mionetto.ch: Verhinderter Vertriebspartner ohne Argumente
Der Gesuchsteller Mionetto S.p.A. ist ein italienischer Hersteller von Schaumwein; Frizzante und Spumante. Das im Jahr 1887 gegründete Unternehmen wurde im Mai 2008 von der deutschen Henkell & Co. Sektkellerei KG übernommen. Der Gesuchsteller verfügt über keine Schweizer Marke und hat erst am 26. Dezember 2012 sowohl eine EU-Wort- als auch eine Bildmarke angemeldet, die jedoch noch nicht ins Markenregister eingetragen wurden. Er besitzt jedoch eine italienische Marke mit internationaler Wirkung – auch in der Schweiz – aus dem Jahr 1994.
Der Gesuchsgegner Walter Beratungs AG bzw. ihr einziger Verwaltungsrat Christoph Walter in Zürich erbringt gemäss dem Zürcher Handelsregister Beratungsdienstleistungen im kaufmännischen und finanziellen Bereich sowie Ausübung von Treuhandfunktionen. Auf seiner Webseite fehlen weitere Informationen; hier befindet sich lediglich eine Visitenkarte.
Der Domainname mionetto.ch wurde am 2. Juni 2010 registriert. Aufgeschaltet ist eine einzelne Seite, die das Logo des Gesuchstellers sowie eine Adresse in Zug zeigt.
Der Gesuchsgegner hat seine Erwiderung mit sechstägiger Verspätung eingereicht, weshalb sie der Experte Daniel Kraus nicht berücksichtigt hat.
Erwägungen und Entscheid
Der Gesuchsteller sieht sein Markenrecht verletzt und sieht eine grosse Verwechslungsgefahr und Täuschung von Besuchern durch die Verwendung seiner Marke inkl. des geschützten Schriftzugs. Er hält fest, dass dem Gesuchsgegner weder eine Lizenz noch eine sonstige Erlaubnis zur Verwendung seiner Marke erteilt wurde, womit dieser auch gegen die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb verstösst.
Der Gesuchsgegner hatte im Jahr 1993 die Mionetto Distribuzione SA gegrĂĽndet und war ihr einziger Verwaltungsrat. Die Aktiengesellschaft sei zu Beginn eine der grössten Vertreiber von Mionetto-Prosecco in der Schweiz gewesen. Ihr gehörten sowohl eine eigene Schweizer Marke Mionetto als auch der Domainnamen mionetto.ch. Gemäss seinen AusfĂĽhrungen wollte der Gesuchsteller im Jahr 1997 diesen Markeneintrag aberkennen lassen und die Gesellschaft ĂĽbernehmen, was jedoch erfolglos geblieben sei. Im Jahr 2009 ging die Gesellschaft konkurs. Im Rahmen der Liquidation habe die neue Aktiengesellschaft des Gesuchsgegners den Domainnamen seiner alten Aktiengesellschaft fĂĽr 5’000 Franken abgekauft.
Neben diesen interessanten Ausführungen nennt er jedoch keine Argumente, weshalb ihm der Domainname heute noch zustehen soll, was ihm also auch bei rechtzeitiger Eingabe nichts genützt hätte. Sowohl seine Aktiengesellschaft als auch die Marke existieren nicht mehr. Eine Einwilligung des Gesuchstellers besteht nicht. Somit sind durch die Verwendung des Domainnamens und des Schriftzugs unrechtmässig und verletzen sowohl Marken- als auch Wettbewerbsrecht. Der Experte beschliesst die Übertragung des Domainnamens auf den Gesuchsteller.
Bemerkungen
Obwohl ich es verstehe, dass der Gesuchsgegner trotz Scheitern seiner Vertriebsgesellschaft am Domainnamen festhalten wollte, verkennt er eins: Beim Begriff „Mionetto“ handelte es sich seit jeher um geistiges Eigentum des Gesuchstellers. Dieser hat schon frĂĽh gezeigt, dass er dessen Gebrauch (Markenregistrierung, Unternehmensname) durch den Gesuchsgegner missbilligt.
Ob sich der Gesuchsgegner schon vor seiner Firmengründung vergeblich darum bemüht hatte, ein offizieller Vertriebspartner des Gesuchstellers in der Schweiz zu werden, ob er ihn später dank seiner Marke und Firma dazu drängen wollte, oder ob er all dies ohne direkte Kontaktaufnahme mit dem Gesuchsteller in Gang setzte, ist nicht nachvollziehbar. Nach der Aberkennung der Marke und dem Konkurs der Vertriebsgesellschaft geht mit dem vorliegenden WIPO-Entscheid jedenfalls der letzte Akt rund um die Mionetto Distribuzione SA zu Ende.
WIPO-Verfahren Nr. DCH2013-0003, Entscheid vom 10. April 2013.
Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/mionetto.ch