Dürfen bald auch natürliche Personen .swiss-Domainnamen registrieren?

Stehen .swiss-Domainnamen weiterhin für Zuverlässigkeit, Image und Sicherheit, falls sie auch von Privatpersonen registriert werden dürfen? Im Rahmen einer Konsultation erkundigt sich das Bundesamt für Kommunikation BAKOM, was die interessierten Kreise von einer möglichen Öffnung der Top Level Domain auch für natürliche Personen halten.

Eine .swiss-Domain auch für mich? Das fragte ich mich an der Medienkonferenz am 8. September 2015.

Am 15. Oktober 2021 hat das Bundesamt für Kommunikation BAKOM eine Konsultation der interessierten Kreise gestartet. Die Konsultationsunterlagen beschreiben die Modalitäten der möglichen Ausdehnung der Registrierungsberechtigung auch auf natürliche Personen (= Menschen; Gegenteil der Unternehmen, Körperschaften und Organisationen als juristische Personen, die schon seit über fünf Jahren .swiss-Domainnamen zum Jahrespreis von 120 Franken registrieren dürfen. Das BAKOM fragt dabei mehr oder weniger: Halten Sie dies für eine gute Idee?

In meiner Stellungnahme weise ich darauf hin, dass eigentlich ursprünglich auch natürliche Personen .swiss-Domainnamen hätten registrieren dürfen, und dies heute genauso angemessen und gerechtfertigt ist wie damals. Die Registrierung wurde gestaffelt geöffnet, um eine Priorisierung der Berechtigungen vorzunehmen (zuerst Behörden, Anstalten und Organisationen des Bundes und der Kantone, danach Unternehmen mit einem Handelsregistereintrag, und dann Vereine und Stiftungen ohne Handelsregistereintrag, jeweils mit Sitz in der Schweiz). Nach der dritten Berechtigungskategorie hatte das BAKOM dann jedoch abgebrochen, um zu verhindern, dass auch die vierte Kategorie – natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder Schweizer Staatsangehörigkeit – .swiss-Domainnamen registrieren durften. Es hat erreicht, dass die Verordnung über Internet-Domains (VID), welche die Modalitäten der Registrierung von .ch- und .swiss-Domainnamen enthält, entsprechend angepasst wurde, um natürliche Personen ganz auszuschliessen. Die Öffnung der Registrierung auch für sie, also die Wiederherstellung der ursprünglich vorgesehenenen Registrierungsberechtigung, wie der Gesetzgeber sie vorgesehen hatte, ist meiner Ansicht nach längst überfällig.

Nach mir muss das BAKOM auch keine Verwässerung der Eigenschaften von .swiss-Domainnamen befürchten, die es als besonders zuverlässig, angesehen und sicher betrachten. Denn dafür sorgten schon die bisher registrierten Domainnamen. So wird ein Grossteil der .swiss-Domainnamen überhaupt nicht genutzt, sondern wurde lediglich gekauft, um eine Registrierung durch andere zu verhindern. Der Bekanntheitsgrad der Top Level Domain .swiss ist auch fast sechs Jahre nach ihrer Lancierung nicht gross. Dafür sorgt das BAKOM auch selbst, indem es mehrere Anträge für roche.swiss durch das Pharmaunternehmen abgelehnt und den Domainnamen lieber der kleinen Gemeinde Roche im Kanton Waadt zugeteilt hat – die ihn nicht wirklich benützt, sondern nur auf die bestehende Website umleitet.

Aber auch bei den Behörden scheint die «neue» Schweizer Top Level Domain entweder zu wenig bekannt oder nicht beliebt zu sein. Da coronavirus.ch bereits registriert war, hat sich das Bundesamt für Gesundheit für den weniger attraktiven Domainnamen bag-coronavirus.ch entschieden, statt für die Information der Bevölkerung auf coronavirus.swiss zu setzen.

Registrierungsvoraussetzungen

Nach der Idee des BAKOM sollen in der Schweiz wohnhafte Personen sowie Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer dazu berechtigt sein, einen .swiss-Domainnamen zu registrieren. Die in den Konsultation genannten Registrierungsvoraussetzungen sind etwas missverständlich formuliert. Wenn ich das richtig verstehe, sollen sie als Domainnamen registrieren dürfen:

  • ihre(n) Vornamen, aber nur in der zivilstandsamtlichen Schreibweise
  • ihre(n) Nachnamen, aber nur in der zivilstandsamtlichen Schreibweise
  • eine Kombination von Vor- und Nachnamen, aber nur in der zivilstandsamtlichen Schreibweise
  • den Vor- und/oder Nachnamen in Kombination mit einem Zusatz, um die Person zu «repräsentieren, charakterisieren, unterscheiden oder identifizieren». Das BAKOM denkt dabei an geografische Angaben, Tätigkeiten, Hobbys, Berufe, Pseudonyme und Fantasienamen.
  • einen Begriff, an dem sie ein Kennzeichenrecht (z.B. eine Marke) besitzen.

Dazu gibt es verschiedene Einschränkungen, zum Beispiel zur Mindestlänge von drei Zeichen, oder dass keine Nachnamen für sich registriert werden dürfen, die einer Berufsbezeichnung entsprechen und deshalb nur mit einem Namenszuteilungsmandat zum Wohle der ganzen Berufsgattung registriert werden dürfen (z.B schneider.swiss, obwohl das BAKOM hier die Registrierung trotzdem zuliess).

Das Kriterium der amtlichen Schreibweise von Vor- und Nachname, so wie sie auf dem Pass oder der Identitätskarte stehen, ist meiner Meinung nach ein zu enges Kriterium. Viele Leute definieren sich über einen Spitznamen oder eine Koseform anstelle der vollständigen Schreibweise, was ebenfalls registrierbar sein sollte. Auch Pseudonyme oder Künstlernamen sind gemäss dem BAKOM nur zusätzlich zum mindestens amtlichen Vor- oder Nachnamen zugelassen, was von den Behörden nicht zu Ende gedacht wurde.

Hoffentlich hat das BAKOM einen Plan für den Fall, dass alle 56’923 Peters oder 40’701 Annas der Schweiz ihren Vornamen als .swiss-Domainnamen registrieren möchten (Bilder © BFS).

Meines Erachtens ist es nicht nötig, bei der Registrierung eines Vornamen- oder Nachnamen-Domainnamens die natürlichen Personen schlechterzustellen, wie das BAKOM es vorsieht. Gemäss seinem Plan sollten dann gleichnamige Gemeinden und Unternehmen einen Gegenantrag stellen können und den Zuschlag erhalten. Sie hatten nun wirklich lange genug Zeit, ihren .swiss-Domainnamen zu registrieren. Hingegen macht es Sinn, natürliche Personen, die ihren Namen auch als Marke registriert haben, gegenüber anderen natürlichen Personen ohne Marke zu bevorzugen.

Grösster Anwendungsbereich: nicht bedacht

Den meiner Meinung nach grössten Anwendungsbereich bei der Öffnung für natürliche Personen hat das BAKOM aber übersehen: Die mit weitem Abstand häufigste Unternehmensform der Schweiz ist das Einzelunternehmen. 60% aller Einzelunternehmen – am 22. September 2021 waren es 246’173 an der Zahl – sind nicht im Handelsregister eingetragen und waren aus diesem Grund bisher nicht berechtigt, einen .swiss-Domainnamen zu registrieren. Hier sehe ich das grösste Potenzial der Öffnung der Domain .swiss für natürliche Personen.

Fazit

Die Öffnung der Top Level Domain .swiss für natürliche Personen ist längst überfällig. Neben Privatpersonen können davon hauptsächlich Einzelunternehmen profitieren, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Ob es zum grossen Ansturm auf Vornamen-Domains kommen wird? Ich bin gespannt.

Die Konsultation dauerte bis am 15. November 2021. Eine Zusammenfassung der erhaltenen Rückmeldungen wird wohl bald veröffentlicht.

Neue gTLD .swiss: Umsetzungsphase kann beginnen

Die internationale Verwaltungsstelle für Domainnamen ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) sieht die Anforderungen an die Bewerbung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die neue gTLD .swiss erfüllt und gibt grünes Licht. Jetzt kann die Umsetzungsphase beginnen. Die ersten .swiss-Domainnamen sollten ab Herbst 2014 registriert werden können.

Nach der Prüfung der Bewerbung hat die ICANN bestätigt, dass das eingereichte Projekt für .swiss den Anforderungen entspricht. Das Dossier wurde vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Namen des Bundes eingereicht. In der Umsetzungsphase werden nun insbesondere die vertraglichen Einzelheiten mit der ICANN ausgehandelt, die technische Infrastruktur vorbereitet und die von der ICANN vorgeschriebenen Tests durchgeführt. Gleichzeitig muss das BAKOM die Anpassung des gesetzlichen Rahmens in der Schweiz aufgleisen und die Bedingungen für die Zuteilung der neuen Adressen festlegen.

Gemäss der Medienmitteilung des BAKOM vom 30. April 2013 möchte der Bund mit seiner Bewerbung um die neue TLD .swiss die Interessen der Schweiz wahren und gewährleisten, dass die neue Endung der Wirtschaft, der Kultur und den Institutionen des Landes zur Verfügung steht. Die Endung .swiss habe den Vorteil, dass sie einen höheren Wiedererkennungswert aufweist als .ch, wo es oft zu Verwechslungen mit anderen Ländern, beispielsweise mit China, komme. Ausserdem könne ein .ch-Domainname von jeder Person überall registriert werden, ohne dass ein Bezug zur Schweiz nachgewiesen werden muss.

Bemerkungen

Das Argument der Verwechslungsgefahr im internationalen Bereich lasse ich nicht gelten. Denn internationale Firmen sind sowieso mit der internationalen .com-Adresse unterwegs. Vielmehr hege ich – wie eigentlich bei allen neuen gTLD – den leisen Verdacht, dass es nur ums Geldmachen geht. Viele Inhaber eines .ch-Domainnamens werde ihre Adresse auch mit .swiss-Endung kaufen, um möglichen Verwechslungen oder Nachahmern vorzubeugen.

Wie bereits erwähnt vermute ich, dass eine Sunrise-Periode durchgeführt wird, innerhalb derer Markeninhaber und Unternehmen, vielleicht ja sogar Inhaber von .ch-Domainnamen, ihre .swiss-Internetadressen vor allen anderen registrieren können. Diese Details stehen aber noch aus.

Strategiepapier: Schweiz-Bezug als Voraussetzung für .swiss-Domainnamen

Die neue gTLD .swiss

In der am 27. Februar 2013 vom Bundesrat beschlossenen Strategie zum Umgang mit Domainnamen sind auch Angaben zur Registrierung und späteren Verwaltung der neuen gTLD .swiss enthalten. Mit dieser verfolgt der Bund das Ziel, den Zugang zu Domainnamen in ausreichendem Mass zu sichern. Die Bewerbung für .swiss ist bei der Internetverwaltung ICANN noch hängig, nachdem die Fluggesellschaft ihren eigenen Antrag aufgrund der Intervention des Bundes zurückgezogen hatte.

Gemäss dem Strategiepapier soll die TLD .swiss die folgenden Hauptmerkmale aufweisen:

  • Bei der Registrierung eines Domainnamens der zweiten Ebene unter .swiss muss ein Bezug zur Schweiz nachgewiesen werden.
  • Die Registerbetreiberin entscheidet, ob die Anforderungen an eine Registrierung unter .swiss erfüllt sind. Sie entscheidet bei mehreren Bewerbungen um denselben Domainnamen, welcher Bewerbung der Vorzug zu geben ist.
  • Durch diese Kontrolle werden Missbräuche im Zusammenhang mit Registrierung und/oder Domainnamen zum Vornhinein minimiert.
  • Für die Streitbeilegung gelten die von der ICANN entwickelten internationalen Lösungen. Gemäss den Vorgaben der ICANN werden mehrere Streitbeilegungsdienste eingerichtet (ein Schiedsgerichtsverfahren, welches bei Streitigkeiten zwischen ICANN und dem Registerbetreiber zur Anwendung kommt sowie Streitbeilegungsmechanismen, welche die ICANN für Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gesuchstellern bzw. Inhabern eines Domainnamens innerhalb einer gTLD sowie im Verhältnis Gesuchsteller/Inhaber vs. Registerbetreiber vorgesehen hat). Diese Streitbeilegungsdienste werden ungefähr gleich funktionieren, wie der für .ch bereits bestehende, das heisst im Wesentlichen nach dem Grundgedanken und der rechtlichen Konzeption der Streitbeilegung, wie sie in unserem Land angewendet werden und damit bekannt sind.

Daneben werden auch hier schützenswerte Bezeichnungen des Bundes für diesen reserviert.

Wer als Registerbetreiberin (Registry) der neuen TLD .swiss fungieren soll, ist im Strategiepapier nicht enthalten. Ebenso fehlen Details zur Ausführung oder den technischen Anforderungen an .swiss-Domainnamen (Mindestlänge etc.).

Schweiz-Bezug

Welches sind die Ansprüche an den „Bezug zur Schweiz“? Wird es hier einzig eine formelle Prüfung geben, für die man Inhaber des Schweizerpasses oder einer Schweizer Postadresse sein muss? Die Voraussetzung einer Postadresse im jeweiligen Land bewährt sich kaum. Auch beispielsweise .eu-Domainnamen, bei denen eine Wohnadresse in einem Mitgliedsland erforderlich ist, können dank Mittelsmännern der einzelnen Registrierungsstellen problemlos von jedermann registriert werden. Auch ich besitze mehrere .eu-Domainnamen.

Oder soll es eine materielle Prüfung geben, bei der man seine Pläne mit der Internetadresse eine Kommission vorlegen muss? Aufgrund des erheblichen Zeitaufwands ist dies eher unwahrscheinlich.

Sunrise-Periode

Aus dem Strategiepapier geht zwar nicht direkt, aber immerhin indirekt hervor, dass für die Vergabe von .swiss-Domainnamen eine Sunrise-Periode geplant ist. In dieser haben die Inhaber von Kennzeichenrechten (Marken, Firmen) und später weitere Berechtigte die Möglichkeit, sich für einen Domainnamen zu bewerben, und müssen gleichzeitig ihre Berechtigung am Namen nachweisen. Werden mehrere Bewerbungen für denselben Domainnamen eingereicht, soll die Registerbetreiberin entscheiden, welcher Bewerbung den Vorzug zu geben ist. Eine Interessenabwägung gestaltet sich aber immer schwierig. So können identische Marken nebeneinander bestehen, wenn diese für verschiedene Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen sind. Untereinander sind die Kennzeichenrecht jedoch gleichwertig. Nach welchen Regeln soll die Interessenabwägung also ablaufen?

Ob danach auch die Inhaber von .ch-Domainnamen ohne registrierte Kennzeichen die Möglichkeit haben, den identischen .swiss-Domainnamen zu registrieren, wurde ebenfalls offengelassen.

Es ist zu begrüssen, dass für die Vergabe von .swiss-Domainnamen eine Sunrise-Periode durchgeführt werden soll. Das letzte Mal, bei der Einführung von Umlaut-Domainnamen im Jahr 2004, ging dies vergessen, was in der Folge zu Chaos und einer Überlastung der Server von SWITCH geführt hatte. Auch mir war es deshalb damals nicht gelungen, einen gewünschten Domainnamen zu registrieren.

Weiterführende Informationen:

Ein Nachruf auf die WHOIS-Domainnamen-Suche

Wem gehört ein Domainname? Eine kurze Suche in der WHOIS-Datenbank verrät die Antwort. Aber nicht mehr lange. Der vermehrte Missbrauch der hinterlegten Informationen und der gestiegene Wunsch nach Datenschutz haben im Laufe der Jahre für eine immer weitergehende Einschränkung der verfügbaren Angaben gesorgt. Ab dem 1. Januar 2021 sind die Personendaten überhaupt nicht mehr öffentlich zugänglich. SWITCH erteilt nur noch in begründeten Fällen Auskunft.

Umfangreiche Informationen

Als ich im Jahr 1998 meinen ersten Domainnamen registriert hatte, waren die Suchmöglichkeiten bei SWITCH noch mehr als umfangreich. Anders als heute war nicht nur eine Suche nach Domainnamen mit .ch- und .li-Endungen möglich, sondern eine Art Volltextsuche. Wer in meiner Gemeinde besitzt Domainnamen? Einfach nach dem Namen der Gemeinde suchen. Welche Domainnamen besitzt jemand? Einfach den Namen der Person ins Suchfeld eingeben. Welche Domainnamen beginnen, enthalten oder enden mit einem bestimmten Begriff? Auch dafür hält die WHOIS-Suche die Antwort bzw. eine Liste bereit.

Während einiger Zeit hatte SWITCH sogar ein Verzeichnis aufgeschaltet – eine Art Telefonbuch für Domainnamen.

Im Laufe der Zeit wurden die Suchmöglichkeiten immer weiter eingeschränkt, bis nur noch nach spezifischen Domainnamen gesucht werden konnte.

Datenschutz-Anbieter

Der zunehmende Wunsch nach der Geheimhaltung der Halter-Informationen, gerade wenn es sich um Privatpersonen handelt, hat auf der ganzen Welt Privacy Provider entstehen lassen. Anstelle der effektiven Halter-Informationen sind damit im WHOIS-Eintrag nur die Daten der Privacy-Anbieter ersichtlich.

Problematisch ist dies deshalb, weil rein rechtlich ein Halterwechsel stattfindet. Der Privacy-Anbieter wird zum offiziellen Halter des Domainnamens. Im Falle einer Domainnamen-Streitigkeit ist nicht gewährleistet, dass die Kennzeichenrechte des Privacy-Auftraggebers anerkannt werden.

Privacy-Provider schützen zudem nur inaktiv registrierte Domainnamen, die nicht zu einer Webseite führen. Für aktive Domainnamen bzw. die darüber erreichbaren Webseiten gilt die Impressumspflicht.

Neue Regelung ab 1.1.2021

Ab dem neuen Jahr gilt:

«Personendaten des Domain-Namen-Registers sind grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich. Die Registerbetreiberin muss Dritten, die ein überwiegendes legitimes Interesse glaubhaft machen, Zugang zu den im Domain-Namen-Register enthaltenen Personendaten der Kontaktpersonen des betreffenden Domain-Namens gewähren. Der Zugriff wird gestützt auf eine Einzelfallbeurteilung gewährt.»

Wie dies konkret aussehen wird, zeigt sich am 1. Januar 2021. Es ist davon auszugehen, dass im Register mindestens noch ersichtlich sein wird, ob ein Domainname registriert ist oder nicht, die zuständige Registrierungsstelle (Registrar) und das Datum der ersten Registrierung.

Während diese neue Regelung der globalen Entwicklung entspricht und definitiv Vorteile für die Privatsphäre der Halterinnen und Halter mit sich bringt, erschwert sie aber auch die Durchsetzung von Rechten. Denn eine einfache Überprüfung, ob der Halter oder die Halterin eine Berechtigung an einem Domainnamen besitzt, ist damit nicht mehr möglich. Damit stärkt diese Anpassung leider auch die Position von Domainnamen-Grabbern, die zunehmend zum Problem werden.

Anonymisierung auch im Streitbeilegungsverfahren

Für Streitigkeiten um .ch-Domainnamen ist ein Streitbeilegungsverfahren vorgesehen, das durch das WIPO Arbitration and Mediation Center durchgeführt wird. Schon seit Juni 2020 erfolgt in den öffentlich zugänglichen Expertenentscheiden ebenfalls eine Anonymisierung. Anstelle des vollständigen Namens der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners erscheint dieser nur noch abgekürzt, beispielsweise als «D.B.». Eine Überprüfung und Kommentierung der Entscheide durch Dritte wird dadurch weitgehend verunmöglicht.

Auskunft im Einzelfall

Eine Auskunft über die Identität der Halterin oder des Halters eines Domainnamens wird nur noch im Einzelfall erteilt. Dafür muss ein überwiegendes legitimes Interesse glaubhaft gemacht werden. Der  Wortlaut der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SWITCH deutet darauf hin, dass die Hürden zur Auskunfterteilung hoch angesetzt werden. Sie ist mindestens für die Personen und Unternehmen möglich, die ein bereits bestehendes Kennzeichenrecht am Begriff (Name, Unternehmensname, Marke) besitzen. Ob und welche Halterdaten in anderen Fällen, zum Beispiel zum Unterbreiten eines Kaufangebots, mitgeteilt werden, ist fraglich.

Auch die angekündigte Einzelfallbeurteilung lässt darauf schliessen, dass eine eher geringe Anzahl von Anfragen erwartet wird, die von SWITCH mit den aktuellen personellen Ressourcen bewältigt werden können. Auch dafür ist ein strenges Triage-Verfahren notwendig, das wohl beim Ausfüllen eines Online-Formulars stattfinden wird. Es ist noch nicht bekannt, ob die Auskunfterteilung kostenpflichtig sein wird oder nicht.

Kein Schutz für Halter von .swiss-Domainnamen

Die WHOIS-Abfrage von .swiss-Domainnamen listet schon seit längerer Zeit nur noch den Namen der Halterin oder des Halters auf, aber keine weiteren Adressinformationen.

Hier besteht aber nur auf den ersten Blick ein Schutz dieser Daten. Denn .swiss-Domainnamen können nur von Unternehmen und Privatpersonen mit einem Handelsregister-Eintrag registriert werden (und auch dann nur beim Nachweis einer Berechtigung am Begriff). So weist der WHOIS-Eintrag ganz unten auf die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) hin, dank der dann sämtliche Angaben in der UID-Datenbank abgerufen werden können.

Fazit: Suchen Sie noch rasch!

Obwohl die WHOIS-Abfrage schon lange nicht mehr das kraftvolle Werkzeug ist, das es zu Beginn war, werde ich sie wirklich vermissen.

Die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SWITCH schützen die Privatsphäre von ehrbaren Halterinnen und Halter von .ch- und .li-Domainnamen. Gleichzeitig erschweren sie aber auch das Vorgehen gegen Domainnamen-Grabber. Reine Auskünfte «aus Interesse» werden nicht mehr möglich sein. Nutzen Sie also den heutigen Silvester-Tag dafür, auf www.nic.ch noch rasch die Inhaberschaft aller Domainnamen abzuklären, die Sie interessieren.

Update 1. Januar 2021: Die neue Domainnamen-Abfrage

Wie erwartet ist seit dem 1. Januar 2021 nur noch ersichtlich, ob ein Domainname registriert ist oder nicht, das Datum der ersten Registrierung sowie die Registrierungsstelle, wobei hier noch nicht alles zu funktionieren scheint. Als zusätzliche Informationen erscheinen der DNSSEC-Status und bei aktiven Domainnamen auch die Name-Server.

lic. iur. Thomas Schneider arbeitet als Community Manager, selbstständiger Webdesigner und Rechtsberater für Internetrecht und insbesondere Domain­namen. Er hat im Jahr 1998 seinen ersten Domainnamen registriert und besitzt heute über 100 schweizerische und internationale Domainnamen.

Fluggesellschaft Chair: Umbenennung zum Schnäppchenpreis

Die Schweizer Fluggesellschaft Germania heisst jetzt Chair Airlines. Und hatte Glück: Denn der passende Schweizer Domainname chair.ch war zum Schnäppchenpreis erhältlich.

Noch präsentiert sich die Webseite der «freshesten» Fluggesellschaft der Schweiz, wie sich Chair Airlines selbst nennt, eher spartanisch. Es ist aber auch erst zwei Tage her, seit Chair Airlines am 11. Juni 2019 den Namenswechsel in ihrer Medienmitteilung angekündigt hat. Damit trennt sich die Schweizer Fluggesellschaft Germania Flug AG definitiv von der insolventen Germania Deutschland. Der Namenswechsel stellt eine «Wiedergeburt» und ein Bekenntnis zur Schweiz dar.

«Der ‹Stuhl› steht hier für den Sitzplatz im Flugzeug, den wir verkaufen. Mit der farblichen Trennung des roten ‹ch› und des blauen ‹air› im Logo deuten wir auf unsere Schweizer Herkunft hin. Sie stellt aber vor allem auch eine optimal verbildlichte Doppeldeutigkeit dar, mit der wir grafisch spielen können», erklärt Urs A. Pelizzoni, CCO und Verwaltungsrat Chair Airlines, in der Medienmmitteilung.

Umbenennung zum Schnäppchenpreis

Mit dem neuen Namen hat die Fluggesellschaft Glück: Denn der passende Schweizer Domainname «chair.ch» wurde auf der Handelsplattform für Domainnamen sedo.de zum Preis von nur EUR 3’490.- zum Verkauf angeboten – ein sehr guter Preis für einen derart kurzen und prägnanten Domainnamen.

Glück hatte die Fluggesellschaft natürlich auch damit, dass der Domainname bereits zum Verkauf stand und nicht für eine bestehende Webseite verwendet wurde. In einem solchen Fall hätte sich die Fluggesellschaft mit dem Inhaber von «chair.ch» auf einen sicherlich höheren Preis einigen müssen – denn rein rechtlich hätte sie keinen Anspruch auf den Domainnamen gehabt. Die Fluggesellschaft hat zwar im April 2019 eine Schweizer Wortmarke «chair» beim Bundesamt für Geistiges Eigentum hinterlegt und im Mai 2019 zwei weitere (Bildmarke «chair» und Wortmarke «Chair Airlines»), doch hätten diese gegenüber dem älteren Domainnamen keine Wirkung entfaltet.

.swiss-Domainname vorerst verweigert

Die Zürcher Agentur Branders, die von der Fluggesellschaft mit dem Neuauftritt betraut wurde, versuchte im April, auch den .swiss-Domainnamen «chair.swiss» zu registrieren. Dabei scheiterte sie jedoch am überskeptischen Bundesamt für Kommunikation: Das BAKOM verweigerte die Registrierung am 25. April 2019, sicherlich mit Verweis auf den fehlenden objektiven Bezug der Markenagentur zum englischen Stuhl.

Branders hätte dem BAKOM proaktiv Informationen zum geplanten Markenwechsel zustellen können, um den objektiven Bezug zu erklären und einer Abweisung des Gesuchs vorzubeugen. Bessere Chancen (und auch rechtlich sicherer) hätte eine Registrierung auf den Namen der noch als solche bestehende Germania Flug AG gehabt, wie dies auch beim Markeneintrag erfolgt ist. Es ist davon auszugehen, dass die Fluggesellschaft spätestens nach der Umfirmierung zu Chair Airlines am 1. Juli 2019 erneut ein Gesuch für den Domainnamen «chair.swiss» stellen wird.

Teure Möbelstücke

Obwohl natürlich klar ist, dass sich die Fluggesellschaft nicht wegen des Stuhls für den neuen Namen entschieden hat: Andere Möbelstücke wären auf Englisch deutlich teurer gewesen. Denn alle gängigen Begriffe sind bereits registriert und werden zum Teil auch für Webseiten verwendet, beispielsweise «sofa.ch» und «couch.ch» von der PR-Firma Sofa Communication in Biel. Einzig der Tisch («table.ch») gehört einem Domainnamenhändler aus dem Wallis, der ihn zum passenden Preis sicher verkaufen würde.

Falls die Fluggesellschaft auch Interesse an der deutschen Version von Chair hat: «stuhl.ch» wird zurzeit für CHF 5’000.- auf sedo.de zum Kauf angeboten.

Vorerst ist der Fluggesellschaft aber zu raten, noch ein Sicherheitszertifikat auf ihrer Webseite zu installieren. Ein solches fehlt aktuell noch, weshalb die Webseite www.chair.ch von den Browsern als «nicht sicher» eingestuft wird.

lic. iur. Thomas Schneider arbeitet als Community Manager, selbstständiger Webdesigner und Rechtsberater für Internetrecht und insbesondere Domain­namen. Er hat im Jahr 1998 seinen ersten Domainnamen registriert und besitzt heute über 100 schweizerische und internationale Domainnamen.

30 Jahre .ch-Domainnamen

Am 20. Mai 1987 hat der ETH-Professor Dr. Bernhard Plattner bei der IANA, die für die Zuordnung von Nummern und Namen im Internet zuständig ist, die Eintragung der «.ch»-Domain als Top-Level-Domain für die Schweiz ins «Domain Name System» beauftragt. Dies ist heute 30 Jahre her.

Damals war das «Internet» noch ein reines Netzwerk des amerikanischen Militärs sowie zwischen Hochschulen und wurde vorwiegend für E-Mail-Adressen verwendet. Das heutige Internet entstand erst zwei Jahre später, als Tim Berners Lee 1989 am Forschungszentrum Cern den Grundstein für das heutige World Wide Web legte. Ein Jahr später wurde das Internet dann für die kommerzielle Nutzung freigegeben und durfte auch ausserhalb der Universitäten und des Militärs genutzt werden.

Schweizer Hochschulnetzwerk SWITCH

Das Schweizer Internet blieb vorerst auch unter den Fittichen der Universitäten. Die Schweizer Hochschulkantone gründeten ebenfalls 1987 gemeinsam die Stiftung SWITCH mit dem Zweck, «die nötigen Grundlagen für den wirksamen Gebrauch moderner Methoden der Teleinformatik im Dienste der Lehre und Forschung in der Schweiz zu schaffen, zu fördern, sich an solchen zu beteiligen und sie zu erhalten». Das Hochschulnetzwerk begann mit einer Internetleitung zwischen der EPFL Lausanne und der ETH Zürich.

SWITCH wird im Jahr 1990 erster «Internet Service Provider» der Schweiz und (einzige) Registrierungsstelle für .ch-Domainnamen. Die ersten drei Schweizer Internetadressen waren – ganz im Sinne des Stiftungszwecks der Lehre und Forschung – ethz.ch, cern.ch und switch.ch. Ausserhalb der Hochschulen hat fast noch niemand einen Internetzugang. Erst einige Grossunternehmen interessieren sich dafür. Pro Unternehmen wird maximal ein Domainname vergeben. Privatpersonen sind noch gar nicht als Halter vorgesehen.

Am 31. März 1995, dem ältesten Eintrag in der Statistik des .ch-Domainnamen-Bestands von SWITCH, sind gerade mal 412 .ch-Domainnamen registriert. In den darauffolgenden Jahren verdreifacht bzw. später verdoppelt sich die Zahl der registrierten .ch-Domainnamen jährlich. In einem ersten Boom bis Ende 2000 nimmt der Domainnamenbestand rasant auf über 300’000 zu.

Unerwünschte Einmischung

Nachdem sich SWITCH während fast 15 Jahren in Eigenverantwortung in bestem Wissen und Gewissen um die Verwaltung der Top-Level-Domain «.ch» kümmerte und dabei auch ein vorbildliches Sicherheitskonzept gegen den Missbrauch erarbeitet hat, unterstellt die Schweizerische Eidgenossenschaft im Jahr 2002 die Domain «.ch» und untergeordnete Domainnamen der Verordnung über Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV Stand 2002).

Das damit zuständige Bundesamt für Kommunikation beauftragt SWITCH vorerst für fünf Jahre damit, weiterhin Registerverwalterin und Registrierungsstelle für Domainnamen zu sein. Zu diesem Zeitpunkt sind bereits über 400’000 Domainnamen registriert.

An diese «Zwangsehe» bzw. die neue, übergeordnete Stelle müssen sich beide Beteiligten zuerst gewöhnen. SWITCH verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht auf die Realisierung eines Gewinns ausgerichtet. Als SWITCH weiterhin den Preis für .ch-Domainnamen senkt, um auf die zunehmenden Einnahmen aus den Jahresgebühren zu reagieren, kommt es fast zum Eklat: Das BAKOM besteht darauf, dass eine solche Entscheidung von ihm genehmigt werden müsse. Neu soll ein «angemessener Gewinn» erzielt werden. Auch in den weiteren Jahren wird mehrmals die «Scheidung» bzw. die Nichtverlängerung des Vertrags angedroht.

Neben dem Bund mischt sich auch die Privatwirtschaft ein. Einige der immer zahlreicher werdenden Internet Service Provider möchten ebenfalls als Registrierungsstelle auftreten dürfen, während sich andere daran stören, dass SWITCH auch Hosting (Speicherplatz für die eigene Webseite) anbietet.

Eine Erfolgsgeschichte… mit Happy End?

Die Zahl der .ch-Domainnamen ist immer weiter gewachsen. Mittlerweile können auch Umlaut-Domainnamen registriert werden. Eine Fachorganisation (die Weltorganisation für Geistiges Eigentum WIPO) wurde als Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten eingesetzt. Weiterhin standhaft bleiben die Anforderungen zur Länge von Domainnamen: Während beispielsweise Deutschland seit einem Gerichtsurteil auch ein- und zweistellige Domainnamen zulässt, müssen Schweizer Domainnamen weiterhin mindestens drei Zeichen aufweisen. Dank den Sicherheitsexperten des Notfall-Diensts von SWITCH-CERT ist die Schweizer Top-Level-Domain heute zur sichersten Internetadresse Europas geworden.

Mittlerweile können .ch-Domainnamen bei vielen Registrierungsstellen und Geschäftspartnern gekauft werden, aber nicht mehr bei SWITCH. Diese mussten das Endkundengeschäft im Jahr 2015 aufgeben. Daran ist erneut eine rechtliche Norm schuld: Die Verordnung über die Internet-Domains (VID) will, dass die Funktion von Registerbetreiberin und Registrierstelle getrennt werden. Immerhin hat sich SWITCH Ende 2016 gegen eine Allianz aus Hosting-Anbietern (die «Registrar Alliance» unter der Führung der ehemaligen Leiterin der Rechtsabteilung von SWITCH hat sich mittlerweile aufgelöst) durchgesetzt und wird mindestens während weiteren fünf Jahren Registerbetreiberin bleiben.

Nicht nur SWITCH, auch die Domain «.ch» muss sich gegen immer mehr Konkurrenz wehren. Neben unzähligen neuen generischen Domainnamen versucht auch die neue Schweizer Top-Level-Domain «.swiss», Internetadresse erster Wahl für Schweizer Webseitenbetreiber zu werden.

Allen Widrigkeiten zum Trotz befindet sich die «.ch»-Domain weiterhin auf Erfolgskurs: Vor einem Jahr wurde der 2-millionste .ch-Domainname registriert. Und in den letzten zwei Quartalen sind so viele neue .ch-Domainnamen hinzugekommen wie schon lange nicht mehr. In diesem Sinne gratuliere ich «.ch» herzlich zum 30. Geburtstag und wünsche der Top-Level-Domain weiterhin alles Gute und viel Erfolg.

lic. iur. Thomas Schneider arbeitet als Community Manager, selbstständiger Webdesigner und Rechtsberater für Internetrecht und insbesondere Domain­namen. Er hat im Jahr 1998 seinen ersten Domainnamen registriert und besitzt in der Zwischenzeit über 100 schweizerische und internationale Domainnamen.

2 Millionen .ch-Domainnamen – und keinen interessiert’s

Irgendwann im Mai 2016 wurde der zweimillionste .ch-Domainname registriert. Das entnehme ich zumindest den neusten Zahlen, die von SWITCH heute publiziert wurden. Nach diesen ist der Schweizer Domainnamenbestand im zweiten Quartal 2016 von 1’994’324 Ende März auf 2’005’411 Ende Juni angestiegen. Somit wurde Domainname Nr. 2’000’000 kurz vor Mitte Mai registriert.

Während die Registrierung des millionsten .ch-Domainnamens im Jahr 2007 noch gross gefeiert wurde – es gab sogar ein von SWITCH veranstaltetes Gewinnspiel – und im ganzen Land Zeitungsberichte dazu erschienen, war der zweimillionste Name SWITCH nicht mal eine Newsmeldung wert. Wieso?

Götterdämmerung

Nun, die Zeiten haben sich geändert. Damals boomten .ch-Domainnamen. Ihre Zahl nahm um rund 40’000 pro Quartal zu, seit ein gutes Jahr davor die einmalige Eintragungsgebühr abgeschafft wurde. Heute beträgt der Zuwachs nicht mal mehr ein Drittel davon. Damals war SWITCH noch die unangefochtene Kompetenzstelle für Domainnamen. Die Stiftung, ein Zusammenschluss der Schweizer Universitäten und Hochschulen, hatte das Internet in die Schweiz geholt, war Registry und (wenn ich mich richtig erinnere: einziger) Registrar in einer Person. SWITCH unterstand zwar auch damals schon dem Bundesamt für Kommunikation, traf aber viele Entscheidungen selbst – was nicht selten zu Kritik seitens des BAKOM führte. Heute darf SWITCH nicht mal mehr selbst Domainnamen an Endkunden verkaufen, und auch ihre Rolle als Registerbetreiberin (Registry) ist infrage gestellt bzw. wurde per Sommer 2017 erstmals öffentlich ausgeschrieben. Es ist verständlich, dass sich angesichts dieser Beraubung ihrer Aufgaben bei SWITCH Ernüchterung breitgemacht hat und die Motivation, Domainnamen zu feiern, auf Null gesunken sein muss.

Auch seitens des BAKOM kann die Top-Level-Domain .ch nicht mehr auf Unterstützung hoffen. Dort haben alle nur noch Augen für die neue .swiss-Domain-Endung.

Daneben ist auch das Interesse seitens der Bevölkerung auf einen neuen Tiefstand gesunken. Webseiten sind heute etwas Alltägliches geworden und haben Mühe, sich gegen die ständig wachsende Zahl von Social Media-Plattformen zu behaupten.

«Einsatzzug 14»

Und was ist aus dem millionsten .ch-Domainnamen geworden? – Es gibt ihn nicht mehr.

Aber immerhin einen «Nachfolger». Der millionste Domainname ez14.ch wurde damals von einem Wirtschaftsinformatik-Studenten für «seinen» Einsatzzug 14 der Feuerwehr Luzern registriert. Hier schaltete er Fotos von privaten Anlässen der Feuerwehrmänner auf. Durch die Neugliederung der Einsatzzüge wurden die Züge EZ12 und EZ14 zum neuen EZ2 zusammengeführt. Deshalb wurde der Domainname nicht mehr verlängert. Die neue Webseite www.ez2.ch befindet sich noch im Aufbau. Immerhin erinnert die Webseite des Einsatzzugs 24 noch an den damaligen Ruhm. Und ja: In Luzern hat jeder Feuerwehr-Einsatzzug seine eigene Webseite.

ez24.ch

Brexit consequences for domain names

(Deutsche Version: Folgen des „Brexit“ für Domainnamen)

On 23 June 2016, the majority of the British population voted to leave the European Union (EU) against all reason – the so-called Brexit. Very few Brexit supporters know the exact consequences leaving the EU will have for the United Kingdom, the EU and the whole world. The Brexit also affects domain names.

Revocation of EU Top Level Domain Names (.eu) registered by Britons

According to section 12 of the Registration Policy for .eu domain names, the Registry may revoke a domain name at its own discretion in case the registrant does not or no longer fulfill the general eligibility criteria provided under the .eu Regulation. The registration of .eu domain names is reserved for companies, organisations and natural persons residing within the community. After leaving the EU, legal and natural persons in the United Kingdom no longer fulfill this requirement. Their .eu domain names will be revoked.

At least 14 days before revoking the domain names, the Registry will notify by e-mail the registrant and/or the Registrar through whom the domain name has been registered, affording them the opportunity to remedy, where possible, the grounds for revocation. This does not seem plausible in a lot of cases as the only solution would be to move the registered office, central administration or principal place of business respectively to relocate to another country that’s still a member state of the European Union. Or using a trustee service offered by many registrars to circumvent the residence requirement.

Retiring the United Kingdom’s Top Level Domain (.uk) after the union falls apart

While England (except London) and Wales have strongly voted to leave, Scotland and Northern Ireland as well as the British Overseas Territories voted to remain in the EU. The United Kingdom is on the verge of falling apart. This would affect the UK’s Top Level Domain .uk’s future.

If the United Kingdom breaks apart, operation of the Top Level Domain .uk will be discontinued after a certain transition period. There would be an alternative at the ready: .gb (‚Great Britain‘). According to the ISO code relevant for the creation of Country Code Top Level Domains (the so-called ccTLDs), the United Kingdom’s Top Level Domain should be .gb. As .uk predates the ISO list of ccTLDs, it stayed in use. However, .gb is still reserved but remains unused. It is unsure whether .gb would be available or rather retired as well. This will strongly depend on whether and under which name the former UK countries will unite or exist on their own.

The British Overseas Territories would not be affected by the UK falling apart as they already possess their own Top Level Domains: Anguilla .ai, Bermuda .bm, British Antarctic Territory .aq (for the whole Antarctic area), British Indian Ocean Territory .io, British Virgin Islands .vg, Cayman Islands .ky, Gibraltar .gi, Falkland Islands .fk, Guernsey .gg, Isle of Man .im, Jersey, Montserrat .ms, Pitcairn .pn, St. Helena Ascension and Tristan de Cunha .sh, South Georgia and the South Sandwich Islands .gs, Turks and Caicos Islands .tc.

A new Top Level Domain for an independant Scotland?

There have been plans to separate Scotland from the United Kingdom for a long time. While a majority of the Scottish population had voted to remain a part of the United Kingdom in September 2014, they have made very clear that they want to remain a member of the European Union. A new independence referendum is very likely to take place in the near future, with Scotland becoming an independent country that intends to become a member of the EU (again).

As an independent country, Scotland will be entitled to its own Country Code Top Level Domain. However, all matching two-letter Top Level Domains starting with an ‚S‘ combined with any remaining letters of ‚Scotland‘ are already taken: .sc (Seychelles), .so (Somalia), .st (São Tomé and Príncipe), .sl (Sierra Leone), .sa (Saudi Arabia), .sn (Senegal) and .sd (Sudan). A possible .ec for Ecosse (Latin for Scotia) is taken as well (Ecuador). The Gaelic ‚Alba‘ for Scotland may provide a solution. Although .al (Albania) is not available, the Internet Assigned Numbers Authority (IANA) could create a new ccTLD .ab or even .aa.

Luckily, the Scots hold their own new generic Top Level Domain since 2014. Scots all over the world as well as non-Scots residing in Scotland may register a .scot domain name. The .scot domain name helps to emphasise Scottish values and quality, similar to what the Swiss government intends to achieve with its .swiss Top Level Domain. More than 10,000 .scot domain names are registered already.

Folgen des „Brexit“ für Domainnamen

(English version: Brexit consequences for domain names)

Am 23. Juni 2016 hat die Mehrheit der britischen Bevölkerung wider jede Vernunft beschlossen, aus der Europäischen Union (EU) auszutreten – der sogenannte Brexit. Doch kaum jemand der Brexit-Befürworter ist sich der Folgen bewusst, die der Austritt für das Vereinigte Königreich, die EU und die ganze Welt hat. Diese betreffen auch Domainnamen.

Top-Level-Domain der EU (.eu): Widerruf für die Briten

Nach Absatz 12 der Registrierungsbedingungen für .eu-Domainnamen kann das Register einen .eu-Domainnamen nach eigenem Ermessen widerrufen, wenn der Registrant die Allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen der .eu-Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt. Zur Registrierung sind nur Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen mit Hauptsitz bzw. Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen. Nach dem Austritt erfüllen lediglich im Vereinigten Königreich angesiedelte juristische und natürliche Personen diese Voraussetzung nicht mehr. Ihre .eu-Domainnamen werden damit widerrufen.

Mindestens 14 Tage vor dem Widerruf der Domainnamen benachrichtigt die Registerbetreiberin die Domainnamen-Inhaber und/oder die Registrierungsstellen, durch die die Domainnamen registriert sind, per E-Mail. Sie erhalten damit die Gelegenheit, den Grund für den Widerruf wo möglich zu beheben. Dies wird hier in den wenigsten Fällen möglich sein. Denkbar ist lediglich der Umzug des Firmenhauptsitzes bzw. Wohnsitzes in ein Land, das weiterhin ein Mitglied der Europäischen Union ist. Oder natürlich die Nutzung eines Trustee-Diensts, der von vielen Registrierungsstellen angeboten wird, um die Wohnsitzerfordernis zu umgehen.

Top-Level-Domain des Vereinigten Königreichs (.uk): Einstellung nach dem Zerfall Grossbritanniens

Während sich England (ausgenommen London) und Wales deutlich für den Austritt ausgesprochen haben, haben Schottland, Nordirland und auch die Überseegebiete des Vereinigten Königreichs genauso deutlich für einen Verbleib in der EU gestimmt. Dem Vereinigten Königreich droht der Zerfall. Damit ist auch die Zukunft der Top-Level-Domain .uk („United Kingdom“) infrage gestellt.

Falls das Vereinigte Königreich auseinanderbricht, wird der Betrieb der Top-Level-Domain .uk nach einer gewissen Übergangszeit wohl eingestellt. Eigentlich steht dafür bereits eine Alternative zur Verfügung: .gb. Denn nach der ISO-Kodierung, die für die Vergabe der länderspezifischen Top-Level-Domains (die sogenannten ccTLD) massgebend ist, würde die Domainnamen-Endung des Vereinigten Königreichs bzw. Grossbritanniens eigentlich so lauten. Die ccTLD .gb ist reserviert, wird bisher aber nicht benützt. Ob .gb weiterhin zur Verfügung stehen wird oder ebenfalls eingestellt wird, ist unklar. Denn natürlich ist dies davon abhängig, ob und unter welchen Namen sich die einzelnen Landesteile zusammenschliessen oder alleine bestehen.

Die Britischen Überseegebiete wären von einem Auseinanderfallen des Empire nicht direkt betroffen. Sie verfügen nämlich bereits heute über eigene Top-Level-Domains (Anguilla .ai, Bermudainseln .bm, Britisches Antarktis-Territorium .aq [für komplettes Antarktis-Gebiet], Britisches Territorium im Indischen Ozean .io, Britische Jungferninseln .vg, Gibraltar .gi, Kaimaninseln .ky, Falklandinseln .fk, Guernsey .gg, Isle of Man .im, Jersey, Montserrat .ms, Pitcairn .pn, St. Helena Ascension und Tristan de Cunha .sh, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln .gs, Turks- und Cicosinseln .tc).

Neue Top-Level-Domain für ein unabhängiges Schottland?

Konrete Pläne für eine Abspaltung Schottlands vom Vereinigten Königreichs gibt es schon lange. Zwar haben im September 2014 eine Mehrheit der Schotten für den Verbleib gestimmt. Doch sie haben immer klar gemacht, ein Mitglied der EU bleiben zu wollen. Jetzt soll eine neue Abstimmung vorgenommen werden, um Schottland zu einem eigenständigen Land zu machen, das möglichst rasch Mitglied der EU werden möchte.

Als selbständiges Land wäre Schottland dann auch berechtigt, eine eigene länderspezifische Domainnamen-Endung zu führen. Doch alle der passenden zweistelligen Top-Level-Domains („S“ und übrige Buchstaben von „Scotland“) sind bereits belegt: .sc (Seychellen), .so (Somalia), .st (São Tomé und Príncipe), .sl (Sierra Leone), .sa (Saudi-Arabien), .sn (Senegal) und .sd (Sudan). Auch .ec für Ecosse (lateinisch für Schottland) ist bereits vergeben (Ecuador). Einen Ausweg könnte hier die gälische Eigenbezeichnung von Schottland, Alba, bieten. Doch auch .al (Albanien) ist bereits weg. Hingegen könnte die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) eine neue Top Level Domain .ab oder gar .aa schaffen.

Gut, dass die Schotten seit dem Jahr 2014 über eine eigene, generische Domainnamen-Endung verfügen. Ein .scot-Domainname kann von Schotten auf der ganzen Welt registriert werden sowie von allen Nicht-Schotten, die in Schottland wohnen. Er hilft, die schottischen Werte zu unterstreichen, genauso wie dies .swiss für schweizerische Werte tun will. Gut 10’000 .scot-Domainnamen sind derzeit registriert – auch von Privatpersonen.

Vernehmlassung zur Domainnamen-Verordnung ist abgelaufen

Während drei Monaten hatten interessierte Personen die Möglichkeit, dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eine Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung über die Internet-Domains (VID) und den beabsichtigten Änderungen weiterer Verordnungen zum Fernmeldegesetz einzureichen. Diese Vernehmlassung soll jeweils Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens. Die Vernehmlassungsfrist ist gestern abgelaufen.

Das BAKOM wird die eingereichten Stellungnahmen nun prüfen, gewichten und auswerten und in einem Ergebnisbericht deren Inhalte zusammenfassen. Dieser Ergebnisbericht und die einzelnen Stellungnahmen werden im Internet öffentlich zugänglich gemacht.

Auch ich habe den VID-Entwurf geprüft und meine Stellungnahme dazu eingereicht. Grundsätzlich befürworte ich die Schaffung einer Verordnung über Internet-Domains. Insbesondere die folgenden geplanten Regelungen bedürfen meines Erachtens einer Überarbeitung:

  • Die mehrfach erwähnte, aber schwer fassbare „Schweizer Community“ muss definiert und/oder näher umschrieben werden, insbesondere bezüglich der Verweise auf ihre Mitglieder und den Beirat.
  • Problematisch empfinde ich die vorgesehenen reservierten Bezeichnungen von Bundesräten und Behörden, da aufgrund noch nicht bekannter zukünftiger Bundesräte und Namenswechsel von Behörden eine grosse Rechtsunsicherheit geschaffen wird und nicht klar ist, welche Schreibweisen und Namensteile genau geschützt sein sollen.
  • Domainnamen sollen beim Tod oder im Konkursfall des Inhabers nicht widerrufen werden, sondern an einen Rechtsnachfolger übergehen.
  • Ein hohes Konfliktpotenzial sehe ich bei der (freiwilligen) Zuteilungsprüfung und Verweigerungsmöglichkeit von .swiss-Domainnamen durch die Registerbetreiberin.
  • Im Rahmen der Sunrise-Periode zur Registrierung von .swiss-Domainnamen sollen Inhaber identischer .ch-Domainnamen nicht vergessen werden, sondern unbedingt auch die Gelegenheit zur privilegierten Registrierung erhalten.

Bei Interesse ist meine Stellungnahme im PDF-Format hier zu finden.

Nun bin ich auf den weiteren Verlauf und die definitive Fassung der Verordnung über (die) Internet-Domains gespannt.