BettyBossi.com bleibt thailÀndisch
Der BettyBossi-Verlag hat das WIPO-Verfahren um den Domainnamen bettybossi.com verloren. Es gelang der renommierten Anwaltskanzlei Meyer Lustenberger nicht, die BösglÀubigkeit des Beklagten in der Registrierung und im Gebrauch des Domainnamens zu belegen.
Die thailĂ€ndische Firma bietet unter dem Namen BettyBossi Personalberatungs- und -vermittlungsdienste im asiatischen Raum an. GemĂ€ss den eigenen Angaben wurde die Firma in den Anfangsjahren von einer Betty gefĂŒhrt, wĂ€hrend Bossi als Akronym fĂŒr „Be Unique, Open Minded, Sincere, Service Minded and Initiative“ steht. Die thailĂ€ndische Firma wurde vor 18 Jahren gegrĂŒndet und verfĂŒgt ĂŒber einen thailĂ€ndischen Markeneintrag fĂŒr Betty Bossi und BettyBossi.com aus dem Jahr 2000. Der Domainname wurde am 24. September 1999 registriert. Damit verfĂŒgt die Beklagte auch ĂŒber eigene Rechte am bestrittenen Domainnamen.
Diesen Argumenten folgt der alleinige Experte, Sir Ian Barker. Da die Schweizer Marke BettyBossi eigentlich nur in der Schweiz und im grenznahen Ausland bekannt sei, obwohl dabei auch sehr bekannt, sei es unwahrscheinlich, dass die Beklagte bei der FirmengrĂŒndung in Thailand davon wusste. Sowieso bieten die beiden Firmen unterschiedliche Produkte und Dienstleistungen an unterschiedliche Zielgruppen in unterschiedlichen Regionen an.
Schelte fĂŒr den BettyBossi-Verlag gab es bezĂŒglich der Tatsache, dass elf Jahre mit der (schieds-)gerichtlichen Klage gewartet wurde. Zwar prĂŒft das Schiedsgericht zurecht nicht die Frage der VerjĂ€hrung oder Verwirkung von AnsprĂŒchen. Es betonte aber, dass der Beweis der böswilligen Registrierung und des böswilligen Gebrauchs schwieriger werde, je mehr Zeit seit der Registrierung des Domainnamens vergangen sei.
Das Argument der Beklagten, der Domainname sei vor der Einrichtung des Schiedsverfahrens registriert worden, womit dieses gar nicht angewendet werden dĂŒrfe, wird leider offen gelassen.
Trotz des klaren Urteils bleibt der Experte ein bisschen skeptisch: Einer der FirmengrĂŒnder habe Schweizer Wurzeln und die Firma heisst SinoSwiss. Dies könne tatsĂ€chlich ein Anzeichen fĂŒr BösglĂ€ubigkeit sein und die BegrĂŒndung der Domainnamenwahl der Beklagten in Frage stellen. Der Experte erwĂ€hnt daher explizit, dass das vorliegende Urteil fĂŒr ein allfĂ€lliges staatliches Gerichtsverfahren auf keinen Fall prĂ€judiziell wirke.
WIPO-Verfahren Nr. D2010-2264, Entscheid vom 22. Februar 2011