vitalebarberiscanonico.ch: Stoffhersteller wehrt sich gegen Massanzugschneider

Die Gesuchstellerin Vitale Barberis Canonico SpA ist ein italienischer Stoffhersteller aus der Region zwischen Mailand und der Schweizer Grenze, der seit 1663 feinste Stoffe für massgeschneiderte Anzüge anbietet. Derzeit werden jährlich rund 7 Mio. Meter Stoff hergestellt, die für einen Umsatz von fast 100 Millionen Euro sorgen. Sie verfügt über internationale Marken, die älteste vom 6. Januar 1995, die auch Schutzwirkung in der Schweiz entfalten.

Der Gesuchsgegner, die CSI Group GmbH in Zürich, vertreten durch ihren Geschäftsführer Christian Peter Köppel, bietet Mass-Kleider für Damen und Herren an. Diese stellt er unter anderem aus Stoffen der Gesuchstellerin her. Er nahm im Jahr 2010 Kontakt mit der Gesuchstellerin auf, um ein mögliches gemeinsames Projekt zu besprechen, das er später jedoch nicht mehr weiter verfolgen wollte.

Der Domainname vitalebarberiscanonico.ch wurde am 3. August 2012 registriert. Unter dieser Adresse ist keine Webseite aufgeschaltet, weshalb hier die Webseite der Gesuchsgegnerin angezeigt wird (Bild).

csig.ch (Gesuchsgegnerin)

Auf das Abmahnschreiben der Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegner nicht reagiert. In diesem hatte sie ihn aufgefordert, den Domainnamen an sie zu übertragen und ihre Marke nicht mehr zu gebrauchen, um seine Massanzüge anzupreisen.

Der Gesuchsgegner hat weder eine Gesuchserwiderung eingereicht noch an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen.

Erwägungen und Entscheid

Der Domainname ist identisch mit dem Firmennamen und der Marke der Gesuchstellerin, während der Gesuchsgegner weder über Kennzeichenrechte am Domainnamen noch über eine Lizenz oder eine andere Genehmigung der Gesuchstellerin verfügt. Für den Experten Daniel Kraus steht fest, dass der Gesuchsgegner den Domainnamen mit dem Ziel registriert hatte, um vom Ansehen und der Bekanntheit der Marke der Gesuchstellerin zu profitieren und um die Gesuchstellerin davon abzuhalten, den Domainnamen selbst zu registrieren und zu nutzen. Er beschliesst die Übertragung des Domainnamens auf die Gesuchstellerin.

Bemerkungen

Am Entscheid des Experten ist nichts auszusetzen. Er macht sich darin die Mühe, die Kennzeichnungsfunktion von Domainnamen, Markenrecht und unlauteren Wettbewerb klar darzulegen.

Dass ein Schweizer Gesuchsgegner keine Gesuchserwiderung einreicht, kommt nicht häufig vor. Er wird sich bewusst gewesen sein, dass ihm der Domainname tatsächlich nicht zusteht, hat dann aber trotzdem eine einfache Übertragung ohne Expertenentscheid verhindert. Ob er sich bewusst ist, dass damit auch andere Stofflieferanten und potenzielle Kunden von seinem Geschäftsgebaren lesen und sich gegen Geschäfte mit ihm entscheiden, während sein Name bei der frühzeitigen Einwilligung in die Übertragung nicht im WIPO-Entscheid-Archiv aufgetaucht wäre?

WIPO-Verfahren Nr. DCH2013-0005, Entscheid vom 2. Juli 2013.

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/vitalebarberiscanonico.ch