Gewinn aus .ch-Domainnamenregistrierung geht nicht ans Bakom
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Dezember 2011 entschieden, dass der Überschuss aus der Domainnamen-Registrierung vorerst nicht an das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) geht. Dieses hätte den Gewinn der Schweizer Registrierungstelle für .ch- und .li-Domainnamen von 2 Millionen Franken einstreichen wollen und erliess am 11. November 2010 eine entsprechende Verfügung. Die dagegen von SWITCH erhobene Beschwerde wurde nun gutgeheissen. Damit setzt sich die Registrierungsstelle für .ch- und .li-Domainnamen erneut erfolgreich dafür ein, dass die Halter vom Überschuss aus der Domainnamen-Registrierung profitieren können.
Als Stiftung der Schweizer Hochschulen will SWITCH keinen Gewinn erwirtschaften, sondern lediglich seine Kosten decken. Je mehr Domainnamen registriert sind, desto besser verteilen sie sich auf die einzelnen Internetadressen. Schon früher hatte SWITCH deshalb bei Überschüssen die Domainnamenpreise gesenkt, was mehrfach zu Konflikten mit dem Bakom geführt hatte. Diesem wurde SWITCH vor bald zehn Jahren zwangsunterstellt. Die Stiftung darf Preissenkungen seither nicht mehr selbständig bestimmen, sondern muss sie jeweils vom Bakom genehmigen lassen.
Es verwundert nicht, dass auch aktuell wieder in anderen Gerichtsverfahren um Preissenkungsanträge gestritten wird. Der Preis eines .ch- oder .li-Domainnamens bei SWITCH ist über die Jahre kontinuierlich gesunken und liegt derzeit bei 17 Franken pro Jahr. Ob die Preise viel weiter sinken werden, ist unklar. Durch einen im Jahr 2010 eingeführten Zusatz in der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich dürfen die Preise für Schweizer Domainnamen nicht zu „im internationalen Vergleich relativ tiefen Preisen [führen], die der guten Führung und dem Ruf der Domain ‚.ch‘ schaden können.“ Die Preise sollen zwar günstig sein, aber nicht zu den tiefsten auf internationaler Ebene zählen.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8665/2010 vom 1. Dezember 2011: Das Urteil A-8665/2010 als PDF-Dokument herunterladen