mionetto.ch: Verhinderter Vertriebspartner ohne Argumente

Der Gesuchsteller Mionetto S.p.A. ist ein italienischer Hersteller von Schaumwein; Frizzante und Spumante. Das im Jahr 1887 gegründete Unternehmen wurde im Mai 2008 von der deutschen Henkell & Co. Sektkellerei KG übernommen. Der Gesuchsteller verfügt über keine Schweizer Marke und hat erst am 26. Dezember 2012 sowohl eine EU-Wort- als auch eine Bildmarke angemeldet, die jedoch noch nicht ins Markenregister eingetragen wurden. Er besitzt jedoch eine italienische Marke mit internationaler Wirkung – auch in der Schweiz – aus dem Jahr 1994.

Der Gesuchsgegner Walter Beratungs AG bzw. ihr einziger Verwaltungsrat Christoph Walter in Zürich erbringt gemäss dem Zürcher Handelsregister Beratungsdienstleistungen im kaufmännischen und finanziellen Bereich sowie Ausübung von Treuhandfunktionen. Auf seiner Webseite fehlen weitere Informationen; hier befindet sich lediglich eine Visitenkarte.

Der Domainname mionetto.ch wurde am 2. Juni 2010 registriert. Aufgeschaltet ist eine einzelne Seite, die das Logo des Gesuchstellers sowie eine Adresse in Zug zeigt.

mionetto.ch

Der Gesuchsgegner hat seine Erwiderung mit sechstägiger Verspätung eingereicht, weshalb sie der Experte Daniel Kraus nicht berücksichtigt hat.

Erwägungen und Entscheid

Der Gesuchsteller sieht sein Markenrecht verletzt und sieht eine grosse Verwechslungsgefahr und Täuschung von Besuchern durch die Verwendung seiner Marke inkl. des geschützten Schriftzugs. Er hält fest, dass dem Gesuchsgegner weder eine Lizenz noch eine sonstige Erlaubnis zur Verwendung seiner Marke erteilt wurde, womit dieser auch gegen die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb verstösst.

Der Gesuchsgegner hatte im Jahr 1993 die Mionetto Distribuzione SA gegrĂĽndet und war ihr einziger Verwaltungsrat. Die Aktiengesellschaft sei zu Beginn eine der grössten Vertreiber von Mionetto-Prosecco in der Schweiz gewesen. Ihr gehörten sowohl eine eigene Schweizer Marke Mionetto als auch der Domainnamen mionetto.ch. Gemäss seinen AusfĂĽhrungen wollte der Gesuchsteller im Jahr 1997 diesen Markeneintrag aberkennen lassen und die Gesellschaft ĂĽbernehmen, was jedoch erfolglos geblieben sei. Im Jahr 2009 ging die Gesellschaft konkurs. Im Rahmen der Liquidation habe die neue Aktiengesellschaft des Gesuchsgegners den Domainnamen seiner alten Aktiengesellschaft fĂĽr 5’000 Franken abgekauft.

Neben diesen interessanten Ausführungen nennt er jedoch keine Argumente, weshalb ihm der Domainname heute noch zustehen soll, was ihm also auch bei rechtzeitiger Eingabe nichts genützt hätte. Sowohl seine Aktiengesellschaft als auch die Marke existieren nicht mehr. Eine Einwilligung des Gesuchstellers besteht nicht. Somit sind durch die Verwendung des Domainnamens und des Schriftzugs unrechtmässig und verletzen sowohl Marken- als auch Wettbewerbsrecht. Der Experte beschliesst die Übertragung des Domainnamens auf den Gesuchsteller.

Bemerkungen

Obwohl ich es verstehe, dass der Gesuchsgegner trotz Scheitern seiner Vertriebsgesellschaft am Domainnamen festhalten wollte, verkennt er eins: Beim Begriff „Mionetto“ handelte es sich seit jeher um geistiges Eigentum des Gesuchstellers. Dieser hat schon frĂĽh gezeigt, dass er dessen Gebrauch (Markenregistrierung, Unternehmensname) durch den Gesuchsgegner missbilligt.

Ob sich der Gesuchsgegner schon vor seiner Firmengründung vergeblich darum bemüht hatte, ein offizieller Vertriebspartner des Gesuchstellers in der Schweiz zu werden, ob er ihn später dank seiner Marke und Firma dazu drängen wollte, oder ob er all dies ohne direkte Kontaktaufnahme mit dem Gesuchsteller in Gang setzte, ist nicht nachvollziehbar. Nach der Aberkennung der Marke und dem Konkurs der Vertriebsgesellschaft geht mit dem vorliegenden WIPO-Entscheid jedenfalls der letzte Akt rund um die Mionetto Distribuzione SA zu Ende.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2013-0003, Entscheid vom 10. April 2013.

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/mionetto.ch

Neue gTLD .swiss: Umsetzungsphase kann beginnen

Die internationale Verwaltungsstelle für Domainnamen ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) sieht die Anforderungen an die Bewerbung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die neue gTLD .swiss erfüllt und gibt grünes Licht. Jetzt kann die Umsetzungsphase beginnen. Die ersten .swiss-Domainnamen sollten ab Herbst 2014 registriert werden können.

Nach der Prüfung der Bewerbung hat die ICANN bestätigt, dass das eingereichte Projekt für .swiss den Anforderungen entspricht. Das Dossier wurde vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Namen des Bundes eingereicht. In der Umsetzungsphase werden nun insbesondere die vertraglichen Einzelheiten mit der ICANN ausgehandelt, die technische Infrastruktur vorbereitet und die von der ICANN vorgeschriebenen Tests durchgeführt. Gleichzeitig muss das BAKOM die Anpassung des gesetzlichen Rahmens in der Schweiz aufgleisen und die Bedingungen für die Zuteilung der neuen Adressen festlegen.

Gemäss der Medienmitteilung des BAKOM vom 30. April 2013 möchte der Bund mit seiner Bewerbung um die neue TLD .swiss die Interessen der Schweiz wahren und gewährleisten, dass die neue Endung der Wirtschaft, der Kultur und den Institutionen des Landes zur Verfügung steht. Die Endung .swiss habe den Vorteil, dass sie einen höheren Wiedererkennungswert aufweist als .ch, wo es oft zu Verwechslungen mit anderen Ländern, beispielsweise mit China, komme. Ausserdem könne ein .ch-Domainname von jeder Person überall registriert werden, ohne dass ein Bezug zur Schweiz nachgewiesen werden muss.

Bemerkungen

Das Argument der Verwechslungsgefahr im internationalen Bereich lasse ich nicht gelten. Denn internationale Firmen sind sowieso mit der internationalen .com-Adresse unterwegs. Vielmehr hege ich – wie eigentlich bei allen neuen gTLD – den leisen Verdacht, dass es nur ums Geldmachen geht. Viele Inhaber eines .ch-Domainnamens werde ihre Adresse auch mit .swiss-Endung kaufen, um möglichen Verwechslungen oder Nachahmern vorzubeugen.

Wie bereits erwähnt vermute ich, dass eine Sunrise-Periode durchgeführt wird, innerhalb derer Markeninhaber und Unternehmen, vielleicht ja sogar Inhaber von .ch-Domainnamen, ihre .swiss-Internetadressen vor allen anderen registrieren können. Diese Details stehen aber noch aus.