Privatpersonen wollen 2’408 .swiss-Domainnamen!

Seit dem 24. April 2024 dürfen auch Privatpersonen .swiss-Domainnamen registrieren: ihre Vornamen, Familiennamen, und solche in Kombination oder mit einem Zusatz. Davon haben sie rege Gebrauch gemacht: Anträge für 2’408 .swiss-Domainnamen wurden eingereicht – in mehreren Fällen für dieselben Domainnamen. Hier eine kurze Ãœbersicht.

Am Dienstag nach der Öffnung der Top-Level-Domain .swiss war es klar: Auch Privatpersonen wollen sie. Bis dahin war das vollkommen unklar – auch, weil erneut keine Sunrise-Periode durchgeführt wurde, in der Markeninhaberinnen und -inhaber oder Halterinnen und Halter von .ch-Domainnamen ihre Ansprüche hätten geltend machen können. Jeweils am Dienstagnachmittag publiziert das Bundesamt für Kommunikation BAKOM die neuen Anträge der vergangenen Woche. Am 30. April standen 2’408 .swiss-Domainnamen auf der Liste – mehr als in den Jahren 2022 und 2023 zusammen (insgesamt 2’238 .swiss-Domainnamen).

Sieben Anträge für michael.swiss

Einige .swiss-Domainnamen stossen gleich bei verschiedenen Personen auf Interesse. Die meisten mehrfachen validierten Anträge für dieselbe Internetadresse wurden für die folgen Domains eingereicht:

7x michael.swiss

6x daniel.swiss
6x landolt.swiss
6x simon.swiss
6x thomas.swiss (auch wenn der Name erst später auf der publizierten Liste erscheint)

5x chatelain.swiss
5x ducret.swiss
5x favre.swiss
5x jung.swiss
5x marc.swiss
5x portmann.swiss
5x tschumi.swiss

Und natürlich viele .swiss-Domainnamen mit zwei, drei oder vier Anträgen. Ob eine der beiden «berset.swiss»-Registrierungen von Alt-Bundesrat Alain Berset stammt, ist nicht nachprüfbar. Während bei der Registrierung durch ein Unternehmen immerhin der Firmenname und die UID-Nummer ersichtlich sind, wird bei Registrierungen durch Privatpersonen lediglich das Wohnland der Person öffentlich gemacht.

Im Fall dieser Mehrfachgesuche erfolgt die Zuteilung nach den Vorgaben von Art. 57 der Verordnung über Internet-Domains. Wie bereits kritisiert wird dabei mit ungleichen Ellen gemessen. Obwohl sie mehrere Jahre Zeit hatten, «ihren» Domainnamen zu registrieren, können Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Organisation sowie juristische Personen (im Handelsregister eingetragene Firmen, Vereine und Stiftungen) «wie die alte Fasnacht» innerhalb der 20-tägigen Veröffentlichung einen Antrag für einen registrierten .swiss-Domainnamen einreichen und werden automatisch gegenüber der Privatperson bevorzugt. Das gilt natürlich nicht nur bei Mehrfachgesuchen, sondern auch bei Einzelgesuchen für einen .swiss-Domainnamen.

Diesen Umstand versuchte sich ein weiterer Michael zunutze zu machen: Er wollte michael.swiss nicht als Privatperson, sondern als Geschäftsführer im Namen der Zottermedia GmbH registrieren und damit bevorzugt werden. Es ist jedoch so, dass auch Unternehmen nicht einfach beliebige .swiss-Domainnamen registrieren können, sondern der Domainname in einem geschäftlichen Zusammenhang stehen muss, es sich also um ein Produkt oder Dienstleistung des Unternehmens handeln muss. Sein Registrierungsantrag wurde deshalb als ungültig angesehen und abgelehnt.

Stehen sich lediglich Privatpersonen gegenüber, geht das Gesuch der Person vor, die ein Kennzeichenrecht für den registrierten Begriff besitzt. Normalerweise wird dies eine eingetragene Marke sein. Ob auch ein bereits registrierter .ch-Domainname dafür ausreicht, ist fraglich. Aufgrund des Wortlauts der im Juni 2023 neu eingefügten Gesetzesbestimmung kann wohl auch eine kommerzielle Absicht geltend gemacht werden, um den Zuschlag zu erhalten. Tun das beide, wird das Vorhaben mit dem «höheren Mehrwert für die schweizerische Gemeinschaft» bevorzugt, wobei vollkommen unklar ist, wer dies nach welchen Kriterien beurteilt.

Und erst zuletzt, wenn es wirklich nicht mehr anders möglich ist als den .swiss-Domainnamen einer von zwei oder mehreren Privatperson mit privatem Interesse zu überlassen, erhält die Person den Zuschlag, die als Erste das Gesuch gestellt hat. Wobei es nicht auf den Zeitpunkt ankommt, an dem die Person den Domainnamen bei einer Registrierungsstelle registriert hat, sondern wann die Registrierungsstelle das Gesuch beim BAKOM eingereicht hat. Möglich war dies am Tag der Öffnung ab 12:00 Uhr.

Im Fall von michael.swiss wird somit wohl derjenige Michael den Zuschlag erhalten, der den Domainnamen bei Ascio (d.h. vermutlich bei Swizzonic) vorregistriert hatte: Ascio hat den Antrag gleich um 12:00:35 Uhr eingereicht, während Anträge von Hostpoint erst ab 12:01:08 Uhr und von Infomaniak sogar erst um 12:57:38 Uhr übermittelt wurden. Man muss also nicht nur früh (vor-)registrieren, sondern auch die richtige Registrierungsstelle mit der Registrierung beauftragen. Und man braucht Glück: Falls die Michael GmbH im Kanton Zürich innerhalb der 20-tägigen Frist noch einen Antrag stellt, wird sie zur Halterin.