cinema4d.ch: Nachvertragliche Pflicht zur Ãœbertragung an die Herstellerfirma

Die Gesuchstellerin Maxon Computer GmbH wurde 1986 in der Nähe von Frankfurt/Deutschland gegründet und hat sich zu einem führenden Software-Hersteller im Bereich 3D-Grafik entwickelt. Eines ihrer Hauptprodukte ist die Software-Familie CINEMA 4D zum Erstellen von 3D-Modellen, Oberflächenstrukturen (z.B. Stoff, Fell, Federn oder Gras), Computergrafiken und Animationen, eingesetzt u.a. für TV-Werbungen und Filme. Maxon verfügt über eine internationale Marke CINEMA 4D, hinterlegt im 24. September 1996, mit Schutzwirkung auch für die Schweiz. Ihre Webseite ist unter www.maxon.net zu finden.

Der Gesuchsgegner Messerli Informatique in Corcelles im Berner Jura ist gemäss eigenen Angaben der offizielle Schweizer Verkäufer der CINEMA 4D-Software. Der Gründer Peter Messerli ist ein Phänomen. Nicht nur vertreibt er Hard- und Software mit Gesellschaften in der Schweiz, Kamerun, Kongo und Rumänien, sondern hat unter der Bezeichnung APM R&D Treppen, Massivholzhäuser, einen lenkbaren Holzschlitten und ein tragbares Sägewerk entwickelt. Dafür erhielt er mehrere Erfinderpreise. Da kein entsprechender Handelsregistereintrag zu existieren scheint, bleibt er mit seinen Unternehmungen aber unter einem gesamthaften Jahresumsatz von 100’000 Franken. Der Gesuchsgegner besitzt neben den Adressen www.m3d.ch, www.apm-rd.ch und dem streitgegenständlichen Domainnamen auch vellum.ch; Vellum ist bzw. war ebenfalls der Name einer 3D-Software.

Der Domainname cinema4d.ch wurde am 6. November 2000 registriert. Unter dieser Adresse wirbt der Gesuchsgegner für die CINEMA 4D-Software und bietet sie zum Kauf an.

Gut acht Jahre nach der Registrierung, am 12. Februar 2009, schlossen die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner einen Vertrag zum Vertrieb der Software CINEMA 4D in der Schweiz ab. Darin räumt die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner das Recht ein, einen Domainnamen zu registrieren, welcher den Produktnamen CINEMA 4D beinhaltet. Gleichzeitig wird vereinbart, dass dieser Domainname nach Beendigung des Vertrags an die Gesuchstellerin übertragen wird.

Mit E-Mail vom 27. Juni 2011 kündigte die Gesuchstellerin den Vertrag (und im 2012 auch noch per Brief), da der Gesuchsgegner die vereinbarten Umsätze nicht erreichte, und verlangte die Ãœbertragung des Domainnamens. Dies verweigerte der Gesuchsgegner jedoch und verlangte für die Ãœbertragung einen „Verhandlungspreis“ von 50’000 Euro.

Der Gesuchsgegner nahm am WIPO-Verfahren nicht teil und hat auch keine Gesuchserwiderung eingereicht.

Erwägungen und Entscheid

Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Vertriebsvertrag und die darin enthaltene Pflicht, nach dessen Beendigung den Domainnamen zu übertragen. Mit der Kündigung ist die Berechtigung des Gesuchsgegners am Domainnamen erloschen und die weitere Benutzung verletzt das Markenrecht der Gesuchstellerin, das vor der Registrierung des Domainnamens entstand.

Der Experte Andrea Mondini folgt diesen Argumenten der Gesuchstellerin und ordnet die Ãœbertragung des Domainnamens an.

Bemerkungen

Der Experte hat den Domainnamen zu Recht übertragen. Dass der Gesuchsgegner den Domainnamen trotz seiner vertraglichen Pflicht nicht auf die Gesuchstellerin übertragen wollte, ist unverständlich. Diese hatte vermutlich bereits geahnt, dass der Gesuchsgegner Probleme machen könnte, da dieser den Domainnamen schon lange vor den Vertragsbeziehungen eigenmächtig registriert hatte, und hatte daher recht schnell das Schiedsverfahren eingeleitet. Es ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner jetzt auf dem Zivilprozessweg um Schadenersatz für die Kosten dieses Verfahrens belangt.

WIPO-Verfahren Nr. DCH2012-0015, Entscheid vom 21. August 2012

Kurzlink hierher: www.domainnamenblog.ch/wipo/cinema4d.ch