteten (bzw. bei Verfahren mit mehreren Domainnamen: zumindest einer davon). Mit dem vorliegenden Entscheid wird die siegessichere Scout24-Gruppe vorerst gebremst.

Scout24 muss die Verwässerung seiner Marke hinnehmen, wie auch schon McDonald’s, als in den 2000er-Jahren plötzlich zahlreiche Unternehmen mit „Mc“ oder „Mac“ im Namen gegrĂĽndet wurden, z.B. McOptik oder MacBaby. Dies ist zwar stossend, aber rechtlich nicht zu bemängeln. Angesichts der unzähligen weiteren Domainnamen, welche „Scout“ und „24“ enthalten, bleibt Scout24 auch kaum etwas Anderes ĂĽbrig, als sich damit abzufinden, und sich auf weitere Verfahren zu konzentrieren.

WIPO-Verfahren Nrn. DCH2012-0016 und D2012-1359, beide Entscheide vom 29. Ok­tober 2012

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/chatscout.ch

raiffeien.ch: Bank obsiegt gegen Typosquatter

Die Gesuchstellerin Raiffeisen Schweiz Genossenschaft ist die drittgrösste Bank der Schweiz. Neben dem Namensrecht verfügt sie seit 1993 auch über Schweizer Marken und hatte schon früh, nämlich am 31.12.1995 den Domainnamen raiffeisen.ch registriert, den sie seither für ihren Internetauftritt nutzt.

Der Gesuchsgegner Peter Bachta aus Polen ist einer der „ĂĽblichen Verdächtigen“: Er hat unzählige Domainnamen aus aller Welt registriert und war in der Schweiz bereits frĂĽher als Gesuchsgegner in ein WIPO-Verfahren involviert (deezer.ch). Wie auch damals schon hat er nicht am Schlichtungsversuch teilgenommen und keine Antwort eingereicht.

Der Domainname raiffeien.ch wurde irgendwann innerhalb der letzten 10 Jahre registriert. Der Experte Tobias Zuberbühler hat es nicht für nötig gehalten, wie sonst üblich bei SWITCH das Registrierungsdatum zu erfragen. Der Domainname ist bei Sedo geparkt.

Obwohl der Registrierungsvertrag in französischer Sprache geschlossen wurde, beschliesst der Experte aufgrund der deutschsprachigen Parking-Webseite und der fehlenden Anfechtung durch den Gesuchsgegner, das Verfahren in deutscher Sprache durchzuführen.

Erwägungen und Entscheid

Die BegrĂĽndung des Gesuchs liest sich wie ein Lehrbuch fĂĽr Domainnamenrecht. Klar und prägnant haben die Anwälte der Kanzlei Bratschi Wiederkehr & Buob das Bestehen von schweizerischen Kennzeichenrechten und ihre Verletzung durch den ähnlichen Domainnamen formuliert. Bei diesem sogenannten Typosquatting „nutzt der Nichtberechtigte die Bekanntheit eines Domainnamens aus und lässt missbräuchlich einen ähnlich geschriebenen Domainnamen fĂĽr sich registrieren. Tippt ein Internetbenutzer den ihm bekannten Domainnamen in einem Webbrowser versehentlich falsch ein, wird er auf die unerwĂĽnschte Seite des Typosquatters gefĂĽhrt“. Das lässt sich nicht besser erklären.

Der Experte bestätigt die Verwechslungsgefahr durch das ähnliche Schriftbild und den phonetischen Klang, womit neben marken- auch lauterkeitsrechtliche Ansprüche der Gesuchstellerin verletzt werden. Er beschliesst die Übertragung des Domainnamens.

Bemerkungen

Meines Erachtens hat der Experte bei der Frage der Verfahrenssprache allzu vorschnell entschieden, als er auf die Sprache der Parking-Webseite abstellte. Der Domainnamen-Parking-Anbieter Sedo ermittelt nämlich per Geo-Tagging automatisch, woher ein Besucher kommt, und blendet den Webseiten-Inhalt in der jeweiligen Landessprache ein. Somit kann sich die Webseite dem in Zürich basierten Experten gar nicht anders präsentieren als in deutscher Sprache, während sie einem Franzosen auf Französisch und einem Engländer in Englisch erschienen wäre.

Die Gesuchstellerin bzw. ihre Anwälte schreiben: „Die Aktivitäten des Gesuchsgegners haben auch direkt nachteilige Konsequenzen fĂĽr die Gesuchstellerin. Die missbräuchliche Anlehnung des Webauftritts an jenen der Gesuchstellerin sowie die Verlinkung zu Konkurrenzunternehmen verärgert die Kunden der Gesuchstellerin und schädigt deren Reputation. Entscheiden sich Kunden, mit den auf der Homepage des Gesuchsgegners aufgeschalteten Konkurrenzunternehmen Geschäfte abzuschliessen, entgeht der Gesuchstellerin das entsprechende Geschäft, und es droht ihr dadurch Schaden in der Form entgangenen Gewinns.“ Damit schiessen sie natĂĽrlich weit ĂĽbers Ziel hinaus. Die Parking-Webseite unterscheidet sich optisch stark von der Webseite der Gesuchstellerin. Und auch sonst wird mangels Inhalt (ausser den Werbe-Links zu externen Webseiten) kein Besucher annehmen, er sei hier bei seiner Bank gelandet. Demzufolge wird sich auch niemand dazu entscheiden, ĂĽber eine der verlinkten Webseiten Geldgeschäfte abzuschliessen.

Trotzdem ist der Übertragung des Domainnamens natürlich beizupflichten. Gerade Typosquatter-Domainnamen lassen sich aufgrund ihrer Vielzahl kaum vorhersehen und selbst registrieren. In der raschen und einfachen Übertragung des Domainnamens in solchen Fällen liegt die Stärke des WIPO-Verfahrens.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2012-0024, Entscheid vom 25. Oktober 2012

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/raiffeien.ch