brevo.ch: Heisser Kampf ums Feuerlöschen

Die Gesuchstellerin Sicli Materiel-Incendie SA in Plan-les-Ouates im Kanton Genf ist seit rund 90 Jahren im Brandschutzbereich tätig (die AbkĂĽrzung „Sicli“ steht fĂĽr Secours ImmĂ©diat Contre L’Incendie), unter anderem mit dem Vertrieb von Feuerlöschern. Im Jahr 2005 hatte die Gesuchstellerin die Brevo AG in Horgen ĂĽbernommen. Deren Wortmarke „Brevo“ fĂĽr Feuerlöschapparate und -anlagen aus dem Jahr 1983 wurde erst 2013 im Rahmen der Erneuerung um weitere zehn Jahre auf die Gesuchstellerin ĂĽbertragen. Im FrĂĽhjahr 2013 fĂĽhrte sie ein neues Feuerlöschsortiment unter der Marke Brevo ein.

Der Gesuchsgegner ABC Brandschutz ist das Einzelunternehmen von Ludwig Johann Camenzind in Schönengrund im Kanton St. Gallen. Er vertreibt Feuerlöschgeräte und Zubehör und bietet Schulungen an. Gemäss der Behauptung der Gesuchstellerin arbeitete Herr Camenzind vom 1. Januar 2008 bis am 28. August 2009 bei der Brevo AG. Er bestreitet dies und weist darauf hin, dass die Brevo GmbH nach seinem Wissen seit 2006 nicht mehr besteht (was auch auf der Brevo-Webseite so aufgeführt war). Ein Blick in das Handelsregister zeigt, dass die Brevo AG (später: Brevo GmbH) nach der Fusion mit der Gesuchsgegnerin am 28. November 2005 aus dem Handelsregister gelöscht wurde, womit die Behauptung tatsächlich falsch sein muss.

Der Domainnamen brevo.ch wurde gemäss den Angaben im WIPO-Entscheid am 3. Juni 2013 registriert. Unter dieser Adresse war seit dem Jahr 2001 und mindestens bis im Jahr 2010 die Webseite der Brevo AG zu erreichen. Danach wurde der Domainname scheinbar aufgegeben, bevor er vom Gesuchsgegner neu registriert wurde.

brevo.ch

Nach dem erfolglosen Schlichtungsversuch durch den Experten Daniel Kraus wurde das Verfahren unter der Leitung des Experten Tobias ZuberbĂĽhler fortgesetzt.

Erwägungen und Entscheid

Die Gesuchstellerin macht Markenrecht am Begriff Brevo geltend und behauptet, der Gesuchsgegner wolle aufgrund seiner früheren Beschäftigung für die Brevo GmbH vorsätzlich eine Verwechslung zwischen den Produkten der Gesuchstellerin und seinen eigenen schaffen. Der Gesuchsgegner streitet die Beschäftigung ab und entgegnet, dass die Gesuchstellerin den Domainnamen wegen Nichtgebrauchs aufgegeben habe.

Der Experte zitiert die gängigen Gesetzesbestimmungen und Bundesgerichtsentscheide, die Domainnamen eine Kennzeichenfunktion zugestehen und sie daher nicht identisch oder verwechselbar mit einer älteren Marke für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen sein dürfen.

Beide Parteien sind im Brandschutz- bzw. Feuerlöschmaterial-Bereich tätig. Sowohl die Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit als auch die Verwechslungsgefahr sind gegeben. Da der Gesuchsgegner keine rechtlich relevanten Verteidigungsgründe vorbringt und auch kein eigenes legitimes Interesse dargelegt hat, entscheidet der Experte die Übertragung des Domainnamens an die Gesuchstellerin.

Bemerkungen

Der Experte misst der Löschung des Domainnamens durch die Gesuchstellerin und der später Erstreitung im WIPO-Verfahren „keine entscheidende Bedeutung“ zu. Dem kann nur zum Teil zugestimmt werden. Das Verhalten der Gesuchsgegnerin stellt eine Zuwiderhandlung gegen den vorherigen klaren Verzicht auf den Domainnamen dar (Grundsatz „venire contra factum proprium“) und kann als nicht schĂĽtzenswerter Rechtsmissbrauch angesehen werden. Es ist weder Sinn noch Zweck einer Marke, die Bezahlung der JahresgebĂĽhr fĂĽr einen Domainnamen zu ersetzen.

Weiter bezweifelt der Experte die Entgegnung des Gesuchsgegners, er habe nie bei der Gesuchstellerin gearbeitet, weil er darauf hinweist, dass die Brevo GmbH nach seinem Wissen seit 2006 nicht mehr bestanden habe. „Damit gibt er implizit zu, die Rechtsvorgängerin der Gesuchstellerin (und damit auch die Marke BREVO) zu kennen.“ Hier muss klar widersprochen werden. Die Brevo GmbH hatte dies vor der Löschung des Domainnamens auf ihrer Webseite fast wörtlich so kommuniziert. Alle möglichen Gesuchsgegner – ob sie die Gesuchstellerin nun kennen oder nicht – hätten fĂĽr das Verfassen ihrer Gesuchserwiderung solche Informationen recherchiert und leicht aufgefunden. Da die Gesuchstellerin zu dieser Behauptung offensichtlich keine Beweismittel eingereicht hatte, hätte sie nicht beachtet werden dĂĽrfen.

Interessanterweise scheint der Gesuchsgegner Vorbereitungen getroffen zu haben, die Warengleichartigkeit zu verschleiern bzw. eine anderweitige Verwendung vorzutäuschen, indem er unter der Internetadresse www.brevo.ch eine In-Arbeit-Seite mit dem Vermerk „Breitensport Vorschriften“ aufgeschaltet hatte (siehe Bild). Dabei hatte er jedoch vergessen, den in der Browser-Kopfzeile angezeigten Seitentitel („Title“) abzuändern. Dieser lautet: „Brevo Brandschutz und Sicherheit“. Scheinbar hat er im WIPO-Verfahren dann aber nicht versucht, dieses Argument geltend zu machen.

Im Endeffekt ist dem Entscheid jedoch zuzustimmen. Auch im Rahmen eines sachlichen Mitgebrauchs beim Verkauf von Brevo-Feuerlöschern muss der Anspruch des Gesuchgegners auf den Domainnamen gegenüber dem Anspruch der Gesuchstellerin als Inhaberin der identischen Wortmarke zurückstehen.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2013-0014, Entscheid vom 4. November 2013.

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/brevo.ch

SWITCH senkt .ch-Domainnamenpreise auf 15.50 Franken

SWITCH senkt per 1. Februar 2014 die Jahresgebühr für .ch-Domainnamen von derzeit 17 Franken auf 15.50 Franken. Der neue Preis gilt bei der Neuregistrierung oder Erneuerung eines Domainnamen ab dem 1. Januar 2014. Auch die Wholesale-Preise, welche SWITCH ihren anerkannten Partnern gewährt, sinken.

Am 22. Oktober 1987 wurde „SWITCH – Teleinformatikdienste fĂĽr Lehre und Forschung“ als Stiftung durch die Schweizerische Eidgenossenschaft und acht Hochschulkantone (Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Neuenburg, St. Gallen, Waadt und ZĂĽrich) gegrĂĽndet. Sie setzt sich zum Ziel, „die nötigen Grundlagen fĂĽr den wirksamen Gebrauch moderner Methoden der Teleinformatik im Dienste der Lehre und Forschung in der Schweiz zu schaffen, zu fördern, anzubieten, sich an solchen zu beteiligen, und sie zu erhalten“.

Als Stiftung verfolgt SWITCH weder kommerzielle Zwecke, noch ist sie auf die Realisierung eines Gewinns ausgerichtet. Daher und dank der stetig wachsenden Anzahl registrierter Domainnamen (zurzeit über 1.8 Millionen .ch-Domainnamen) und damit auch steigenden Einnahmen ist es jeweils möglich, Preissenkung zu realisieren. Preisänderungen für Schweizer Domainnamen werden durch SWITCH vorgeschlagen und müssen durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) genehmigt werden.

Seit der letzten Preissenkung auf 17 Franken am 1. Februar 2008 sind genau sechs Jahre vergangen. Damit hat es bis zur kommenden Senkung nicht nur am längsten gedauert, sondern es ist auch die bisher tiefste Preisreduktion der Schweizer Domainnamen-Geschichte – und das erste Mal, dass Domainnamenpreise nicht auf einen ganzen Frankenbetrag lauten.

Die bisher erfolgten Preissenkungen umfassten eine Senkung auf 17 Franken (1. Februar 2008), 22 Franken (1. September 2007), 27 Franken (1. November 2006) und auf 35 Franken (1. Juli 2001). Zuvor kostete ein Schweizer Domainname 48 Franken. Die ursprünglich zusätzlich erhobene Registrierungsgebühr in der Höhe von 80 Franken wurde per 1. Juli 2001 auf 40 Franken gesenkt und fiel bei der Preissenkung auf 27 Franken (1. November 2006) ganz weg. Eine weitere Preissenkung ist vorerst nicht absehbar.